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Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung bei Verkäufen über Online-Plattformen

FG Köln 13.7.2016, 5 K 1080/13

Zum An­la­ge­vermögen gehören die­je­ni­gen Wirt­schaftsgüter, die dazu be­stimmt sind, dem Be­trieb dau­er­haft zu die­nen. Um­lauf­vermögen sind dem­ge­genüber die zum Ver­brauch oder so­for­ti­gen Ver­kauf be­stimm­ten Wirt­schaftsgüter. Es kommt für die Ab­gren­zung von An­lage- und Um­lauf­vermögen auf die Zweck­be­stim­mung an, mit der ein Wirt­schafts­gut im Be­trieb ein­ge­setzt wird.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Ok­to­ber 2003 mit einem Part­ner eine GbR gegründet. Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens war u.a. der Ein­zel­han­del mit Samm­lerstücken. Seit Auflösung der GbR im März 2008 wird das Un­ter­neh­men als Ein­zel­un­ter­neh­men vom Kläger fort­geführt. Im Jahr 2010 fand bei ihm eine Steu­er­fahn­dungsprüfung statt. Nach den Er­mitt­lun­gen der Steufa war der Kläger be­reits vor Gründung der GbR mit ei­ge­nen Ac­counts bei On­line-Platt­for­men re­gis­triert und hatte dort Umsätze er­zielt bzw. durch den späte­ren Ge­schäfts­part­ner er­zie­len las­sen. Umsätze in den Streit­jah­ren 2006 und 2007: von 25.278 € bzw. 5.265 €.

Das Fi­nanz­amt folgte den Er­mitt­lungs­er­geb­nis­sen der Steufa und er­ließ im Mai 2012 die erst­ma­li­gen Um­satz­steu­er­be­scheide für die Streit­jahre 2006 und 2007. Der Kläger stritt zwar die grundsätz­li­che Um­satz­steu­er­pflicht nach § 1 Abs. 1 UStG nicht ab. Den­noch war er der An­sicht, dass die strei­ti­gen Verkäufe nicht der Um­satz­steuer zu un­ter­wer­fen seien, da die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung des § 19 UStG an­zu­wen­den sei. Ent­ge­gen der An­sicht des Fi­nanz­am­tes seien die ge­sam­mel­ten Ge­genstände kein Um­lauf­vermögen, son­dern An­la­ge­vermögen. Denn einen pro­fes­sio­nel­len Samm­ler be­zeichne man auch als Mu­seum. Bei bi­lan­zie­ren­den Mu­seen würden die Samm­lerstücke aber im An­la­ge­vermögen und nicht im Um­lauf­vermögen aus­ge­wie­sen.

Das FG wies die ge­gen die Um­satz­steu­er­be­scheide für die Streit­jahre 2006 und 2007 ge­rich­tete Klage ab. Das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az. V B 134/16 anhängig.

Die Gründe:
Die vom Kläger er­ziel­ten strei­ti­gen Ver­kaufs­erlöse un­ter­la­gen der Um­satz­steuer, da die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung des § 19 Abs. 1 UStG keine An­wen­dung fand.

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Nicht­er­he­bung nach § 19 Abs. 1 UStG la­gen nicht vor. Bei der Be­ur­tei­lung war da­von aus­zu­ge­hen, dass der Kläger mit der On­line-Platt­form erst­mals im Jahr 2006 un­ter­neh­me­ri­sch tätig ge­wor­den war und es sich in­so­weit um das Erst­jahr han­delte. Zwar ist der re­le­vante Um­satz im Erst­jahr grundsätz­lich auf Ba­sis der vom Un­ter­neh­mer pro­gnos­ti­zier­ten Zah­len zu prüfen. Da der Kläger, der ur­sprüng­lich da­von aus­ge­gan­gen war, dass er bezüglich des Han­dels auf der On­line-Platt­form kein Un­ter­neh­mer war, je­doch keine sol­che Pro­gnose er­stellt hatte, konnte für die Be­ur­tei­lung nur auf den tatsäch­li­chen Jah­res­um­satz für 2006 ab­ge­stellt wer­den, der aber die ge­setz­li­che Grenze von 17.500 € über­stie­gen hatte. Dass die Umsätze des Jah­res 2007 nied­ri­ger als 50.000 € wa­ren, war nicht re­le­vant, da für die An­wen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung beide Vor­aus­set­zun­gen zwin­gend erfüllt sein müssen.

Der Um­satz war auch nicht nach § 19 Abs. 1 S. 2 UStG zu kürzen. Da­nach ist Um­satz i.S.d. S. 1 der nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten be­mes­sene Ge­samt­um­satz, gekürzt um die darin ent­hal­te­nen Umsätze von Wirt­schaftsgütern des An­la­ge­vermögens. Ent­ge­gen der An­sicht des Klägers han­delte es sich bei den über die On­line-Platt­form ver­kauf­ten Ge­genständen je­doch nicht um An­la­ge­vermögen. Diese gehörten viel­mehr zum Um­lauf­vermögen im Un­ter­neh­men des Klägers. Zum An­la­ge­vermögen gehören die­je­ni­gen Wirt­schaftsgüter, die dazu be­stimmt sind, dem Be­trieb dau­er­haft zu die­nen. Um­lauf­vermögen sind dem­ge­genüber die zum Ver­brauch oder so­for­ti­gen Ver­kauf be­stimm­ten Wirt­schaftsgüter.

Maßgeb­lich für die Zu­ord­nung zum An­la­ge­vermögen ist grundsätz­lich die Funk­tion und wirt­schaft­li­che Be­deu­tung, die dem Vermögen in­ner­halb des Be­triebs­or­ga­nis­mus zufällt. Es kommt für die Ab­gren­zung von An­lage- und Um­lauf­vermögen auf die Zweck­be­stim­mung an, mit der ein Wirt­schafts­gut im Be­trieb ein­ge­setzt wird. Da­nach wa­ren die strei­ti­gen Ge­genstände nach Un­ter­neh­mensgründung zum Ver­kauf im Un­ter­neh­men des Klägers be­stimmt und sind ein­deu­tig dem Um­lauf­vermögen zu­zu­ord­nen.

Link­hin­weis:

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