Der Sachverhalt:
Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Stromanbieter. Er hatte verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Bedingungen und verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Bei einer Online-Bestellung des Tarifs "Strom Basic" verlangte er allerdings zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Bei anderen Tarifen wurden hingegen auch andere Zahlungsmöglichkeiten eröffnet.
Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Die Berufung des Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Nach der - auf EU-Recht zurückgehenden - Vorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG müssen für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Gesamtkontext der Norm. Es wäre nämlich eine unangemessene Benachteiligung, wenn bestimmte, an sich vorgesehene Zahlungsweisen einzelnen Kundengruppen verschlossen blieben. Da Kunden, die über kein Konto verfügen, auch nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen können, werden sie durch die vom Beklagten vorgesehenen Zahlungsmodalitäten unangemessen benachteiligt.
Kunden ohne Konto werden insbesondere vom besonders preisgünstigen Basistarif von vornherein ausgeschlossen, obwohl es sich bei ihnen in der Regel um einkommensschwache Kunden handelt. Dabei beruht der Preisvorteil gegenüber anderen Tarifen nicht nur auf der Ersparnis wegen des SEPA-Lastschriftverfahrens, sondern auch auf weitergehenden Leistungen des Stromanbieters bzw. auf abweichenden Bedingungen in anderen Tarifen.
Die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des beklagten Stromanbieters werden vielmehr dadurch gewahrt, dass er die Mehrkosten, die durch aufwändigere Zahlungsweisen entstehen, an die Kunden weitergeben darf. Nach § 312a Abs. 4 BGB darf das Entgelt aber nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.