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§ 2b UStG: Bauhofleistungen (Beispiel Bayern)

In Ergänzung zu dem Bei­spiel des BMF im ers­ten ausführ­li­chen An­wen­dungs­schrei­ben zu § 2b UStG vom 16.12.2016 (Az. III C 2 - S 7107/16/10001, BStBl. I 2016, S.1451 ff., Tz. 50) hat das LfSt Bay­ern de­tail­lier­ter Stel­lung be­zo­gen.

Das LfSt Bay­ern führt aus, dass kom­mu­nale Bauhöfe ein brei­tes Auf­ga­benspek­trum wahr­neh­men (LfSt Bay­ern vom 18.06.2021, Az. S 7107.2.1 - 36/8 St33). Ausdrück­lich be­nannt sind:

  • Un­ter­hal­tung der Straßen, Wege und Plätze,
  • Win­ter­dienst,
  • Straßen­rei­ni­gung,
  • Grünflächen­un­ter­hal­tung und Friedhöfe,
  • Ka­nal­un­ter­hal­tung,
  • Gebäude­un­ter­hal­tung,
  • Ab­fall­be­sei­ti­gung,
  • Hand­wer­ker- und Trans­port­dienste,
  • Hoch­was­ser­ab­wehr.

Häufig wer­den sol­che Auf­ga­ben im Rah­men der in­ter­kom­mu­na­len Zu­sam­men­ar­beit an an­dere Kom­mu­nen, Zweck­verbänden oder Kom­mu­nal­un­ter­neh­men mit be­frei­en­der Wir­kung über­tra­gen. Für die­sen Fall schätzt das LfSt Bay­ern die Über­nahme der Tätig­kei­ten ge­gen Kos­ten­er­stat­tung ausdrück­lich als An­wen­dungs­fall des § 2b UStG ein, da ein pri­va­ter Recht­sträger diese Tätig­kei­ten zwar ausführen kann; nicht je­doch mit be­frei­en­der Wir­kung für die be­auf­tra­gende Kom­mune.

Ausdrück­lich klar­ge­stellt wird, dass eine Über­tra­gung der Auf­ga­ben ohne diese be­frei­ende Wir­kung re­gelmäßig zu um­satz­steu­er­ba­ren Leis­tun­gen führt.

Hin­weis: Grundsätz­lich ist nach dem je­wei­li­gen Lan­des­recht zu prüfen, ob eine Auf­ga­benüber­tra­gung mit be­frei­en­der Wir­kung möglich ist. Für die Be­ra­tungs­pra­xis in­ter­es­sant ist die Be­nen­nung der ver­schie­de­nen Tätig­kei­ten. Im Ge­gen­satz zu dem zi­tier­ten Bei­spiel des BMF ist keine Über­tra­gung der Bau­hof-Auf­ga­ben in Gänze zu er­ken­nen. Dies eröff­net u. E. Spiel­raum zur Ar­gu­men­ta­tion ge­genüber dem je­wei­li­gen Fi­nanz­amt, wenn nur Teile der Auf­ga­ben des Bau­ho­fes (die je­weils ausdrück­lich be­nann­ten Teil­auf­ga­ben) - dafür aber mit be­frei­en­der Wir­kung für die be­auf­tra­gende Kom­mune - über­tra­gen wer­den. Die in­di­vi­du­elle Um­set­zung nach je­wei­li­gem Lan­des­recht sollte je­doch u. E. zwin­gend vorab mit dem zuständi­gen Fi­nanz­amt ab­ge­stimmt wer­den.

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