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Überbrückungshilfe III im Überblick

Die Überbrückungs­hilfe III soll den Un­ter­neh­men fi­nan­zi­ell un­ter die Arme grei­fen. Nach zahl­rei­chen Pro­gramman­pas­sun­gen können Un­ter­neh­men seit dem 10.2.2021 die Zah­lun­gen zur Si­che­rung ih­rer wirt­schaft­li­chen Exis­tenz mit Un­terstützung ei­nes Steu­er­be­ra­ters, Wirt­schaftsprüfers bzw. Rechts­an­walts be­an­tra­gen.

Bei der Überbrückungs­hilfe III han­delt es sich wie bei den Vorgänger­pro­gram­men um Zu­schüsse zu den be­trieb­li­chen Fix­kos­ten für Un­ter­neh­men, So­lo­selbständige und Frei­be­ruf­ler, die be­son­ders stark von der Corona-Krise be­trof­fen sind.

Wer hat Anspruch auf die Überbrückungshilfe III?

An­trags­be­rech­tigt sind aktu­ell grund­sätz­lich Un­ter­neh­men, So­lo­selbständige und Frei­be­ruf­ler mit einem Jah­re­s­um­satz von bis zu 750 Mio. Euro in Deut­sch­land im Jahr 2020. Die Um­satz­grenze entfällt für die von Schließungs­an­ord­nun­gen auf Grund­lage ei­nes Bund-Länder-Be­schlus­ses be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men des Ein­zel­han­dels, der Ver­an­stal­tungs- und Kul­tur­bran­che, der Ho­tel­le­rie, der Gas­tro­no­mie und der Py­ro­tech­nik­bran­che so­wie für Un­ter­neh­men des Großhan­dels und der Rei­se­bran­che. Ist der Jah­res­ab­schluss für das Jahr 2020 im Zeit­punkt der An­trag­stel­lung noch nicht auf­ge­s­tellt, soll auf den Um­satz an­hand der Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen abzu­s­tel­len sein.

Un­verändert wer­den je­doch prin­zi­pi­ell Un­ter­neh­men von der Un­terstützung aus­ge­nom­men, die sich be­reits zum 31.12.2019 in wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten be­fun­den ha­ben. Hier wird un­ter­stellt, dass nicht die Corona-Pan­de­mie für die Schief­lage ursäch­lich ist. Da­von gibt es al­ler­dings Aus­nah­men, bei­spiels­weise können Bei­hil­fen an kleine und Kleinst­un­ter­neh­men auch gewährt wer­den, wenn diese zwar zum 31.12.2019 nach der EU-De­fi­ni­tion als Un­ter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten an­zu­se­hen wa­ren, aber nicht Ge­gen­stand ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens sind und we­der Ret­tungs­bei­hil­fen noch Um­struk­tu­rie­rungs­bei­hil­fen er­hal­ten ha­ben.

Un­ter­neh­men können die Überbrückungs­hilfe III in An­spruch neh­men, wenn sie in einem Mo­nat im Zeit­raum von No­vem­ber 2020 bis Juni 2021 einen Um­satz­ein­bruch von min­des­tens 30 % im Ver­gleich zum Re­fe­renz­mo­nat im Jahr 2019 er­lit­ten ha­ben. In die­sem Fall kann die Überbrückungs­hilfe III für den be­tref­fen­den Mo­nat be­an­tragt wer­den. Das gilt un­abhängig da­von, ob das Un­ter­neh­men von Schließungsmaßnah­men im Rah­men des (verlänger­ten) Lock­downs di­rekt oder in­di­rekt be­trof­fen ist. Un­ter­neh­men, die nach dem 30.4.2020 gegründet wur­den, können keine Anträge auf Überbrückungs­hilfe III stel­len.

In welcher Höhe wird der Zuschuss gewährt?

Für die Zu­schüsse gel­ten mo­nat­li­che Förderhöchst­beträge. Die Überbrückungs­hilfe III soll ma­xi­mal 1,5 Mio. Euro pro Un­ter­neh­men be­tra­gen. Nach An­ga­ben auf dem Por­tal zur Be­an­tra­gung der Überbrückungs­hilfe soll für Ver­bund­un­ter­neh­men ein Höchst­be­trag von 3 Mio. Euro grei­fen.

