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Verbotene Auszahlung i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens

BGH 21.3.2017, II ZR 93/16

Eine ver­bo­tene Aus­zah­lung i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG zu Las­ten des zur Er­hal­tung des Stamm­ka­pi­tals er­for­der­li­chen Vermögens liegt mit der Be­stel­lung ei­ner ding­li­chen Si­cher­heit für einen Dar­le­hensrück­zah­lungs­an­spruch ei­nes Si­che­rungs­neh­mers ge­gen den Ge­sell­schaf­ter vor, wenn der Ge­sell­schaf­ter nicht vor­aus­sicht­lich zur Rück­zah­lung in der Lage ist und zu­dem eine Un­ter­bi­lanz ent­steht oder ver­tieft wird. Da­mit und nicht erst mit der Ver­wer­tung der Si­cher­heit be­ginnt die Verjährung der Er­stat­tungs­an­sprüche der Ge­sell­schaft nach § 31 Abs. 5 S. 2 GmbHG.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen der G-GmbH & Co. KG. Die Be­klag­ten sind Kom­man­di­tis­ten der Schuld­ne­rin und Ge­sell­schaf­ter ih­rer Kom­ple­mentärin. Zum Be­triebs­vermögen der KG gehörte ein Grundstück G. Die­ses war zu­guns­ten der S-Bank mit ei­ner Buch­grund­schuld be­las­tet, die zu­letzt im Juli 2003 eine Dar­le­hens­for­de­rung der Gläubi­ge­rin ge­gen die frühere Be­klagte zu 1) si­cherte.

Im Juni 2011 kündigte die S-Bank das Dar­le­hen. Nach In­sol­ven­zeröff­nung im De­zem­ber 2011 mel­dete sie eine For­de­rung von 306.604 € zur Ta­belle an und ver­langte ab­ge­son­derte Be­frie­di­gung aus der Grund­schuld. Im März 2013 gab die Be­klagte zu 1) die ei­des­statt­li­che Ver­si­che­rung ab. Der Kläger ver­kaufte das Grundstück im Ok­to­ber 2013 im Ein­ver­neh­men mit der S-Bank für 74.000 €. Da­von ge­langte ein Kos­ten­bei­trag von 4.998 € zur In­sol­venz­masse, 54.876,63 € er­hielt die S-Bank und den Rest­be­trag die Stadt G.

Der Kläger be­gehrte am 31.12.2014 ge­richt­lich von der Be­klag­ten zu 1) die Zah­lung von 54.876 € und hin­sicht­lich der Be­klag­ten zu 2) bis 4) je­weils die Fest­stel­lung, dass sie ver­pflich­tet seien, je­weils 8.521 € bei Aus­fall der Be­klag­ten zu 1) zu zah­len und zu­dem je­weils die­sen Be­trag bei Aus­fall der wei­te­ren Be­klag­ten. Das LG ver­ur­teilte die Be­klagte zu 1) durch Teil­versäum­nis­ur­teil zur Zah­lung und wies die Klage ge­gen die Be­klag­ten zu 2) bis 4) ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung des Klägers blieb er­folg­los. Das galt auch für seine Re­vi­sion.

Gründe:
Das Be­ru­fungs­ge­richt war zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass eine Zah­lung aus dem Vermögen der Kom­man­dit­ge­sell­schaft an einen Ge­sell­schaf­ter der Kom­ple­mentär-GmbH oder einen Kom­man­di­tis­ten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG ver­bo­tene Aus­zah­lung ist, wenn da­durch das Vermögen der GmbH un­ter die Stamm­ka­pi­tal­zif­fer sinkt oder eine bi­lan­zi­elle Über­schul­dung ver­tieft wird. Außer­dem hatte es zu­tref­fend an­ge­nom­men, dass ein Er­stat­tungs­an­spruch nach § 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG ge­gen die Be­klag­ten zu 2) bis 4) nicht ent­stan­den oder je­den­falls verjährt war.

