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Taxiunternehmen: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Krankenfahrten

FG Sachsen-Anhalt 22.12.2016, 4 V 1378/15

Nur dann, wenn die Kli­nik - wie es bei den Son­der­ver­ein­ba­run­gen mit Kran­ken­kas­sen üblich ist - auch mit Ta­xi­un­ter­neh­men Verträge ab­ge­schlos­sen hätte, die mit der mit dem An­trag­stel­ler ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­rung ver­gleich­bar wären, könnte der ermäßigte Steu­er­satz für die strei­ti­gen Leis­tun­gen des An­trag­stel­lers an die Kli­nik in Be­tracht kom­men. Die Tat­sa­che, dass eine Be­weis­auf­nahme durch nicht präsente Be­weis­mit­tel im Ver­fah­ren der Aus­set­zung der Voll­zie­hung nicht statt­fin­det, geht zu Las­ten des An­trag­stel­lers.

Der Sach­ver­halt:
Der An­trag­stel­ler be­treibt ein Taxi- und Miet­wa­gen­un­ter­neh­men und ver­steu­erte im Streit­jahr 2006 seine Umsätze nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten. So führte er etwa für ver­schie­dene Auf­trag­ge­ber Roll­stuhl­trans­porte durch. Dafür be­nutzte der An­trag­stel­ler sog. Kom­bi­fahr­zeuge, die über spe­zi­elle Ein­rich­tun­gen verfügen, aber auch für an­dere Zwecke ver­wen­det wer­den können. Auf­grund ei­nes be­son­de­ren Ver­tra­ges mit ei­ner pri­vat­wirt­schaft­lich be­trie­be­nen Kli­nik beförderte er außer­dem de­ren Pa­ti­en­ten, und zwar sit­zend, in Rollstühlen, in Tra­gestühlen oder lie­gend.

Im Rah­men ei­ner Be­triebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass der An­trag­stel­ler die Roll­stuhl­trans­porte bis­her je nach Beförde­rungs­stre­cke mit dem ermäßig­ten oder dem vollen Steu­er­satz in Rech­nung ge­stellt hatte, ob­wohl sie gem. § 4 Nr. 17b UStG steu­er­frei seien. Die Beförde­rungs­leis­tun­gen, bei de­nen die Pa­ti­en­ten we­der lie­gend noch in Roll- oder Tra­gestühlen befördert würden, un­terlägen nicht dem ermäßig­ten Steu­er­satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, weil keine begüns­tigte Ver­kehrs­art vor­liege. Es han­dele sich we­der um einen begüns­tig­ten Ver­kehr mit Ta­xen noch um einen ge­neh­mig­ten Li­ni­en­ver­kehr oder eine Son­der­form des ge­neh­mi­gungs­freien Li­ni­en­ver­kehrs i.S.d. UStAE. Auch ein Ver­kehr mit Ta­xen liege nicht vor, weil die Beförde­run­gen auf­grund ei­nes pri­vat­wirt­schaft­li­chen Ver­tra­ges mit der Kli­nik durch­geführt würden.

Ge­gen die auf­grund die­ser Fest­stel­lun­gen geänder­ten Um­satz­steu­er­be­scheide legte der An­trag­stel­ler Ein­spruch ein und be­an­tragte die Aus­set­zung der Voll­zie­hung. Das FG lehnte den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung ab.

Die Gründe:
Nach Lage der Ak­ten hatte das Fi­nanz­amt die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes für Leis­tun­gen des An­trag­stel­lers an die Kli­nik zu Recht ab­ge­lehnt.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG in der in den Streit­jah­ren gel­ten­den Fas­sung ermäßigte sich der Steu­er­satz von 19 % auf 7 % u.a. für die Beförde­run­gen im Kraft­drosch­ken­ver­kehr (Ta­xi­ver­kehr) in­ner­halb ei­ner Ge­meinde, § 12 Abs. 2 Nr. 10b aa), oder wenn die Beförde­rungs­stre­cke nicht mehr als 50 km be­trug. Uni­ons­recht­li­che Grund­lage ist Art. 12 Abs. 3a Un­ter­abs. 3 der im Streit­jahr 2006 gel­ten­den Richt­li­nie 77/388/EWG, nun­mehr Art. 98 Abs. 1 MwSt­Sys­tRL. Da­nach können die Mit­glied­staa­ten ermäßigte Steu­ersätze nur auf Lie­fe­run­gen von Ge­genständen und Dienst­leis­tun­gen der in An­hang H (nun­mehr der in An­hang III) ge­nann­ten Ka­te­go­rien zu die­ser Richt­li­nie an­wen­den. Zu die­sen Dienst­leis­tun­gen zählen nach Ka­te­go­rie 5 des An­hangs H der Richt­li­nie 77/388/EWG (nun­mehr Nr. 5 des An­hangs III MwSt­Sys­tRL) die "Beförde­rung von Per­so­nen und des mit­geführ­ten Gepäcks".

Der Grund­satz der steu­er­li­chen Neu­tra­lität lässt es nicht zu, gleich­ar­tige und des­halb mit­ein­an­der im Wett­be­werb ste­hende Dienst­leis­tun­gen hin­sicht­lich der Mehr­wert­steuer un­ter­schied­lich zu be­han­deln. So­mit sind Per­so­nen­beförde­rungs­leis­tun­gen, die auf der Grund­lage ei­ner für Ta­xi­un­ter­neh­men und Miet­wa­gen­un­ter­neh­men glei­chermaßen gel­ten­den Son­der­ver­ein­ba­rung mit ei­ner Kran­ken­kasse aus­geführt wer­den, gleich zu be­steu­ern, wenn die Beförde­rung der Per­so­nen mit einem Taxi kei­nen kon­kre­ten und spe­zi­fi­schen As­pekt der Beförde­rung von Per­so­nen und des mit­geführ­ten Gepäcks dar­stellt und wenn die im Rah­men die­ser Ver­ein­ba­rung durch­geführ­ten Tätig­kei­ten aus der Sicht des durch­schnitt­li­chen Nut­zers als gleich­ar­tig an­zu­se­hen sind.

In­fol­ge­des­sen hat das Fi­nanz­amt in­so­weit zu Recht dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Beförde­rungs­leis­tun­gen des An­trag­stel­lers für die Kli­nik auf der Grund­lage ei­ner Ein­zel­ver­ein­ba­rung er­folgt wa­ren. Ob die Kli­nik gleich­ar­tige Ver­ein­ba­run­gen mit Ta­xi­un­ter­neh­men ge­trof­fen hatte, ist da­ge­gen nicht be­kannt. Aber nur dann, wenn die Kli­nik - wie es bei den Son­der­ver­ein­ba­run­gen mit Kran­ken­kas­sen üblich ist - auch mit Ta­xi­un­ter­neh­men Verträge ab­ge­schlos­sen hätte, die mit der mit dem An­trag­stel­ler ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­rung ver­gleich­bar wären, könnte der ermäßigte Steu­er­satz für die strei­ti­gen Leis­tun­gen des An­trag­stel­lers an die Kli­nik in Be­tracht kom­men. Dies ließ sich je­doch an­hand der vor­lie­gen­den Ak­ten nicht fest­stel­len. Eine Be­weis­auf­nahme durch nicht präsente Be­weis­mit­tel fin­det im Ver­fah­ren der Aus­set­zung der Voll­zie­hung nicht statt. Dies geht nach den Grundsätzen der ob­jek­ti­ven Be­weis­last zu Las­ten des An­trag­stel­lers.

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