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Zur Steuerplicht von Erstattungszinsen

BFH 24.6.2014, VIII R 29/12

Er­stat­tungs­zin­sen nach § 233a AO stel­len steu­er­bare Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen dar. § 52a Abs. 8 S. 2 EStG i.d.F. des JStG 2010, nach dem die ma­te­ri­elle Norm (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010) auch rück­wir­kend auf noch nicht be­standskräftige Steu­er­fest­set­zun­gen an­zu­wen­den ist, verstößt nicht ge­gen Ver­fas­sungs­recht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Streit­jahr 1996 u.a. Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb, aus nicht­selbständi­ger Ar­beit und aus Ka­pi­tal­vermögen. Mit sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung hatte er vom Fi­nanz­amt er­hal­tene Er­stat­tungs­zin­sen i.H.v. 929.939 DM als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen erklärt. Als Son­der­aus­ga­ben mach­ten er Zin­sen für die Nach­for­de­rung und Stun­dung von Steu­ern so­wie für Voll­zie­hungs­aus­set­zung i.H.v. 241.087 DM gel­tend. Das Fi­nanz­amt setzte als steu­er­pflich­tige Er­stat­tungs­zin­sen nur 658.868 DM an und kürzte die ab­zugsfähi­gen Nach­for­de­rungs­zin­sen auf 208.195 DM.

Während ei­nes zunächst we­gen an­de­rer Streit­punkte geführ­ten und vorüber­ge­hend aus­ge­setz­ten Kla­ge­ver­fah­rens bezüglich des Streit­jah­res er­gin­gen meh­rere Ände­rungs­be­scheide, in de­nen die Ansätze der Er­stat­tungs- und Nach­for­de­rungs­zin­sen un­verändert blie­ben. Im No­vem­ber 2010 be­an­tragte der Kläger, die als steu­er­pflich­tige Ka­pi­tal­einkünfte er­fass­ten Er­stat­tungs­zin­sen steu­er­frei zu stel­len. Er be­rief sie sich auf das BFH-Ur­teil vom 15.6.2010 (Az.: VIII R 33/07).

In der Folge nahm das FG das zu­vor aus­ge­setzte Kla­ge­ver­fah­ren we­gen Ein­kom­men­steuer für das Streit­jahr wie­der auf und gab der nun auf die Nicht­be­steue­rung der Er­stat­tungs­zin­sen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Er­stat­tungs­zin­sen nach § 233a AO sind steu­er­bare Erträge aus Ka­pi­tal­for­de­run­gen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010. § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht ent­ge­gen. Der Se­nat ver­weist in­so­weit auf die Ent­schei­dungsgründe sei­nes Ur­teils vom 12.11.2013 (Az.: VIII R 36/10).

Die Re­ge­lung des zeit­li­chen An­wen­dungs­be­reichs des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt nicht ge­gen das ver­fas­sungs­recht­li­che Rück­wir­kungs­ver­bot. Die Vor­schrift ist nach § 52a Abs. 8 S. 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 in "al­len Fällen an­zu­wen­den, in de­nen die Steuer noch nicht be­standskräftig fest­ge­setzt ist". Da­mit war das Ge­setz rück­wir­kend auch auf den Streit­fall an­wend­bar.

Zwar sind Ge­setze mit ech­ter Rück­wir­kung, die die Rechts­folge ei­nes der Ver­gan­gen­heit zu­gehöri­gen Ver­hal­tens nachträglich be­las­tend ändern, im Hin­blick auf die Verläss­lich­keit der Rechts­ord­nung als Grund­be­din­gung frei­heit­li­cher Ver­fas­sun­gen grundsätz­lich un­zulässig. Je­doch sind in der BVerfG-Recht­spre­chung Fall­grup­pen an­er­kannt, in de­nen das rechts­staat­li­che Rück­wir­kungs­ver­bot durch­bro­chen ist. So tritt das Rück­wir­kungs­ver­bot, das sei­nen Grund im Ver­trau­ens­schutz hat, na­ment­lich dann zurück, wenn sich kein schutzwürdi­ges Ver­trauen auf den Be­stand des gel­ten­den Rechts bil­den konnte.

So ver­hielt es sich auch im vor­lie­gen­den Fall. Mit der Re­ge­lung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010, die Er­stat­tungs­zin­sen dem steu­er­ba­ren Be­reich zu­weist, hat der Ge­setz­ge­ber die Rechts­lage auch mit Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit so ge­re­gelt, wie sie bis zum Er­ge­hen des BFH-Ur­teils vom 15.6.2010 (Az.: VIII R 33/07) der ge­fes­tig­ten höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung und der Pra­xis der Fi­nanz­ver­wal­tung ent­sprach. Vor der Recht­spre­chungsände­rung konnte des­halb kein schutzwürdi­ges Ver­trauen der Kläger auf die Nicht­steu­er­bar­keit der Er­stat­tungs­zin­sen ent­ste­hen, zu­mal der Zu­fluss der streit­be­fan­ge­nen Zin­sen bei den Klägern be­reits meh­rere Jahre zurück­lag.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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