Eine ver­bo­tene Aus­zah­lung i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG zu Las­ten des zur Er­hal­tung des Stamm­ka­pi­tals er­for­der­li­chen Vermögens liegt mit der Be­stel­lung ei­ner ding­li­chen Si­cher­heit für einen Dar­le­hensrück­zah­lungs­an­spruch ei­nes Si­che­rungs­neh­mers ge­gen den Ge­sell­schaf­ter vor, wenn der Ge­sell­schaf­ter nicht vor­aus­sicht­lich zur Rück­zah­lung in der Lage ist und zu­dem eine Un­ter­bi­lanz ent­steht oder ver­tieft wird. Da­mit und nicht erst mit der Ver­wer­tung der Si­cher­heit be­ginnt auch die Verjährung der Er­stat­tungs­an­sprüche der Ge­sell­schaft nach § 31 Abs. 5 S. 2 GmbHG.

Bei der Be­stel­lung ei­ner ding­li­chen Si­cher­heit durch die Ge­sell­schaft für einen Dar­le­hensrück­zah­lungs­an­spruch des Si­che­rungs­neh­mers ge­gen den Ge­sell­schaf­ter kommt als Aus­zah­lung i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG re­gelmäßig die Be­stel­lung der Si­cher­heit in Be­tracht. Das Aus­zah­lungs­ver­bot be­trifft nicht nur Geld­leis­tun­gen an Ge­sell­schaf­ter, son­dern Leis­tun­gen al­ler Art. Auch mit der Über­las­sung ei­ner Grund­schuld für Zwecke der Kre­dit­be­schaf­fung wird dem Ge­sell­schaf­ter Vermögen der Ge­sell­schaft zur Verfügung ge­stellt. Die übri­gen Gläubi­ger ha­ben im Um­fang der Si­cher­heit kei­nen Zu­griff mehr auf das Vermögen der Ge­sell­schaft, die die Ver­wer­tung zu­guns­ten des Si­che­rungs­neh­mers bei Fällig­keit auch nicht ver­hin­dern kann. Dass sich die Be­stel­lung der Si­cher­heit in der Han­dels­bi­lanz nicht un­mit­tel­bar aus­wirkt (§ 251 S. 1 HGB), steht dem nicht ent­ge­gen.

Zu ei­ner Aus­zah­lung kommt es ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Re­vi­sion nicht erst, wenn eine In­an­spruch­nahme der Si­cher­heit droht. Bei Leis­tun­gen der Ge­sell­schaft, wel­che durch einen voll­wer­ti­gen Ge­gen­leis­tungs- oder Rück­gewähran­spruch ge­gen den Ge­sell­schaf­ter ge­deckt sind, liegt nach § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG keine Aus­zah­lung vor. Bei der Be­stel­lung ei­ner ding­li­chen Si­cher­heit ist die­ser Ge­gen­leis­tungs- oder Rück­gewähran­spruch der An­spruch der Ge­sell­schaft ge­gen ih­ren Ge­sell­schaf­ter, sie von der In­an­spruch­nahme der Si­cher­heit bei Fällig­keit des Dar­le­hens frei­zu­stel­len. Ob der Dar­le­hens­ge­ber und Si­che­rungs­neh­mer auf die Si­cher­heit zu­grei­fen wird, hängt da­von ab, ob der Ge­sell­schaf­ter aus der ex-ante-Per­spek­tive zur Dar­le­hensrück­zah­lung in der Lage ist.

Eine ne­ga­tive Ent­wick­lung lässt die ex ante be­ste­hende Voll­wer­tig­keit des Frei­stel­lungs­an­spruchs nicht rück­wir­kend ent­fal­len. Daran ändert auch die Pflicht des Ge­schäftsführers nichts, die Vermögens­verhält­nisse des Ge­sell­schaf­ters zu be­ob­ach­ten und auf eine sich nach der Si­cher­hei­ten­be­stel­lung an­deu­tende Bo­nitätsver­schlech­te­rung mit der An­for­de­rung von Si­cher­hei­ten oder der Durch­set­zung des Frei­stel­lungs­an­spruchs zu rea­gie­ren. Die bloße Un­ter­las­sung, einen Be­frei­ungs-, Rück­griffs- oder Si­che­rungs­an­spruch ge­gen den Ge­sell­schaf­ter gel­tend zu ma­chen, ist keine Aus­zah­lung i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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