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"Sternchenhinweis" auf täglich an Bord anfallende Zusatzkosten wettbewerbswidrig

OLG Koblenz 4.6.2014, 9 U 1324/13

Rei­se­ver­an­stal­ter, die im Pa­ket eine Schiffs­reise und einen Ho­tel­auf­ent­halt an­bie­ten, müssen bei der Be­wer­bung ih­res An­ge­bo­tes den je­wei­li­gen End­preis der Reise be­nen­nen, wozu auch Ent­gelte für Leis­tun­gen Drit­ter, die von Rei­sen­den zwangsläufig in An­spruch ge­nom­men wer­den müssen - ins­be­son­dere das an Bord täglich zu ent­rich­tende sog. "Ser­vice­ent­gelt" - gehören. Der Ver­weis auf die Ser­vice­ent­gelte mit­tels "Stern­chen" un­ter­halb des be­wor­be­nen Rei­se­prei­ses wi­der­spricht den wett­be­werbs­recht­li­chen Vor­schrif­ten.

Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, zu des­sen sat­zungsmäßigen Auf­ga­ben die Ein­hal­tung der Re­geln des lau­te­ren Wett­be­werbs gehört. Die be­klagte Ge­sell­schaft hatte 2012 als Rei­se­ver­an­stal­ter in der Zeit­schrift "ADAC Mo­tor­welt" für eine "Mit­tel­meer-Kreuz­fahrt & Ba­de­ur­laub" ge­wor­ben und dort als im Schrift­bild her­vor­ge­ho­be­nen  Preis 999.- "ab € p.P. in der 2er In­nen­ka­bine * zzgl. Ser­vice­ent­gelt an Bord" an­ge­ge­ben. Im "Stern­chen­hin­weis" an an­de­rer Stelle der An­zeige wurde zu den Zu­satz­kos­ten pro Per­son und Tag auf "*Ser­vice­ent­gelt an Bord ca. € 7.- (wird au­to­ma­ti­sch dem Bord­konto be­las­tet)" hin­ge­wie­sen.

Der Kläger machte des­halb Un­ter­las­sungs­an­sprüche we­gen  wett­be­werbs­wid­ri­ger Wer­bung für Schiffs­rei­sen gel­tend. Das LG gab der der Klage statt und drohte für den Fall der Zu­wi­der­hand­lung Ord­nungs­geld bis zu 250.000 € an. Das OLG hat die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Be­klag­ten wei­test­ge­hend zurück­ge­wie­sen. Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig.

Gründe:
Der Un­ter­las­sungs­an­spruch des Klägers er­gab sich aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PAngVO. Die letzt­ge­nannte Vor­schrift ist eine Markt­ver­hal­tens­re­ge­lung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.

Durch die Wer­be­an­zeige hatte die Be­klagte ge­genüber Letzt­ver­brau­chern un­ter An­gabe von Prei­sen ge­wor­ben, ohne den End­preis an­zu­ge­ben. Sie hatte da­mit ge­gen das UWG und die Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung ver­stoßen. Ser­vice­ent­gelte sind Preis­be­stand­teile, da es sich nicht um fa­kul­ta­tive Trink­gel­der, son­dern um ohne wei­te­res zu be­rech­nende Ent­gelte für den während der Reise er­brach­ten und ge­schul­de­ten Ser­vice han­det.

Die Kennt­lich­ma­chung des Ser­vice­ent­gelts durch den "Stern­chen­hin­weis" war nicht zulässig. Denn Zweck der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung ist es, durch eine vollständige Ver­brau­cher­in­for­ma­tion Preis­wahr­heit und Preis­klar­heit zu gewähr­leis­ten. Dem genügte die zu un­ter­las­sende Ge­stal­tung der Wer­be­an­zeige al­ler­dings nicht.

Der Be­klag­ten war je­doch zur Um­stel­lung ih­rer Wer­bung und Be­ach­tung der fest­ge­stell­ten Un­ter­las­sungs­an­sprüche eine sog. "Auf­brauch­frist" bis zum 31.12.2014 zu­zu­bil­li­gen, da de­ren Ka­ta­loge für die an­ge­bo­te­nen Rei­sen lang­fris­tig und kos­ten­aufwändig pro­du­ziert wer­den und der der­zei­tig gel­tende Ka­ta­log eine Lauf­zeit bis De­zem­ber 2014 aus­weist.

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