deen

Aktuelles

Haftung von Suchmaschinenbetreibern wegen Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge

OLG Karlsruhe 14.12.2016, 6 U 2/15

Such­ma­schi­nen­be­trei­ber haf­ten nur nach kon­kre­tem Hin­weis auf eine klare Rechts­ver­let­zung (hier: Ver­lin­kung an­geb­lich persönlich­keits­rechts­ver­let­zen­der Beiträge) auf Un­ter­las­sung. Es ob­liegt dem Be­trof­fe­nen, dem Such­ma­schi­nen­be­trei­ber Be­klag­ten die kon­kre­ten Links mit­zu­tei­len, durch die er rechts­wid­rig in sei­nen Persönlich­keits­rech­ten ver­letzt wird. Such­ma­schi­nen­be­trei­ber sind nicht ver­pflich­tet, ih­rer­seits von Drit­ten in das Netz ge­stellte Beiträge auf­zuspüren und auf even­tu­elle Persönlich­keits­rechts­ver­let­zun­gen zu überprüfen.

Der Sach­ver­halt:
Im Jahr 2012 er­schie­nen auf ei­ner In­ter­net­platt­form Beiträge, in de­nen die Kläger zu 1) und 2) na­ment­lich ge­nannt und u.a. als Ras­sis­ten be­zeich­net wer­den. Ne­ben wei­te­ren Ein­zel­hei­ten wird an­ge­ge­ben, dass die bei­den sich - zum Teil un­ter einem Pseud­onym - is­lam­feind­lich geäußert hätten. Der Kläger zu 3) wird eben­falls na­ment­lich ge­nannt. Die Kläger se­hen sich durch diese Ar­ti­kel in ih­ren Persönlich­keits­rech­ten ver­letzt. Sie for­dern von Google die Ent­fer­nung von auf diese Ar­ti­kel führen­den Su­ch­er­geb­nis­sen und Links.

Die Kläger hal­ten ein Vor­ge­hen ge­gen den Ver­fas­ser der Beiträge und den Be­trei­ber der In­ter­net­platt­form im Aus­land für zweck­los, zu­mal die Ar­ti­kel kein Im­pres­sum aus­wei­sen. Sie ha­ben des­halb von der Be­klag­ten zunächst ver­langt, kon­kret be­zeich­nete Links nicht mehr als Su­ch­er­geb­nis aus­zu­wei­sen. Dem ist die Be­klagte vor­ge­richt­lich nach­ge­kom­men. Nach­dem die Beiträge aber dar­auf­hin auf eine an­dere Seite der­sel­ben In­ter­net­platt­form ver­scho­ben wor­den sind und da­her von der Such­ma­schine der Be­klag­ten wie­der auf­ge­fun­den wur­den, ver­lan­gen die Kläger von der Be­klag­ten, un­abhängig von der Such­an­frage, gar kein auf die Haupt­do­main der In­ter­net­platt­form ver­wei­sen­des Su­ch­er­geb­nis mehr an­zu­zei­gen. Dies lehnte die Be­klagte ab.

Das LG gab der Klage teil­weise statt. Zwar stehe den Klägern kein An­spruch auf eine Sper­rung der An­zeige jeg­li­cher Su­ch­er­geb­nisse der In­ter­net­do­main zu. Im Falle ei­nes Klägers sei die Be­klagte je­doch ver­pflich­tet, bei Ein­gabe sei­nes Na­mens kei­nen Link mehr zu dem vom LG als ehr­ver­let­zend be­ur­teil­ten Bei­trag an­zu­zei­gen. Darüber hin­aus bestünden teil­weise Scha­dens­er­satz­an­sprüche. Im Übri­gen wurde die Klage ab­ge­wie­sen. Ge­gen das Ur­teil leg­ten beide Sei­ten Be­ru­fung ein. Das OLG wies die Klage vollständig ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Den Klägern ste­hen selbst dann keine An­sprüche ge­gen die Be­klagte zu, wenn die Beiträge die Kläger rechts­wid­rig in ih­rem Persönlich­keits­recht ver­letzt ha­ben. Die Be­klagte als Such­ma­schi­nen­be­trei­be­rin haf­tet nur nach kon­kre­tem Hin­weis auf eine klare Rechts­ver­let­zung auf Un­ter­las­sung. Ih­ren dar­aus her­zu­lei­ten­den Pflich­ten hat die Be­klagte aber genügt, in­dem sie je­weils den kon­kre­ten Link zu dem Ar­ti­kel als Su­ch­er­geb­nis ge­sperrt hat, nach­dem sie die Kläger auf den Ar­ti­kel hin­ge­wie­sen hat­ten.

Es ob­liegt dem Be­trof­fe­nen, der Be­klag­ten die kon­kre­ten Links mit­zu­tei­len, durch die er rechts­wid­rig in sei­nen Persönlich­keits­rech­ten ver­letzt wird. Die Such­ma­schi­nen­be­trei­be­rin ist nicht ver­pflich­tet, ih­rer­seits von Drit­ten in das Netz ge­stellte Beiträge auf­zuspüren und auf even­tu­elle Persönlich­keits­rechts­ver­let­zun­gen zu überprüfen. Im Übri­gen sind die dem Ver­fah­ren zu­grunde lie­gen­den, von Drit­ten ins In­ter­net ein­ge­stell­ten Beiträge im kon­kre­ten Fall im Hin­blick auf das ver­fas­sungs­recht­lich ge­schützte Grund­recht der Mei­nungs­frei­heit nicht als rechts­wid­rig zu be­wer­ten.

nach oben