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Zur steuerlichen Behandlung von in einem Verlagsvertrag vereinbarten sog. Vorschusszahlungen

BFH 2.8.2016, VIII R 4/14

Zah­lun­gen ohne Rück­zahl­pflicht, die ein Ver­lag zum Zweck der Vor­fi­nan­zie­rung er­war­te­ter GEMA-Zah­lun­gen an den Ur­he­ber er­bringt und die mit den Aus­schüttun­gen der GEMA zu ver­rech­nen sind, müssen un­abhängig da­von, ob sie als vor­zei­tige Teil­erfüllung ei­ner Vergütungs­pflicht des Ver­la­ges an­zu­se­hen sind, mit dem Zu­fluss als Be­triebs­ein­nah­men er­fasst wer­den. Es fehlt in die­sem Fall an ei­ner dar­le­hens­ty­pi­schen Ver­ein­ba­rung über eine un­be­dingte Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte in den Streit­jah­ren 2005 und 2006 u.a. frei­be­ruf­lich als Au­tor/Mu­sik­pro­du­zent ge­ar­bei­tet und seine Ein­nah­men durch Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung gem. § 4 Abs. 3 EStG er­mit­telt. Er hatte be­reits im Jahr 1998 mit der X. einen sog. Au­to­ren-Ex­klu­siv­ver­trag ge­schlos­sen, des­sen Ge­gen­stand die Zu­sam­men­ar­beit auf dem Ge­biet der Pu­bli­ka­tion und ver­le­ge­ri­schen Aus­wer­tung von Wer­ken der Ton­kunst war (Ver­lags­ver­trag).

Mit dem Ver­lags­ver­trag ver­pflich­tete sich die X "mit Ab­schluss des Ver­tra­ges an den Au­tor eine nicht­ver­zins­li­che, nicht rück­zahl­bare, je­doch vollständig ver­re­chen­bare Vor­aus­zah­lung i.H.v. 30.000 DM zu leis­ten, die fällig ist mit Un­ter­schrift des Ver­tra­ges, je­doch nicht vor Ge­neh­mi­gung der GEMA-Ge­ne­ral­zes­sion". Un­ter der Vor­aus­set­zung der Ver­re­chen­bar­keit gewähr­leis­tete der Kläger, dass diese Vor­aus­zah­lung mit sei­nem ihm je­weils zu­ste­hen­den Au­to­ren­an­teil aus der Aus­wer­tung sei­ner Werke ver­rech­net wer­den konnte. Zur Si­che­rung trat der Kläger seine ihm welt­weit als Au­tor zu­ste­hen­den Aus­wer­tungs­erlöse, die ihm durch Dritte ge­zahlt wer­den, bis zur Höhe des Vor­schuss­be­tra­ges an die X ab.

Der Ver­lags­ver­trag aus dem Jahr 1998 wurde mehr­fach verlängert, ergänzt bzw. geändert. In die­sem Zu­sam­men­hang wur­den wei­tere sog. Vor­aus­zah­lun­gen "zuzüglich ge­setz­li­cher Mehr­wert­steuer ge­gen Rech­nung­stel­lung" ver­ein­bart. Der Kläger er­fasste in den Streit­jah­ren die von der X ge­zahl­ten sog. Vor­schüsse nicht als Ein­nah­men, son­dern als Aus­zah­lung von Dar­le­hens­mit­teln. Als Ein­nah­men be­han­delte er le­dig­lich die ihm zu­ste­hen­den Zah­lun­gen der GEMA (Au­to­ren­an­teil), die auf­grund der Ab­tre­tung al­ler­dings nicht an den Kläger, son­dern di­rekt an die X ge­leis­tet wur­den. Das Fi­nanz­amt war hin­ge­gen der An­sicht, die sog. Vor­aus­zah­lun­gen seien be­reits mit dem Zu­fluss als steu­er­pflich­tig zu be­han­deln. So­weit Vor­schüsse später zurück­ge­zahlt würden, stell­ten sie Be­triebs­aus­ga­ben im Jahr der Rück­zah­lung dar. In­fol­ge­des­sen er­ließ es Ein­kom­men­steuerände­rungs­be­scheide für die Streit­jahre, die Ge­win­nerhöhun­gen von 15.081 € (2005) und 71.149 € (2006) aus­wie­sen.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Die von der X an den Kläger er­brach­ten Zah­lun­gen wa­ren als Be­triebs­ein­nah­men zu er­fas­sen.

Die Zah­lun­gen wa­ren nicht auf­grund ei­nes Dar­le­hens­ver­tra­ges zu­ge­flos­sen. Maßgeb­lich bei der zwi­schen dem Kläger und der X ge­trof­fe­nen Ab­re­den war ne­ben dem Wort­laut der Ver­ein­ba­rung, dass die Vor­schuss­zah­lung we­sent­li­cher Be­stand­teil der Ge­gen­leis­tung der X für die Ver­wer­tungs­rechte des Klägers und die Min­destab­lie­fe­rungs­pflicht von Mu­sikstücken war. Berück­sich­tigt wer­den konnte da­bei auch, dass es an ei­ner kla­ren Ver­ein­ba­rung über ein Dar­le­hen fehlte und dass die Ver­trags­par­teien keine ge­genüber dem Ver­lags­ver­trag un­abhängige Schuld begründen woll­ten.

Al­lein der Um­stand, dass der Kläger die nicht rück­zahl­ba­ren Zah­lun­gen mit sei­nen An­sprüchen ge­genüber der GEMA (Au­to­ren­an­teil) zu ver­rech­nen hatte, begründete keine - ge­genüber den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen - ge­son­derte Dar­le­hens­ab­rede mit der X. Zum einen löste die Ver­pflich­tung die Vor­fi­nan­zie­rungs­zu­sage nicht aus dem Re­ge­lungs­ge­flecht des Ver­lags­ver­tra­ges. Zum an­de­ren war die Er­stat­tungs­pflicht des Klägers auf die Ver­rech­nung mit den ihm zu­ste­hen­den Vergütungs­an­sprüchen ge­genüber der GEMA (Au­to­ren­an­teil) be­schränkt. Sie führte - ab­ge­se­hen vom Fall der Be­en­di­gung der Mit­glied­schaft in der GEMA - nur im Er­folgs­fall zur Rückführung der Zah­lun­gen an die X.

Dem­ent­spre­chend hat­ten die Be­tei­lig­ten auf die Ver­ein­ba­rung fes­ter Rück­zah­lungs­ter­mine oder -beträge ver­zich­tet. Es fehlte so­mit an ei­ner dar­le­hens­ty­pi­schen Ver­ein­ba­rung über eine un­be­dingte Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung des Klägers.

Link­hin­weis:

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