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Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

BGH 3.12.2014, XII ZB 181/13

Eine Rück­gewähr bei nicht teil­ba­ren Ge­genständen wie Haus­grundstücken oder Mit­ei­gen­tums­an­tei­len kommt ins­be­son­dere dann in Be­tracht, wenn die Schwie­ger­el­tern sich ein Woh­nungs­recht vor­be­hal­ten ha­ben, das durch das Schei­tern der Ehe gefähr­det wird. Die we­gen Störung der Ge­schäfts­grund­lage vor­zu­neh­mende Ver­trags­an­pas­sung ei­ner Grundstücks­schen­kung von Schwie­ger­el­tern ist grundstücks­be­zo­gen und rich­tet sich da­her nach § 196 BGB, d.h. eine zehnjährige Verjährungs­frist.

Der Sach­ver­halt:
An­trags­geg­ner und An­trag­stel­le­rin wa­ren seit 1988 mit­ein­an­der ver­hei­ra­tet. Sie be­wohn­ten mit ih­ren bei­den ehe­li­chen Kin­dern die Erd­ge­schoss­woh­nung in einem dem Va­ter der An­trag­stel­le­rin gehören­den Haus­an­we­sen. Im Jahr 1993 hatte der Va­ter das Ei­gen­tum an dem Grundstück auf die bei­den Be­tei­lig­ten zu de­ren je­weils hälf­ti­gem Mit­ei­gen­tum über­tra­gen, sich al­ler­dings auch ein Woh­nungs­recht vor­be­hal­ten. Mitte 2004 trenn­ten sich die Be­tei­lig­ten, der An­trags­geg­ner zog aus der Ehe­woh­nung aus.

Nach rechtskräfti­ger Schei­dung be­an­tragte der An­trags­geg­ner im Jahr 2009 die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung des Haus­an­we­sens. Dar­auf­hin trat der Va­ter der An­trag­stel­le­rin An­fang 2010 seine An­sprüche auf Rücküber­tra­gung des hälf­ti­gen Grundstücks­an­teils ge­gen sei­nen (ehe­ma­li­gen) Schwie­ger­sohn ab. Auf diese Ab­tre­tung gestützt nahm die An­trag­stel­le­rin ih­ren ge­schie­de­nen Ehe­mann im Jahr 2010 auf Über­tra­gung sei­ner Mit­ei­gen­tumshälfte in An­spruch.

AG und OLG wie­sen den An­trag ab. Beide Tat­sa­chen­in­stan­zen stütz­ten sich dar­auf, dass der gel­tend ge­machte An­spruch be­reits zum Zeit­punkt der Ab­tre­tung verjährt ge­we­sen sei, weil die re­gelmäßige Verjährungs­frist des § 195 BGB von drei Jah­ren gelte, die Verjährung spätes­tens mit Ab­lauf des Jah­res 2006, in dem die Schei­dung rechtskräftig ge­wor­den sei, zu lau­fen be­gon­nen habe und Verjährung da­her mit Ab­lauf des 31.12.2009 ein­ge­tre­ten sei.

Auf die Rechts­be­schwerde der An­trag­stel­le­rin hob der BGH die Be­schwer­de­ent­schei­dung auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Es konnte nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass dem Va­ter der An­trag­stel­le­rin ein An­spruch auf Rücküber­tra­gung der Mit­ei­gen­tumshälfte ge­gen sei­nen früheren Schwie­ger­sohn zu­ge­stan­den hatte und die­ser An­spruch wirk­sam an die An­trag­stel­le­rin ab­ge­tre­ten wurde. Er­folgt nämlich eine Schwie­ger­el­tern­schen­kung un­ter der für das Schwie­ger­kind er­kenn­ba­ren Vor­stel­lung, dass die Ehe fort­be­steht und da­her die Schen­kung auch dem ei­ge­nen Kind dau­er­haft zu­gu­te­kommt, kann das Schei­tern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Ge­schäfts­grund­lage gem. § 313 Abs. 1 BGB zu ei­ner Rück­ab­wick­lung der Schen­kung führen.

Als wei­tere Vor­aus­set­zung muss al­ler­dings hin­zu­kom­men, dass ein Fest­hal­ten an der Schen­kung für die Schwie­ger­el­tern un­zu­mut­bar ist. Auch wenn dies der Fall ist, kann in der Re­gel nur ein Aus­gleich in Geld ver­langt wer­den. Nur in sel­te­nen Aus­nah­mefällen wird die Ver­trags­an­pas­sung dazu führen, dass der zu­ge­wen­dete Ge­gen­stand zurück zu gewähren ist. Eine Rück­gewähr des ge­schenk­ten Ge­gen­stan­des löst dann aber - von den Fällen kur­zer Ehe­dauer ab­ge­se­hen - im Ge­gen­zug einen an­ge­mes­se­nen Aus­gleich in Geld aus. In Be­tracht kommt eine sol­che Rück­gewähr bei nicht teil­ba­ren Ge­genständen wie Haus­grundstücken oder Mit­ei­gen­tums­an­tei­len ins­be­son­dere dann, wenn die Schwie­ger­el­tern sich - wie im vor­lie­gen­den Fall - ein Woh­nungs­recht vor­be­hal­ten ha­ben, das durch das Schei­tern der Ehe gefähr­det wird.

Ent­ge­gen der An­nahme der Vor­in­stan­zen war der Rücküber­tra­gungs­an­spruch der An­trag­stel­le­rin nicht verjährt. Das Be­schwer­de­ge­richt hatte zu Un­recht die re­gelmäßige Verjährungs­frist von drei Jah­ren für an­wend­bar ge­hal­ten. Denn die we­gen Störung der Ge­schäfts­grund­lage vor­zu­neh­mende Ver­trags­an­pas­sung ei­ner Grundstücks­schen­kung von Schwie­ger­el­tern ist grundstücks­be­zo­gen und rich­tet sich da­her - wie aus dem Ge­set­zes­zweck und der Ge­setz­ge­bungs­ge­schichte folgt - nach § 196 BGB. Die­ser sieht für An­sprüche auf Über­tra­gung des Ei­gen­tums an einem Grundstück so­wie die An­sprüche auf Ge­gen­leis­tung eine zehnjährige Verjährungs­frist vor.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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