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Unrichtiger Steuerausweis: Berichtigung durch Abgabe einer Abtretungserklärung in einer Abtretungsanzeige

BFH 12.10.2016, XI R 43/14

Weist der leis­tende Un­ter­neh­mer in ei­ner Rech­nung Um­satz­steuer of­fen aus, ob­wohl der Leis­tungs­empfänger Steu­er­schuld­ner ist, schul­det der leis­tende Un­ter­neh­mer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Eine in ei­ner Ab­tre­tungs­an­zeige an das Fi­nanz­amt ent­hal­tene Ab­tre­tungs­erklärung des leis­ten­den Un­ter­neh­mers ist als Be­rich­ti­gung des Steu­er­be­trags i.S.d. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG an­zu­se­hen, wenn diese dem Leis­tungs­empfänger zu­ge­gan­gene Ab­tre­tungs­erklärung spe­zi­fi­sch und ein­deu­tig auf eine (oder meh­rere) ur­sprüng­li­che Rech­nung(en) be­zo­gen ist und aus ihr klar her­vor­geht, dass der leis­tende Un­ter­neh­mer über seine Leis­tun­gen nun­mehr nur noch ohne Um­satz­steuer ab­rech­nen will.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Un­ter­neh­me­rin mit Sitz im Ver­ei­nig­ten König­reich. In den Jah­ren 2007 bis 2009 ver­mie­tete sie im In­land Standflächen für Mes­sen und Aus­stel­lun­gen, die sie zu­vor an­ge­mie­tet hatte, u.a. an die im In­land ansässige Firma X. Die Kläge­rin wies u.a. auch in ih­ren Rech­nun­gen ge­genüber X deut­sche Um­satz­steuer of­fen aus. Für das Jahr 2009 stellte das Fi­nanz­amt im Jahr 2011 fest, dass nicht die Kläge­rin, son­dern die im In­land ansässi­gen Leis­tungs­empfänger, u.a. X, die Steuer nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG schul­den, da der Aus­nah­me­fall des § 13b Abs. 3 Nr. 5 UStG für inländi­sche Leis­tungs­empfänger nicht ein­greife. Es ging fer­ner da­von aus, dass die Kläge­rin die zu Un­recht of­fen aus­ge­wie­sene Um­satz­steuer nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG trotz­dem wei­ter­hin schulde.

Mit ih­rer Um­satz­steu­er­erklärung für das Jahr 2012 machte die Kläge­rin gel­tend, sie schulde die Um­satz­steuer i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG nicht länger, weil sie nun­mehr in be­rich­tig­ten Rech­nun­gen keine Um­satz­steuer mehr aus­weise. Zu­vor hatte die Kläge­rin dem Fi­nanz­amt auf einem Da­tenträger eine Auf­lis­tung und Ko­pien von je­weils an­geb­lich am 31.1.2012 durch­geführ­ten Rech­nungs­be­rich­ti­gun­gen über­sandt. Das Fi­nanz­amt be­an­stan­dete anläss­lich ei­ner stich­pro­ben­ar­ti­gen Überprüfung der Rech­nungs­be­rich­ti­gun­gen, dass we­der ein Zu­gang der Rech­nungs­be­rich­ti­gun­gen bei den Leis­tungs­empfängern noch eine Rück­zah­lung der zu Un­recht aus­ge­wie­se­nen Steuer nach­ge­wie­sen wor­den seien. Das Fi­nanz­amt gab der Kläge­rin an­schließend auf, den Zu­gang der be­rich­tig­ten Rech­nun­gen bei den Leis­tungs­empfängern noch­mals nach­zu­wei­sen. Nach­dem die Kläge­rin keine Nach­weise vor­ge­legt hatte, er­kannte das Fi­nanz­amt im Um­satz­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr 2012 die an­geb­li­chen Rech­nungs­be­rich­ti­gun­gen nicht an.

