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Wer haftet für den Wasserschaden?

BGH 11.9.2014, III ZR 490/13

Ist ein in­ner­halb ei­nes Gebäudes ent­stan­de­ner (Was­ser-)Scha­den auf eine Riss­bil­dung in einem Rohr des Teils des (zu den Be­triebs­an­la­gen des Was­ser­ver­sor­gungs­un­ter­neh­mens gehören­den) Haus­an­schlus­ses zurück­zuführen, der sich (frei lie­gend) zwi­schen der Wand­durchführung in das Gebäudein­nere und der Haupt­ab­sperr­vor­rich­tung be­fin­det, so ist der Haf­tungs­aus­schlusstat­be­stand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG erfüllt. Eine ein­schränkende Aus­le­gung und te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion der Vor­schrift ist nach ih­rem Sinn und Zweck nicht ge­bo­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Ei­gentümer ei­nes Haus­grundstücks un­ter­hal­ten beim Kläger, einem Ver­si­che­rungs­ver­ein auf Ge­gen­sei­tig­keit, eine Wohn­gebäude- und Haus­rat­ver­si­che­rung. Die be­klagte Ver­bands­ge­meinde ist Träge­rin der öff­ent­li­chen Was­ser­ver­sor­gung. Nach Re­gu­lie­rung ei­nes im Erd­ge­schoss des ver­si­cher­ten Hau­ses auf­ge­tre­te­nen Was­ser­scha­dens ver­langte der Kläger von der be­klag­ten Ver­bands­ge­meinde aus über­ge­gan­ge­nem Recht Er­stat­tung der von ihm ge­zahl­ten Beträge.

Ur­sa­che des Was­ser­aus­tritts war ein Riss in der im An­schluss­raum des Gebäudes frei lie­gen­den Was­ser­zu­lei­tung zwi­schen der Wand­durchführung und der vor der Haupt­ab­sperr­vor­rich­tung be­find­li­chen Was­ser­uhr. Der Kläger war der An­sicht, die Be­klagte hafte schon des­halb nach den Vor­schrif­ten des Haft­pflicht­ge­set­zes, weil sich die Scha­dens­stelle im Be­reich des nach der Sat­zung in ih­rem Ei­gen­tum ste­hen­den Grundstücks­an­schlus­ses be­finde. Je­den­falls liege eine Schlech­terfüllung des mit den Grundstücks­ei­gentümern ge­schlos­se­nen Was­ser­lie­fe­rungs­ver­trags vor.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die zu­ge­las­sene Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:
Der vom OLG be­jah­ten Er­satz­pflicht der Be­klag­ten nach § 2 Abs. 1 HPflG i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG stand die Aus­schluss­be­stim­mung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ent­ge­gen. Der An­nahme des Be­ru­fungs­ge­rich­tes, die Stel­lung der Be­klag­ten recht­fer­tige es, den An­schluss ins­ge­samt, ohne Rück­sicht auf die ört­li­che Be­le­gen­heit der Scha­den­sur­sa­che, von der in § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG vor­ge­se­he­nen Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung aus­zu­neh­men, war nicht zu fol­gen. Die vom OLG vor­ge­nom­mene ein­schränkende Aus­le­gung und te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion der Vor­schrift war nach ih­rem Sinn und Zweck nicht ge­bo­ten.

Der Was­ser­scha­den war in­ner­halb des Gebäudes ein­ge­tre­ten und be­ruhte al­lein auf ei­ner Riss­bil­dung in einem Rohr des Teils des Grundstücks­an­schlus­ses, der nach Durchführung durch die Außen­mauer im In­ne­ren des Hau­ses, im An­schluss­raum, bis zur Was­ser­uhr und Haupt­ab­sperr­vor­rich­tung liegt und frei zugäng­lich ist. Da­mit war nach dem Ge­set­zes­wort­laut der Aus­schlusstat­be­stand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG erfüllt; ins­be­son­dere war der Scha­den auf eine im Gebäude be­find­li­che An­lage zurück­zuführen. Un­ter ei­ner An­lage i.S.d. § 2 HPflG ist eine tech­ni­sche Ein­rich­tung im wei­tes­ten Sinne zu ver­ste­hen, wo­bei eine ge­wisse Selbständig­keit zu for­dern ist. Diese Selbständig­keit kann aber auch dann noch be­jaht wer­den, wenn die An­lage Teil ei­ner an­de­ren An­lage ist bzw. nur zu­sam­men mit die­ser funk­ti­onsfähig ist.

Zwar wies das OLG zu­tref­fend dar­auf hin, dass sich der Grundstücks­an­schluss auch in­so­weit, als er im In­ne­ren des Gebäudes ge­le­gen ist, in der "tatsäch­li­chen Verfügungs­ge­walt" und in der al­lei­ni­gen Un­ter­hal­tungs­last der Be­klag­ten be­fin­det. Die­ser As­pekt war je­doch kein hin­rei­chen­der Grund, das maßgeb­li­che be­herrsch­bare Ri­siko für den im Gebäude be­find­li­chen Teil des Grundstücks­an­schlus­ses der Be­klag­ten zu­zu­wei­sen. Auch wenn der Gebäude­ei­gentümer/Ab­neh­mer selbst auf den im In­nern des Gebäudes be­find­li­chen Teil des Grundstücks­an­schlus­ses nicht ein­wir­ken darf (§ 10 Abs. 4 S. 2 der Sat­zung so­wie § 10 Abs. 3 Satz 5 AVB­Was­serV a.F.), so hat doch nur er die je­der­zei­tige un­ge­hin­derte Möglich­keit, die in­ner­halb des Gebäudes lie­gen­den An­la­ge­teile in Au­gen­schein zu neh­men und auf Un­dich­tig­kei­ten oder sons­tige Schad­stel­len zu überprüfen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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