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Werbung mit Preisvergleichen zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe kann irreführend sein

EuGH 8.2.2017, C-562/15

Wer­bung, die Preise zwi­schen Ge­schäften un­ter­schied­li­cher Art und Größe ver­gleicht, ist un­ter be­stimm­ten Umständen nicht zulässig. Eine sol­che Wer­bung kann zu­dem ir­reführend sein, wenn der Ver­brau­cher nicht in der Wer­bung selbst auf klare Weise von den Un­ter­schie­den in Art und Größe der ver­gli­che­nen Ge­schäfte in­for­miert wird.

Der Sach­ver­halt:
Im De­zem­ber 2012 lan­cierte Car­re­four eine Fern­seh­wer­be­kam­pa­gne mit dem Ti­tel "Tiefst­preis­ga­ran­tie Car­re­four". Darin wur­den die in den Car­re­four-Ge­schäften ver­lang­ten Preise für 500 Wa­ren großer Mar­ken mit de­nen in Ge­schäften kon­kur­rie­ren­der Han­dels­grup­pen (dar­un­ter In­ter­marché-Ge­schäften) ver­gli­chen. Den Ver­brau­chern wurde an­ge­bo­ten, ih­nen die zwei­fa­che Preis­dif­fe­renz zu er­stat­ten, falls sie die Wa­ren an­derswo güns­ti­ger fänden.

Ab dem zwei­ten Fern­seh­wer­be­spot wa­ren die für den Ver­gleich aus­gewähl­ten In­ter­marché-Ge­schäfte aus­nahms­los Su­permärkte, während die Car­re­four-Ge­schäfte sämt­lich Hy­permärkte wa­ren. Diese In­for­ma­tion er­schien nur in klei­ne­rer Schrift un­ter­halb des Na­mens "In­ter­marché". ITM, ein für die Stra­te­gie und Ge­schäfts­po­li­tik der Ge­schäfte der In­ter­marché-Han­dels­gruppe zuständi­ges Un­ter­neh­men, klagt bei den französi­schen Ge­rich­ten auf Un­ter­las­sung die­ser Wer­bung so­wie auf Scha­dens­er­satz we­gen ir­reführen­der Wer­bung.

Das mit der Rechts­sa­che be­fasste französi­sche Be­ru­fungs­ge­richt möchte vom EuGH wis­sen, ob eine sol­che Wer­bung, in der die Preise für in Ge­schäften un­ter­schied­li­cher Größe oder Art ver­trie­be­nen Wa­ren ver­gli­chen wer­den, nach der Richt­li­nie 2006/114/EG über ir­reführende und ver­glei­chende Wer­bung zulässig ist. Das vor­le­gende Ge­richt möchte wei­ter wis­sen, ob der Um­stand, dass die be­tref­fen­den Ge­schäfte un­ter­schied­li­cher Größe und Art sind, eine we­sent­li­che In­for­ma­tion ist, die gemäß der Richt­li­nie 2005/29/EG über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken not­wen­di­ger­weise den Ver­brau­chern zur Kennt­nis zu brin­gen ist.

Gründe:
Nach der Richt­li­nie 2006/114/EG muss jede ver­glei­chende Wer­bung die Preise ob­jek­tiv ver­glei­chen und darf nicht ir­reführend sein. Gehören aber so­wohl der Wer­bende als auch die Mit­be­wer­ber zu Han­dels­grup­pen, die je­weils über eine Reihe von Ge­schäften un­ter­schied­li­cher Größe und Art verfügen, und be­zieht sich der Ver­gleich nicht auf die glei­che Größe und Art, kann die Ob­jek­ti­vität des Ver­gleichs durch die­sen Um­stand verfälscht wer­den, wenn die­ser Un­ter­schied nicht in der Wer­bung erwähnt wird. Die Preise gängi­ger Ver­brauchsgüter können nämlich je nach der Art oder Größe des Ge­schäfts va­ri­ie­ren, so dass ein asym­me­tri­scher Ver­gleich be­wir­ken könnte, dass der Preis­un­ter­schied zwi­schen dem Wer­ben­den und den Mit­be­wer­bern künst­lich er­zeugt oder vergrößert wird, je nach­dem, wel­che Ge­schäfte für den Ver­gleich her­an­ge­zo­gen wer­den.

Eine Wer­bung ist darüber hin­aus ir­reführend, wenn sie we­sent­li­che In­for­ma­tio­nen vor­enthält, die der durch­schnitt­li­che Ver­brau­cher je nach den Umständen benötigt, um eine in­for­mierte ge­schäft­li­che Ent­schei­dung zu tref­fen, oder die sol­che In­for­ma­tio­nen ver­heim­licht oder auf un­klare, un­verständ­li­che, zwei­deu­tige Weise oder nicht recht­zei­tig be­reit­stellt und da­her den Durch­schnitts­ver­brau­cher zu ei­ner ge­schäft­li­chen Ent­schei­dung ver­an­las­sen kann, die er an­sons­ten nicht ge­trof­fen hätte. Eine Wer­bung wie die vor­lie­gend in Rede ste­hende kann das wirt­schaft­li­che Ver­hal­ten des Ver­brau­chers be­ein­flus­sen, in­dem sie ihn dazu ver­an­lasst, eine Ent­schei­dung in dem ir­ri­gen Glau­ben zu tref­fen, dass er in den Ge­nuss der in der Wer­bung her­vor­ge­ho­be­nen Prei­ser­spar­nis kommt, wenn er die je­wei­li­gen Wa­ren in al­len Ge­schäften der Han­dels­gruppe des Wer­ben­den statt in Ge­schäften kon­kur­rie­ren­der Han­dels­grup­pen er­wirbt.

Eine sol­che Wer­bung wird je­doch nur dann ir­reführend sein, wenn der Ver­brau­cher nicht darüber in­for­miert wird, dass der Ver­gleich zwi­schen den Prei­sen, die in den Ge­schäften größeren Um­fangs oder größerer Art der Han­dels­gruppe des Wer­ben­den ver­langt wer­den, und den Prei­sen statt­fin­det, die in Ge­schäften klei­ne­ren Um­fangs oder klei­ne­rer Art kon­kur­rie­ren­der Han­dels­grup­pen er­mit­telt wur­den. Diese In­for­ma­tion muss da­bei nicht nur auf klare Weise be­reit­ge­stellt wer­den, son­dern auch in der Wer­be­bot­schaft selbst ent­hal­ten sein. Es wird Sa­che des Be­ru­fungs­ge­richts sein, zu prüfen, ob diese Vor­aus­set­zung vor­lie­gend erfüllt ist.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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