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Tantiemerückstellungen allein begründen noch keine verdeckten Gewinnausschüttungen

FG Köln 28.4.2014, 10 K 564/13

Bei verspäte­ter Aus­zah­lung der Tan­tieme liegt eine vGA nur vor, wenn un­ter Würdi­gung al­ler Umstände die verspätete Aus­zah­lung Aus­druck man­geln­der Ernst­haf­tig­keit der Tan­tie­me­ver­ein­ba­rung ist. Aus ei­ner verspäte­ten und dann ra­tier­li­chen Aus­zah­lung von Tan­tie­men kann noch nicht dar­auf ge­schlos­sen wer­den, dass die Ver­ein­ba­rung nicht ernst­lich ge­wollt war.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine im Jahr 2006 gegründete GmbH. Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens ist der Ver­trieb von Dienst­leis­tun­gen und Wa­ren ins­be­son­dere im Be­reich der Te­le­kom­mu­ni­ka­tion. Frau A. und Herr B. sind je­weils zur Hälfte an der Kläge­rin be­tei­ligt und gleich­zei­tig als Ge­schäftsführer be­stellt. In ih­ren Ge­schäftsführer­verträgen wurde je­weils ne­ben den fes­ten Bezügen eine zusätz­li­che Gra­ti­fi­ka­tion ver­ein­bart. Die Ge­winn­tan­tie­men wur­den bis­her je­weils in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses fällig.

Bei ei­ner Be­triebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass im Jah­res­ab­schluss 2007 der Kläge­rin eine Tan­tie­merück­stel­lung i.H.v. 270.202 € auf­wands­wirk­sam ge­bucht wor­den war. Eine Aus­zah­lung der Tan­tieme war je­doch nicht er­folgt, weil sie nicht in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach de­ren Fällig­keit er­folgte, son­dern erst ab März 2010 in mo­nat­li­chen Teil­zah­lun­gen. Die be­schlos­sene zwei­ma­lige Ver­schie­bung der Fällig­keit sei als In­diz dafür an­zu­se­hen, dass die Ver­ein­ba­rung nicht ernst­haft ge­trof­fen wor­den sei. Ent­schei­dend sei die Dauer der Fristüber­schrei­tung. Mit der tatsäch­li­chen Aus­zah­lung sei erst im März 2010 be­gon­nen wor­den, also mehr als 19 Mo­nate nach der ver­trag­li­chen Fällig­keit. Ein wei­te­res In­diz man­geln­der Ernst­haf­tig­keit sei in der ra­tier­li­chen Aus­zah­lung der Tan­tie­men für 2007 zu se­hen. Das Fi­nanz­amt folgte die­ser An­sicht und er­ließ ent­spre­chende Ände­rungs­be­scheide.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht die Tan­tie­merück­stel­lung als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung steu­er­erhöhend berück­sich­tigt.

Un­ter ei­ner ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft eine Vermögens­min­de­rung (ver­hin­derte Vermögens­meh­rung) zu ver­ste­hen, die durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis ver­an­lasst ist, sich auf die Höhe des Un­ter­schieds­be­tra­ges gem. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG aus­wirkt und in kei­nem Zu­sam­men­hang zu ei­ner of­fe­nen Aus­schüttung steht. Hin­sicht­lich der steu­er­li­chen Be­hand­lung von Tan­tie­men gilt ergänzend Fol­gen­des:

Tan­tie­men sind Ent­gelt für eine Ar­beits­leis­tung. Wer­den sie ge­genüber einem Ge­sell­schaf­ter ge­zahlt, muss fest­ge­stellt wer­den, ob sie auf­grund des Ar­beits- oder des Ge­sell­schafts­verhält­nis­ses ge­zahlt wer­den. Ist die Tan­tie­me­re­ge­lung als sol­che steu­er­lich an­zu­er­ken­nen - was im vor­lie­gen­den Fall un­strei­tig war - kann we­gen Ver­stoßes ge­gen das Durchführungs­ge­bot gleich­wohl eine vGA vor­lie­gen, wenn die Tan­tie­me­re­ge­lung nicht tatsäch­lich wie ver­ein­bart durch­geführt wird.

Je­doch führt nicht jede Ab­wei­chung vom Ver­ein­bar­ten zwangsläufig zu ei­ner vGA. Bei verspäte­ter Aus­zah­lung der Tan­tieme liegt etwa eine vGA nur vor, wenn un­ter Würdi­gung al­ler Umstände die verspätete Aus­zah­lung Aus­druck man­geln­der Ernst­haf­tig­keit der Tan­tie­me­ver­ein­ba­rung ist. Der Se­nat hält es nicht für sinn­voll, einen fes­ten Zeit­raum zu be­stim­men, in­ner­halb des­sen eine verzögerte Aus­zah­lung un­schädlich sein soll. Viel­mehr kommt es auf den je­wei­li­gen Ein­zel­fall an.

Un­ter Würdi­gung der be­son­de­ren Umstände kam der Se­nat im vor­lie­gen­den Fall zu dem Er­geb­nis, dass aus der verspäte­ten und dann ra­tier­li­chen Aus­zah­lung der Tan­tieme 2007 nicht dar­auf ge­schlos­sen wer­den konnte, dass die Ver­ein­ba­rung nicht ernst­lich ge­wollt war.

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