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"Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen" bei Bereitstellen einer Datenbank ("Suchmaschine") im Internet

BFH 1.6.2016, XI R 29/14

"Auf elek­tro­ni­schem Weg er­brachte sons­tige Leis­tun­gen" i.S.d. Um­satz­steu­er­rechts lie­gen der Re­gel vor, wenn ein Un­ter­neh­mer auf ei­ner In­ter­net-Platt­form sei­nen Mit­glie­dern ge­gen Ent­gelt eine Da­ten­bank mit ei­ner au­to­ma­ti­sier­ten Such- und Fil­ter­funk­tion zur Kon­takt­auf­nahme mit an­de­ren Mit­glie­dern i.S. ei­ner Part­ner­ver­mitt­lung be­reit­stellt. Er­bringt ein Un­ter­neh­mer mit Sitz im Dritt­land (hier: USA) der­ar­tige Leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer (Ver­brau­cher) mit Wohn­ort im In­land, so liegt der Leis­tungs­ort im In­land.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine in den USA ansässige Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ame­ri­ka­ni­schen Rechts. Sie be­treibt ihr Un­ter­neh­men von den USA aus und hat im Ge­mein­schafts­ge­biet we­der einen Sitz noch eine feste Nie­der­las­sung. Im Streit­jahr 2003 hatte sie Kon­taktbörsen (Com­mu­nities) im In­ter­net un­ter­hal­ten. Die ent­gelt­li­che Mit­glied­schaft ih­rer Kun­den (User) be­rech­tigte zum Zu­griff auf persönli­che In­for­ma­tio­nen an­de­rer Mit­glie­der und ermöglichte eine Kon­takt­auf­nahme. Zu die­sem Zweck wa­ren auf den Web­sei­ten schrift­li­che Mit­glie­der- und Vi­deo­pro­file hin­ter­legt. Die Por­tale ent­hiel­ten Such­funk­tio­nen, mit de­nen an­dere Mit­glie­der nach be­stimm­ten Kri­te­rien her­aus­ge­fil­tert wer­den konn­ten. Außer­dem ent­hiel­ten die Web­sei­ten Nach­rich­ten­ma­ga­zine mit In­hal­ten, die für die Mit­glie­der der Com­mu­nities zugäng­lich wa­ren. Fer­ner be­stand für die Nut­zer u.a. die Möglich­keit, sog. Chat-Räume zu be­su­chen.

Ne­ben den ver­schie­de­nen Platt­for­men un­ter­hielt die Kläge­rin Be­schwerde-Hot­lines so­wie eine Ab­tei­lung, die die Mit­glie­der­ak­ti­vitäten kon­trol­lierte und Ver­let­zun­gen der Pri­vat­sphäre oder sons­ti­gem Miss­brauch vor­beugte oder ab­half. Da­bei wur­den die Mit­glie­der­pro­file auf ihre Ge­eig­netheit bzw. die Ver­let­zung der Rechte an­de­rer Mit­glie­der überprüft und un­pas­sende oder missbräuch­li­che Pro­file de­ak­ti­viert.

Die Kläge­rin nahm an, der Ort der von ihr er­brach­ten Leis­tun­gen liege in den USA, und gab des­halb für die an ihre in Deutsch­land ansässi­gen Kun­den aus­geführ­ten Umsätze keine Um­satz­steu­er­erklärun­gen ab. Nach­dem das Fi­nanz­amt von den Leis­tun­gen der Kläge­rin er­fah­ren hatte, setzte es für 2003 in der An­nahme, der Ort der an deut­sche Kun­den er­brach­ten Leis­tun­gen liege seit Juli 2003 gem. § 3a Abs. 3a i.V.m. Abs. 4 Nr. 14 UStG a.F. im In­land, Um­satz­steuer fest.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Die Kläge­rin hat mit der Gewährung des Zu­gangs zu ih­ren On­line-Com­mu­nities an die zah­len­den Mit­glie­der sons­tige Leis­tun­gen ge­gen Ent­gelt aus­geführt. Diese wur­den ab Juli 2003 i.S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG a.F. "auf elek­tro­ni­schem Weg" er­bracht und da­her gem. § 3a Abs. 3a UStG a.F. im In­land aus­geführt.

Der Be­griff "auf elek­tro­ni­schem Weg er­brachte sons­tige Leis­tun­gen" i.S.d. Um­satz­steu­er­rechts um­fasst Dienst­leis­tun­gen, die über das In­ter­net oder ein ähn­li­ches elek­tro­ni­sches Netz er­bracht wer­den, de­ren Er­brin­gung auf­grund ih­rer Art im We­sent­li­chen au­to­ma­ti­siert und nur mit mi­ni­ma­ler mensch­li­cher Be­tei­li­gung er­folgt und ohne In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie nicht möglich wäre. Diese Vor­aus­set­zun­gen sind in der Re­gel erfüllt, wenn ein Un­ter­neh­mer - wie im vor­lie­gen­den Fall - auf ei­ner In­ter­net-Platt­form sei­nen Mit­glie­dern ge­gen Ent­gelt eine Da­ten­bank mit ei­ner au­to­ma­ti­sier­ten Such- und Fil­ter­funk­tion zur Kon­takt­auf­nahme mit an­de­ren Mit­glie­dern i.S. ei­ner Part­ner­ver­mitt­lung be­reit­stellt. Er­bringt ein Un­ter­neh­mer mit Sitz im Dritt­land (hier: USA) der­ar­tige Leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer (Ver­brau­cher) mit Wohn­ort im In­land, so liegt der Leis­tungs­ort im In­land.

Nichts an­de­res er­gibt sich dar­aus, dass die Kläge­rin den Mit­glie­dern ergänzend ne­ben dem Zu­gang als sol­chem auch Chat-Räume und Nach­rich­ten­ma­ga­zine zur Verfügung ge­stellt hatte, wie das FG im Ein­zel­nen aus­geführt hat. Die ergänzende Nut­zung die­ser An­ge­bote war in die­sem Zu­sam­men­hang not­wen­di­ger­weise Ne­ben­leis­tung und für die Be­stim­mung des Leis­tungs­or­tes nicht ent­schei­dend.

Das FG war zu­dem zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass die von der Kläge­rin er­brach­ten Leis­tun­gen als "Be­reit­stel­lung von Da­ten­ban­ken" zu qua­li­fi­zie­ren sind. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin erfüllen die von ihr er­brach­ten Leis­tun­gen die Kri­te­rien für "elek­tro­ni­sch er­brachte Dienst­leis­tun­gen" nach Art. 11 Abs. 1 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1777/2005, jetzt: Art. 7 der Durchführungs­ver­ord­nung (EU) Nr. 282/2011 zur Fest­le­gung von Durchführungs­vor­schrif­ten zur Richt­li­nie 2006/112/EG über das ge­mein­same Mehr­wert­steu­er­sys­tem --DVO (EU) Nr. 282/2011--).

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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