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Verkauf von Grundbesitz einer GmbH an einen Landkreis

BFH 9.11.2016, II R 12/15

Der Ver­kauf von Grundstücken durch eine GmbH an einen Land­kreis ist nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG von der Grund­er­werb­steuer be­freit. Die Vor­schrift muss da­hin­ge­hend aus­ge­legt wer­den, dass die Steu­er­be­frei­ung als Veräußerer und als Er­wer­ber des Grundstücks ju­ris­ti­sche Per­so­nen glei­cher Art, also - aus­ge­hend vom ausdrück­lich fest­ge­leg­ten Grundstück­ser­wer­ber - sol­che des öff­ent­li­chen Rechts er­for­dert.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein Land­kreis, der durch den Kreis­aus­schuss ver­tre­ten wird. Im Jahr 1992 hatte er die ge­meinnützige A-GmbH gegründet. An die­ser war er zu mehr als 75 % be­tei­ligt. Wei­tere Ge­sell­schaf­ter wa­ren ein evan­ge­li­sches De­ka­nat so­wie meh­rere Ge­mein­den. Die A-GmbH wurde im Be­reich der Asyl-, Flücht­lings- und Ob­dach­lo­sen­hilfe tätig. Der Kläger hatte ihr die Auf­gabe über­tra­gen, die Grund­ver­sor­gung von Asyl­be­wer­bern si­cher­zu­stel­len.

Ende 2008 wurde die A-GmbH auf­gelöst, weil der Kläger die bis­lang von ihr wahr­ge­nom­me­nen Auf­ga­ben wie­der selbst über­nahm. Im Rah­men der Li­qui­da­tion wur­den alle wei­te­ren Ge­sell­schafts­an­teile ein­ge­zo­gen, so­dass der Kläger al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter der A-GmbH in Li­qui­da­tion wurde. Grund­er­werb­steuer wurde für die An­teils­ver­ei­ni­gung nicht fest­ge­setzt.

Mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Ver­trag aus Au­gust 2009 veräußerte die A-GmbH i.L. die Grundstücke mit den Un­ter­kunfts­ein­rich­tun­gen an den Kläger zu einem Kauf­preis von rund 2,1 Mio. €. Das Fi­nanz­amt über­nahm den Kauf­preis als Be­mes­sungs­grund­lage für die Grund­er­werb­steuer und setzte diese mit 74.900 € fest. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Der Ver­kauf von Grundstücken durch eine ju­ris­ti­sche Per­son des Pri­vat­rechts ist nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG steu­er­be­freit.

In § 4 Nr. 1, 1. Hs. GrEStG ist zwar ausdrück­lich be­stimmt, dass der Grundstück­ser­wer­ber eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts sein muss. Die Vor­schrift re­gelt aber nicht in ver­gleich­ba­rer Weise, dass auch der Grundstücks­veräußerer eine sol­che ju­ris­ti­sche Per­son sein muss. Des­halb muss die Vor­schrift da­hin­ge­hend aus­ge­legt wer­den, dass die Steu­er­be­frei­ung als Veräußerer und als Er­wer­ber des Grundstücks ju­ris­ti­sche Per­so­nen glei­cher Art, also - aus­ge­hend vom ausdrück­lich fest­ge­leg­ten Grundstück­ser­wer­ber - sol­che des öff­ent­li­chen Rechts er­for­dert.

Dies er­gibt sich aus der im 2. Hs. der Vor­schrift ver­wen­de­ten For­mu­lie­rung "wenn das Grundstück aus An­lass des Überg­angs von öff­ent­lich-recht­li­chen Auf­ga­ben oder aus An­lass von Grenzände­run­gen von der einen auf die an­dere ju­ris­ti­sche Per­son über­geht". Ge­rade die nicht dif­fe­ren­zie­rende Be­zeich­nung der an dem Er­werbs­vor­gang be­tei­lig­ten ju­ris­ti­schen Per­so­nen spricht dafür, dass der Ge­setz­ge­ber da­mit an die im 1. Hs. ge­trof­fene Be­stim­mung an­geknüpft hat, nach der der Grundstück­ser­wer­ber eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts sein muss. Aus die­sem Grund konnte der Ge­setz­ge­ber auch dar­auf ver­zich­ten, im 2. Hs. die an dem Er­werbs­vor­gang be­tei­lig­ten ju­ris­ti­schen Per­so­nen ausdrück­lich als sol­che des öff­ent­li­chen Rechts zu be­zeich­nen.

Diese am Wort­laut des § 4 Nr. 1 GrEStG ori­en­tierte Aus­le­gung, dass zur Er­lan­gung der Steu­er­be­frei­ung auch der Grundstücks­veräußerer eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts sein muss, wird auch durch die Ent­ste­hungs­ge­schichte der Vor­schrift gestützt. Eine Aus­deh­nung des Tat­be­stands des § 4 Nr. 1 GrEStG auf ju­ris­ti­sche Per­so­nen des Pri­vat­rechts er­gibt sich zu­dem nicht aus ei­ner Zu­sam­men­schau mit den wei­te­ren Be­frei­ungs­vor­schrif­ten des § 4 GrEStG, ins­be­son­dere § 4 Nr. 9 GrEStG i.d.F. des Art. 5 Nr. 2 des Ge­set­zes zur Be­schleu­ni­gung der Um­set­zung von Öff­ent­lich Pri­va­ten Part­ner­schaf­ten und zur Ver­bes­se­rung ge­setz­li­cher Rah­men­be­din­gun­gen für Öff­ent­lich Pri­vate Part­ner­schaf­ten (jetzt § 4 Nr. 5 GrEStG). Letzt­lich führt § 4 Nr. 1 GrEStG auch nicht des­halb zu ei­ner Steu­er­be­frei­ung, weil im Zeit­punkt der Über­tra­gung des Grundstücks eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter der ju­ris­ti­schen Per­son des Pri­vat­rechts ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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