Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich wie bei den Vorgängerprogrammen um Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten für Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind.
Wer hat Anspruch auf die Überbrückungshilfe III?
Antragsberechtigt sind aktuell grundsätzlich Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro in Deutschland im Jahr 2020. Die Umsatzgrenze entfällt für die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffenen Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche. Ist der Jahresabschluss für das Jahr 2020 im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aufgestellt, soll auf den Umsatz anhand der Umsatzsteuervoranmeldungen abzustellen sein.
Unverändert werden jedoch prinzipiell Unternehmen von der Unterstützung ausgenommen, die sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Hier wird unterstellt, dass nicht die Corona-Pandemie für die Schieflage ursächlich ist. Davon gibt es allerdings Ausnahmen, beispielsweise können Beihilfen an kleine und Kleinstunternehmen auch gewährt werden, wenn diese zwar zum 31.12.2019 nach der EU-Definition als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen waren, aber nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.
Unternehmen können die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn sie in einem Monat im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. In diesem Fall kann die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen von Schließungsmaßnahmen im Rahmen des (verlängerten) Lockdowns direkt oder indirekt betroffen ist. Unternehmen, die nach dem 30.4.2020 gegründet wurden, können keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.
In welcher Höhe wird der Zuschuss gewährt?
Für die Zuschüsse gelten monatliche Förderhöchstbeträge. Die Überbrückungshilfe III soll maximal 1,5 Mio. Euro pro Unternehmen betragen. Nach Angaben auf dem Portal zur Beantragung der Überbrückungshilfe soll für Verbundunternehmen ein Höchstbetrag von 3 Mio. Euro greifen.
Die Höhe der Zuschüsse für das jeweilige Unternehmen orientiert sich am Umsatzrückgang im Jahr 2020 im Vergleich zum Referenzmonat 2019 und ist wie folgt gestaffelt:
- 100 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 % (Anhebung s. Pressemeldung vom 1.4.2021)
- 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 bis 70 %
- 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 %.
Einzelhändler können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen zu 100 % bei den Fixkosten berücksichtigen. Zudem gibt es für weitere Branchen, wie die Reisebranche und die Pyrotechnikindustrie, spezifische Erweiterungen des Fixkostenkatalogs.
Hinweis: Weitere Verbesserungen wurden am 1.4.2021 beschlossen. Mehr dazu siehe hier.
Welche beihilferechtlichen Restriktionen sind zu beachten?
Bei der Beantragung von Unterstützungsleistungen sind die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts einzuhalten. Werden diese überschritten, besteht das Risiko, sich wegen eines Subventionsbetruges verantworten zu müssen. Die EU-Kommission hat am 28.1.2021 den „befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ angepasst und die beihilferechtlichen Obergrenzen für Fixkostenhilfen von 3 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro erhöht. Vor diesem Hintergrund wird von der Bundesregierung aktuell die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 aktualisiert und neu notifiziert, um nach erfolgter Genehmigung Förderungen auf Basis der erhöhten beihilferechtlichen Grundlage zu ermöglichen. Zu beachten ist, dass es sich dabei um Zuschüsse zu den ungedeckten Fixkosten handeln muss, bei welchen der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe einen gewissen Umfang der Verluste im beihilfefähigen Zeitraum nicht überschreiten darf.
Darüber hinaus wurden von der EU-Kommission auch die Höchstsätze für die begrenzten Beihilfebeträge (Kleinbeihilfen) von 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro erhöht, bei welchen es sich nicht um Zuschüsse zu ungedeckten Fixkosten handeln muss. In Kombination mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 Euro kann sich damit das Fördervolumen auf noch einmal bis zu 2 Mio. Euro belaufen.
Bei der Beantragung der Überbrückungshilfe III sind allerdings bereits erhaltene Beihilfen mit dem jeweiligen Beihilfenanrechnungsbetrag im Beihilfehöchstrahmen zu berücksichtigen: Will ein Antragsberechtigter 11 Mio. Euro Überbrückungshilfe III beantragen und hat bereits ein KfW-Darlehen mit einem Beihilfeanrechnungswert von 2 Mio. Euro erhalten, ist der Beihilfehöchstwert von 12 Mio. Euro um 2 Mio. Euro zu kürzen, sodass noch 10 Mio. Euro antragsfähig sind.
Seit 10.2.2021 kann bis 31.8.2021 mit Unterstützung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts der Antrag auf Überbrückungshilfe III über das Überbrückungshilfe-Portal gestellt werden. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen sollten genau geprüft werden.