Die Höhe der Zu­schüsse für das je­wei­lige Un­ter­neh­men ori­en­tiert sich am Um­satzrück­gang im Jahr 2020 im Ver­gleich zum Re­fe­renz­mo­nat 2019 und ist wie folgt ge­staf­felt:

  • 100 % der Fix­kos­ten bei einem Um­satz­ein­bruch von mehr als 70 % (An­he­bung s. Pres­se­mel­dung vom 1.4.2021)
  • 60 % der Fix­kos­ten bei Um­satzrück­gang von 50 bis 70 %
  • 40 % der Fix­kos­ten bei Um­satz­ein­bruch von mehr als 30 %.
Förderfähige Fix­kos­ten im Sinne der Überbrückungs­hilfe III sind u. a. Mie­ten und Pach­ten, Fi­nan­zie­rungs­kos­ten, Mo­der­ni­sie­rungs-, Re­no­vie­rungs- und Um­baumaßnah­men zur Um­set­zung von Hy­gie­ne­kon­zep­ten oder In­ves­ti­tio­nen in Di­gi­ta­li­sie­rung im Zeit­raum von März 2020 bis Juni 2021 (je­weils bis zu 20.000 Euro), Ab­schrei­bun­gen von Wirt­schaftsgütern bis zu 50 % und Mar­ke­ting- und Wer­be­kos­ten (ma­xi­mal in Höhe der ent­spre­chen­den Aus­ga­ben im Jahr 2019).

Ein­zelhänd­ler können un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ihre Ab­schrei­bun­gen auf das Um­lauf­vermögen zu 100 % bei den Fix­kos­ten berück­sich­ti­gen. Zu­dem gibt es für wei­tere Bran­chen, wie die Rei­se­bran­che und die Py­ro­tech­nik­in­dus­trie, spe­zi­fi­sche Er­wei­te­run­gen des Fix­kos­ten­ka­ta­logs.

Hin­weis: Wei­tere Ver­bes­se­run­gen wur­den am 1.4.2021 be­schlos­sen. Mehr dazu siehe hier.

Welche beihilferechtlichen Restriktionen sind zu beachten?

Bei der Be­an­tra­gung von Un­terstützungs­leis­tun­gen sind die Ober­gren­zen des eu­ropäischen Bei­hil­fe­rechts ein­zu­hal­ten. Wer­den diese über­schrit­ten, be­steht das Ri­siko, sich we­gen ei­nes Sub­ven­ti­ons­be­tru­ges ver­ant­wor­ten zu müssen. Die EU-Kom­mis­sion hat am 28.1.2021 den „be­fris­te­ten Rah­men für staat­li­che Bei­hil­fen zur Stützung der Wirt­schaft an­ge­sichts des der­zei­ti­gen Aus­bruchs von CO­VID-19“ an­ge­passt und die bei­hil­fe­recht­li­chen Ober­gren­zen für Fix­kos­ten­hil­fen von 3 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro erhöht. Vor die­sem Hin­ter­grund wird von der Bun­des­re­gie­rung ak­tu­ell die Bun­des­re­ge­lung Fix­kos­ten­hilfe 2020 ak­tua­li­siert und neu no­ti­fi­ziert, um nach er­folg­ter Ge­neh­mi­gung Förde­run­gen auf Ba­sis der erhöhten bei­hil­fe­recht­li­chen Grund­lage zu ermögli­chen. Zu be­ach­ten ist, dass es sich da­bei um Zu­schüsse zu den un­ge­deck­ten Fix­kos­ten han­deln muss, bei wel­chen der Ge­samt­be­trag der be­an­trag­ten Überbrückungs­hilfe einen ge­wis­sen Um­fang der Ver­luste im bei­hil­fefähi­gen Zeit­raum nicht über­schrei­ten darf.

Darüber hin­aus wur­den von der EU-Kom­mis­sion auch die Höchstsätze für die be­grenz­ten Bei­hil­fe­beträge (Klein­bei­hil­fen) von 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro erhöht, bei wel­chen es sich nicht um Zu­schüsse zu un­ge­deck­ten Fix­kos­ten han­deln muss. In Kom­bi­na­tion mit De-mi­ni­mis-Bei­hil­fen von bis zu 200.000 Euro kann sich da­mit das Förder­vo­lu­men auf noch ein­mal bis zu 2 Mio. Euro be­lau­fen.

Bei der Be­an­tra­gung der Überbrückungs­hilfe III sind al­ler­dings be­reits er­hal­tene Bei­hil­fen mit dem je­wei­li­gen Bei­hil­fen­an­rech­nungs­be­trag im Bei­hil­fehöch­strah­men zu berück­sich­ti­gen: Will ein An­trags­be­rech­tig­ter 11 Mio. Euro Überbrückungs­hilfe III be­an­tra­gen und hat be­reits ein KfW-Dar­le­hen mit einem Bei­hil­fe­an­rech­nungs­wert von 2 Mio. Euro er­hal­ten, ist der Bei­hil­fehöchst­wert von 12 Mio. Euro um 2 Mio. Euro zu kürzen, so­dass noch 10 Mio. Euro  an­tragsfähig sind.

Seit 10.2.2021 kann bis 31.8.2021 mit Un­terstützung ei­nes Steu­er­be­ra­ters, Wirt­schaftsprüfers oder Rechts­an­walts der An­trag auf Überbrückungs­hilfe III über das Überbrückungs­hilfe-Por­tal ge­stellt wer­den. Die ein­zel­nen An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen soll­ten ge­nau geprüft wer­den.

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