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Versicherungsteuer wird auch bei konzerninterner Absicherung des Forderungsausfallrisikos fällig

FG Köln 6.5.2014, 2 K 430/11

Über­nimmt eine Mut­ter­ge­sell­schaft für ihre Ver­triebstöchter ge­gen Be­zah­lung das Ri­siko ei­nes For­de­rungs­aus­falls, so kann hier­durch Ver­si­che­rung­steuer an­fal­len. Selbst die Be­zeich­nung der Ver­ein­ba­rung als "Aus­fallbürg­schaft" ändert nichts daran, wenn es sich dem We­sen nach um einen Ver­si­che­rungs­ver­trag han­delt.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende GmbH hielt als Hol­ding­ge­sell­schaft Be­tei­li­gun­gen an ver­schie­de­nen im In- und Aus­land ansässi­gen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, die als Ver­triebs­ge­sell­schaf­ten der Un­ter­neh­mens­gruppe fun­gier­ten. Diese Töchter si­cher­ten sich ur­sprüng­lich durch Wa­ren­kre­dit­ver­si­che­run­gen bei ei­ner Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft ge­gen For­de­rungs­ausfälle ab. Ab 2004 er­setz­ten sie die Ver­si­che­run­gen durch "Aus­fallbürg­schaf­ten" der Kläge­rin. Die hierfür an die Kläge­rin ge­zahl­ten Prämien un­ter­warf die Fi­nanz­ver­wal­tung der Ver­si­che­rung­steuer.

Die Kläge­rin war der An­sicht, auf­grund des Ver­lust­aus­gleichs bzw. der Ver­lust­ver­rech­nung in­ner­halb der Un­ter­neh­mens­gruppe han­dele es sich wirt­schaft­lich be­trach­tet um kei­nen Ri­si­ko­aus­gleich. Viel­mehr trage sie als Kon­zern­mut­ter letzt­end­lich alle Ver­luste selbst. So­mit ent­stehe auch keine Ver­si­che­rung­steuer.

Das FG wies die Klage ab. Ge­gen die Ent­schei­dung hat die Kläge­rin al­ler­dings Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim BFH er­ho­ben. Das Ver­fah­ren wird dort un­ter dem AZ.: II B 79/14 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte die von Ja­nuar 2004 bis De­zem­ber 2007 auf­grund der mit den Ver­triebs­ge­sell­schaf­ten ab­ge­schlos­se­nen Aus­fallbürg­schafts­verträge ver­ein­nahm­ten Ent­gelte zu Recht der Ver­si­che­rung­steu­er­pflicht un­ter­wor­fen. Die sog. Aus­fallbürg­schaf­ten stell­ten Ver­si­che­rungs­verhält­nisse dar, mit de­nen sich die Ver­triebs­ge­sell­schaf­ten ge­gen mögli­che For­de­rungs­ausfälle ab­ge­si­chert hat­ten.

We­der das Ver­si­che­rung­steu­er­ge­setz noch das Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz und das Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz ent­hal­ten eine Be­stim­mung des Be­griffs "Ver­si­che­rungs­verhält­nis". Viel­mehr muss sein In­halt aus dem all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch und, da die­ser ent­schei­dend vom Ver­si­che­rungs­recht geprägt wird, aus dem all­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­recht ent­nom­men wer­den. We­sent­li­ches Merk­mal für ein "Ver­si­che­rungs­verhält­nis" i.S.d. § 1 Abs. 1 Vers­StG ist dem­nach das Vor­han­den­sein ei­nes vom Ver­si­che­rer ge­gen Ent­gelt über­nom­me­nen Wag­nis­ses.

In­fol­ge­des­sen war im vor­lie­gen­den Fall ent­schei­dend für die Be­ur­tei­lung der Ver­si­che­rung­steu­er­pflicht, dass die Kläge­rin ein frem­des Wag­nis über­nom­men und eine Ge­fah­ren­ge­mein­schaft der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten ge­bil­det hatte. Da­bei war nur das Ver­trags­verhält­nis zwi­schen der Kläge­rin und den Ver­triebs­ge­sell­schaf­ten von Be­deu­tung. Eine Kon­zern­be­trach­tung konnte nicht er­fol­gen.

Die von den Par­teien gewählte Be­zeich­nung "Aus­fallbürg­schaft" stand der An­nahme ei­nes Ver­si­che­rungs­verhält­nis­ses nicht ent­ge­gen. Für die Frage, ob ein Bürg­schafts­ver­trag, ein an­de­rer hier­mit ver­wand­ter Ver­trag mit selbständi­ger Ver­bind­lich­keit oder aber ein Ver­si­che­rungs­ver­trag zu­stande ge­kom­men ist, ist nicht die Wort­wahl ent­schei­dend, son­dern der wirk­li­che Wille der Par­teien in Ver­bin­dung mit dem ma­te­ri­el­len Ver­trags­in­halt. Hier spra­chen so­wohl die Be­zeich­nung der Verträge als auch de­ren In­halt dafür, dass die Fort­set­zung ei­ner Wa­ren­kre­dit­ver­si­che­rung, wie sie bis Ende 2003, d.h. zeit­lich vor den hier strei­ti­gen Ver­ein­ba­run­gen in den Aus­fallbürg­schafts­verträgen be­stan­den hat­ten, be­ab­sich­tigt war, al­ler­dings zu güns­ti­ge­ren Kon­di­tio­nen im Hin­blick auf das Ver­si­che­rungs­ent­gelt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.

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