deen

Aktuelles

Zur Rückabwicklung der Verlagerung der Steuerschuld in sog. Bauträger-Fällen

FG Baden-Württemberg 19.5.2016, 1 K 3504/15

Ein Bauträger schul­det die Um­satz­steuer aus den von ihm be­zo­ge­nen Bau­leis­tun­gen so­lange, bis er den Steu­er­be­trag an die leis­ten­den Bau­un­ter­neh­mer be­zahlt hat, wenn er rechts­ir­rig von ei­ner nach § 13b Abs. 5 S. 2, Abs. 2 Nr. 4 UStG be­ste­hen­den Um­kehr der Steu­er­schuld­ner­schaft aus­ge­gan­gen ist.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die Kläge­rin im Rah­men der Rück­ab­wick­lung der sog. Bauträgerfälle wei­ter­hin die Um­satz­steuer aus an sie er­brach­ten Bau­leis­tun­gen schul­det. Die Kläge­rin ist über­wie­gend als Bauträge­rin tätig ist. Sie er­wirbt Grundstücke, lässt diese be­bauen, teilt die Gebäude in Woh­nun­gen auf und ver­kauft diese. In Übe­rein­stim­mung mit der da­ma­li­gen Ver­wal­tungs­auf­fas­sung erklärte sie die von ihr in den Jah­ren 2011 bis 2013 be­zo­ge­nen Bau­leis­tun­gen als von ihr ge­schul­dete Umsätze (sog. Re­verse-Charge-Ver­fah­ren). Ein Vor­steu­er­ab­zug aus den Ein­gangs­leis­tun­gen war nicht möglich, weil diese für steu­er­freie Grundstücks­lie­fe­run­gen ver­wen­det wur­den.

Im An­schluss an das der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung wi­der­spre­chende Ur­teil des BFH vom 22.8.2013 (V R 37/10), wo­nach § 13b Abs. 5 S. 2 UStG ein­schränkend da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen ist, dass es für die Ver­la­ge­rung der Steu­er­schuld dar­auf an­kommt, ob der Leis­tungs­empfänger die an ihn er­brachte Werklie­fe­rung oder sons­tige Leis­tung, die der Her­stel­lung, In­stand­set­zung, In­stand­hal­tung, Ände­rung oder Be­sei­ti­gung von Bau­wer­ken dient, sei­ner­seits zur Er­brin­gung ei­ner der­ar­ti­gen Leis­tung ver­wen­det, be­rich­tigte die Kläge­rin ihre Um­satz­steu­er­erklärun­gen 2011 bis 2013 und for­derte die nach ih­rer An­sicht zu Un­recht ge­zahlte Um­satz­steuer zurück. Dem ent­sprach das Fi­nanz­amt nicht.

Das FG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Kläge­rin schul­det die Um­satz­steuer aus den von ihr be­zo­ge­nen Bau­leis­tun­gen wei­ter­hin zu Recht.

Die Kläge­rin ist zwar in den Jah­ren 2011 bis 2013 nicht Steu­er­schuld­ne­rin der von ihr be­zo­ge­nen Bau­leis­tun­gen ge­we­sen. Sie hat selbst keine Bau­leis­tun­gen, son­dern steu­er­freie Grundstücks­lie­fe­run­gen er­bracht, was nicht zu ei­ner Um­kehr der Steu­er­schuld­ner­schaft führt. Trotz feh­len­der Steu­er­schuld­ner­schaft der Kläge­rin ist die Um­satz­steu­er­fest­set­zung aber nicht zu ih­ren Guns­ten zu ändern.

Der Ände­rung steht der ent­spre­chend an­wend­bare § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG ent­ge­gen. Da­nach hat der Bau­un­ter­neh­mer die an den Bauträger (hier: die Kläge­rin) er­brach­ten Leis­tun­gen erst dann zu ver­steu­ern, wenn er den dar­auf ent­fal­len­den Um­satz­steu­er­be­trag ver­ein­nahmt hat. Da die Kläge­rin in den Jah­ren 2011 bis 2013 keine Um­satz­steuer an die Bau­un­ter­neh­mer ge­zahlt hat, be­steht die Steu­er­schuld der Kläge­rin so­lange fort, bis sie den Steu­er­be­trag an die leis­ten­den Bau­un­ter­neh­mer be­zahlt.

Link­hin­weis:

nach oben