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Rechtsberatung

Weitreichende Haftung des Werbenden als "Störer" bei einer Google-Adword-Kampagne

OLG Schleswig 22.3.2017, 6 U 29/15

Ist eine Google-Ad­word-Kam­pa­gne so ein­ge­rich­tet, dass bei der Ein­gabe ei­ner ge­schütz­ten Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung eine Wer­be­an­zeige ei­ner an­de­ren Per­son (Wer­ben­der) er­scheint, so steht dem In­ha­ber der ge­schütz­ten Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung auch dann ein Un­ter­las­sungs­an­spruch ge­gen den Wer­ben­den zu, wenn die­ser nicht für die Ein­blen­dung sei­ner An­zeige ver­ant­wort­lich ist, hier­von aber wusste.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger nutzt die ge­schäft­li­che Be­zeich­nung "W C T". Die Be­klag­ten sind in der­sel­ben Bran­che tätig wie der Kläger. Durch eine Ad­word-Kam­pa­gne der Be­klag­ten er­schien bei der Ein­gabe des Such­be­griffs "W C T" im Such­feld der Such­ma­schine Google eine An­zeige der Be­klag­ten, die mit den Worten "An­zeige zu w c t" über­schrie­ben war. Der Kläger nahm die Be­klag­ten dar­auf­hin ge­richt­lich auf Un­ter­las­sung in An­spruch.

Das LG gab der Un­ter­las­sungs­klage statt. Das OLG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Be­klag­ten zurück.

Die Gründe:
Dem Kläger steht ge­gen die Be­klag­ten ein Un­ter­las­sungs­an­spruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 Mar­kenG zu.

Die Be­klag­ten hat­ten die ge­schäft­li­che Be­zeich­nung des Klägers "W C T" un­be­fugt in ei­ner Weise be­nutzt, die zu Ver­wechs­lun­gen führen konnte: Bei der Ein­gabe des Such­be­griffs bei Google er­schien nicht eine An­zeige des Klägers, son­dern eine sol­che der Be­klag­ten, die mit den Worten "An­zeige zu w c t" über­schrie­ben war. Nach dem Er­schei­nungs­bild hat­ten die Be­klag­ten da­mit das Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen des Klägers als Wer­bung für sich be­nutzt, denn für den durch­schnitt­li­chen In­ter­net­nut­zer war nicht er­kenn­bar, ob eine -  tatsäch­lich nicht be­ste­hende - ge­schäft­li­che Ver­bin­dung zwi­schen den Be­klag­ten und dem Kläger be­stand. Viel­mehr er­weckte die Über­schrift der An­zeige den Ein­druck, dass die An­zeige eine sol­che des Klägers war.

Im Er­geb­nis un­er­heb­lich war, ob die Über­schrift von den Be­klag­ten gewählt oder von Google er­stellt wor­den war, da die Be­klag­ten je­den­falls als Störer ver­ant­wort­lich wa­ren. Die Be­klag­ten hat­ten die ge­schäft­li­che Be­zeich­nung des Klägers in dem Mo­ment kenn­zei­chenmäßig ver­wen­det, als sie in Kennt­nis des Um­stan­des, dass bei Ein­gabe des Such­be­griffs "W C T" ihre An­zeige er­schien, nicht ein­ge­schrit­ten wa­ren. Ihre Ver­ant­wort­lich­keit ent­fiel auch nicht des­halb, weil die Be­klag­ten kein mit dem Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen des Klägers iden­ti­sches oder ähn­li­ches Schlüssel­wort ver­wen­de­ten. Die Ver­let­zung des § 15 Abs. 2 Mar­kenG be­ruhte da­mit maßgeb­lich auf der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung der An­zeige und nicht auf der Ver­wen­dung ei­nes be­stimm­ten Schlüssel­wor­tes.

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