Im Laufe des Ein­spruchs­ver­fah­rens ver­trat das Fi­nanz­amt nach Aus­wer­tung des von der Kläge­rin vor­ge­leg­ten E-Mail-Ver­kehrs zwi­schen ihr und ih­ren Leis­tungs­empfängern aus dem Jahr 2012 die Auf­fas­sung, dass hin­sicht­lich X die Kläge­rin zwar die Rück­zah­lung im Jahr 2012 nach­ge­wie­sen habe (durch Ab­tre­tungs­an­zeige vom 28.11.2012). Der Zu­gang der be­rich­tig­ten Rech­nun­gen sei je­doch von X nicht bestätigt wor­den. Viel­mehr habe X aus­weis­lich ei­ner E-Mail vom 6.9.2012 erklärt, "bis zu die­sem Zeit­punkt keine (be­rich­tigte) Rech­nung er­hal­ten zu ha­ben". Das Fi­nanz­amt wies den Ein­spruch dem­zu­folge zurück.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage (im Hin­blick auf die X) statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht an­ge­nom­men, dass die Kläge­rin die ur­sprüng­li­chen Rech­nun­gen im Streit­jahr ge­genüber X be­rich­tigt hat.

Weist der leis­tende Un­ter­neh­mer in ei­ner Rech­nung Um­satz­steuer of­fen aus, ob­wohl nach § 13b Abs. 5 UStG der Leis­tungs­empfänger Steu­er­schuld­ner ist, schul­det der leis­tende Un­ter­neh­mer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Be­rich­tigt in Fällen des § 14c Abs. 1 UStG der Rech­nungs­aus­stel­ler den Steu­er­be­trag ge­genüber dem Leis­tungs­empfänger, ist § 17 Abs. 1 UStG ent­spre­chend an­zu­wen­den (§ 14c Abs. 1 S. 2 UStG). Eine Rech­nung kann nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 S. 1 Buchst. b UStDV be­rich­tigt wer­den, wenn An­ga­ben in der Rech­nung un­zu­tref­fend sind. Zur Be­rich­ti­gung müssen die feh­len­den oder un­zu­tref­fen­den An­ga­ben durch ein Do­ku­ment, das spe­zi­fi­sch und ein­deu­tig auf die Rech­nung be­zo­gen ist, über­mit­telt wer­den.

Vor­lie­gend er­gab sich aus der Ab­tre­tungs­an­zeige vom 28.11.2012 auch "spe­zi­fi­sch und ein­deu­tig" i.S.v. § 31 Abs. 5 S. 2 UStDV, dass die Kläge­rin be­reit war, X die zu Un­recht in Rech­nung ge­stellte Um­satz­steuer i.H.v. rd. 4.800 € im Wege der Ab­tre­tung ei­nes An­spruchs der Kläge­rin ge­gen das Fi­nanz­amt zurück­zu­er­stat­ten, weil sie, die Kläge­rin, über ihre Leis­tun­gen - statt, wie bis­her, un­ter An­satz des ur­sprüng­lich aus­ge­wie­se­nen Steu­er­be­trags - nun­mehr nur noch ohne Um­satz­steuer ab­rech­nen will. Diese Aus­le­gung wird durch den vor­an­ge­gan­ge­nen E-Mail-Ver­kehr zwi­schen der Kläge­rin und X bestätigt.

Der Rech­nungs­be­rich­ti­gung der Kläge­rin im Jahr 2012 kommt keine Rück­wir­kung auf den Zeit­punkt der Aus­stel­lung der Rech­nun­gen an X zu. Wie sich aus der Ver­wei­sung in § 14c Abs. 1 S. 2 UStG auf § 17 Abs. 1 UStG er­gibt, wirkt die Rech­nungs­be­rich­ti­gung erst für den Be­steue­rungs­zeit­raum der Be­rich­ti­gung ohne Rück­wir­kung auf den Be­steue­rungs­zeit­raum der Rech­nungs­er­tei­lung; jede an­dere Aus­le­gung wäre mit dem Norm­zweck des § 14c UStG und des Art. 203 MwSt­Sys­tRL, ei­ner Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens durch einen un­zu­tref­fen­den Steu­er­aus­weis in Rech­nun­gen ent­ge­gen­zu­wir­ken, nicht zu ver­ein­ba­ren.

Link­hin­weis:

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