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Verbraucherdarlehensvertrag: Zur Behandlung von Abweichung oder Zusatz zur Musterbelehrung

OLG Frankfurt a.M. 18.5.2016, 17 U 61/15

Im Zuge der Rück­ab­wick­lung ei­nes wirk­sam wi­der­ru­fe­nen Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­tra­ges schul­det der Dar­le­hens­ge­ber dem Dar­le­hens­neh­mer gem. § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Her­aus­gabe be­reits er­brach­ter Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen und gem. § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB die Her­aus­gabe von Nut­zungs­er­satz we­gen der (wi­der­leg­lich) ver­mu­te­ten Nut­zung der bis zum Wirk­sam­wer­den des Wi­der­rufs er­brach­ten Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen. Bei Zah­lun­gen an eine Bank be­steht eine tatsäch­li­che Ver­mu­tung dafür, dass die Bank Nut­zun­gen im Wert des übli­chen Ver­zugs­zin­ses ge­zo­gen hat, die sie als Nut­zungs­er­satz her­aus­ge­ben muss.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger be­geh­ren von der Be­klag­ten nach der vor­zei­ti­gen Ab­wick­lung ei­nes Dar­le­hens­ver­tra­ges auf der Grund­lage ei­nes nach der Ab­wick­lung erklärten Wi­der­rufs Zah­lung i.H.v. ins­ge­samt rd. 32.500 €. Der Kläger schloss als Ver­brau­cher mit der Be­klag­ten am 15.8.2007 einen Dar­le­hens­ver­trag über ein endfälli­ges Dar­le­hen im Nenn­be­trag von 168.000 € bei ei­ner Zins­fest­schrei­bung bis zum 30.7.2017. Die­sem Dar­le­hens­ver­trag war eine Wi­der­rufs­be­leh­rung bei­gefügt. Im Jahr 2013 führ­ten die Kläger das Dar­le­hen vollständig zurück und zahl­ten an die Be­klagte eine Vorfällig­keits­ent­schädi­gung i.H.v. rd. 27.500 €.

Im Ok­to­ber 2013 erklärten die Kläger den Wi­der­ruf des Dar­le­hens­ver­tra­ges. Sie tru­gen u.a. vor, das Recht zum Wi­der­ruf der Ver­trags­erklärung sei man­gels ord­nungs­gemäßer Wi­der­rufs­be­leh­rung nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB zum Zeit­punkt der Erklärung des Wi­der­rufs noch nicht er­lo­schen ge­we­sen. Die Be­klagte könne sich nicht auf die Schutz­wir­kung des § 14 Abs. 1 BGB-In­foV a. F. be­ru­fen, da die von ihr er­teilte Wi­der­rufs­be­leh­rung so­wohl in­halt­lich als auch in der äußeren Ge­stal­tung nicht vollständig der Mus­ter­wi­der­rufs­be­leh­rung ent­spre­che. Die Be­klagte sei des­halb ver­pflich­tet, nach der Ver­rech­nung der wech­sel­sei­ti­gen An­sprüche ins­ge­samt 32.500 € an die Kläger zu zah­len.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Be­ru­fung des Klägers änderte das OLG das Ur­teil ab und gab der Klage über­wie­gend statt. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläger ha­ben auf­grund des von ih­nen erklärten Wi­der­rufs der auf den Ab­schluss des Dar­le­hens­ver­trags vom 15.8.2007 ge­rich­te­ten Wil­lens­erklärun­gen einen An­spruch auf Rück­zah­lung der ge­leis­te­ten Vorfällig­keits­ent­schädi­gung i.H.v. 27.525 € so­wie wei­te­rer rd. 1.050 € gem. § 346 Abs. 1 , 2 BGB i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F.. Ein darüber hin­aus­ge­hen­der An­spruch be­steht in­des nicht.

Der im Ok­to­ber 2013 erklärte Wi­der­ruf ist nicht gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. ver­fris­tet. Zwar ha­ben die Kläger ihre Ver­trags­erklärun­gen nicht in­ner­halb von zwei Wo­chen seit Aushändi­gung der Wi­der­rufs­be­leh­rung wi­der­ru­fen. Dies ist je­doch un­er­heb­lich, da die Wi­der­rufs­frist man­gels ord­nungs­gemäßer Be­leh­rung nicht zu lau­fen be­gon­nen hat und das Wi­der­rufs­recht gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht
er­lo­schen ist. Ent­ge­gen der An­sicht der Be­klag­ten stellt sich die Ausübung des Wi­der­rufs auch nicht als un­zulässige Rechts­ausübung dar. Den Klägern ist ins­be­son­dere nicht vor­zu­wer­fen, sich mit der Erklärung des Wi­der­rufs in einen mit den Grundsätzen von Treu und Glau­ben nicht in Übe­rein­stim­mung zu ih­rem früheren Ver­hal­ten ste­hen­den Wi­der­spruch ge­setzt zu ha­ben.

Auf­grund des wirk­sam erklärten Wi­der­rufs des Ver­tra­ges sind nach §§ 357 Abs. 1 S. 1 , 346 Abs. 1 BGB a. F. die emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen zurück zu gewähren. Im Zuge der Rück­ab­wick­lung ei­nes wirk­sam wi­der­ru­fe­nen Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­tra­ges schul­det der Dar­le­hens­ge­ber dem Dar­le­hens­neh­mer gem. § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Her­aus­gabe be­reits er­brach­ter Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen und gem. § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB die Her­aus­gabe von Nut­zungs­er­satz we­gen der (wi­der­leg­lich) ver­mu­te­ten Nut­zung der bis zum Wirk­sam­wer­den des Wi­der­rufs er­brach­ten Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen. Bei Zah­lun­gen an eine Bank be­steht eine tatsäch­li­che Ver­mu­tung dafür, dass die Bank Nut­zun­gen im Wert des übli­chen Ver­zugs­zin­ses ge­zo­gen hat, die sie als Nut­zungs­er­satz her­aus­ge­ben muss.

In Be­zug auf die Dar­le­hens­zins­zah­lun­gen ha­ben die Kläger einen An­spruch auf Zin­sen i.H.v. 2,5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz. Bei Zah­lun­gen an eine Bank be­steht eine tatsäch­li­che Ver­mu­tung dafür, dass die Bank Nut­zun­gen im Wert des übli­chen Ver­zugs­zin­ses ge­zo­gen hat, die sie als Nut­zungs­er­satz her­aus­ge­ben muss. Der ge­setz­li­che Ver­zugs­zins beträgt im vor­lie­gen­den Fall nach § 497 Abs. 1 S. BGB a.F. bzw. nach § 503 Abs. 2 BGB n.F. 2,5 Pro­zent­punkte über dem Ba­sis­zins­satz, da das Dar­le­hen durch die Be­stel­lung von Grund­pfand­rech­ten ge­si­chert war. Nach der von den Klägern vor­ge­nom­me­nen Ver­rech­nung, die als Auf­rech­nung an­zu­se­hen ist, er­gibt sich ins­be­son­dere un­ter Berück­sich­ti­gung des von den Klägern ge­zahl­ten Ablöse­be­trags von 196.000 € ein Be­trag von 28.575 €.

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