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§ 2b UStG: Fund- und Pfandsachen

Ver­schie­dene jPdöR veräußern re­gelmäßig und nach­hal­tig Fund- und Pfand­sa­chen oder Ge­genstände, die ih­nen im Rah­men ei­ner Fis­kal­er­bschaft zu­ge­fal­len sind. Das LfSt Nie­der­sach­sen stellt klar, dass es sich hier­bei i. d. R. um eine ho­heit­li­che Tätig­keit han­delt (Verfügung des LfSt Nie­der­sach­sen vom 22.12.2020, Az. S 7107 - 39 - St 171).

Aus­nah­men gel­ten je­doch, wenn die Tätig­keit der jPdöR der­art ei­ner von ge­werb­li­chen An­bie­tern er­brach­ten Tätig­keit gleicht, dass eine ent­spre­chende Wett­be­werbs­ver­zer­rung an­zu­neh­men ist (vgl. Ab­schn. 2b.1 Abs. 9 UStAE).

Auf die Ei­gen­tums­verhält­nisse kommt es hier­bei nach Auf­fas­sung des LfSt Nie­der­sach­sen nicht an.

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