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Steuerberatung

Steuerstreit und Steuerstrafrecht

In Zei­ten knap­per Kas­sen geht es für beide Sei­ten - Fi­nanz­amt und Steu­er­pflich­tige - oft­mals um’s Ganze. Ein Kom­pro­miss ist in sol­chen Fällen nur schwer zu er­rei­chen, so dass die Aus­ein­an­der­set­zung im Ein­spruchs- und Kla­ge­ver­fah­ren im­mer mehr an Be­deu­tung ge­winnt. Aus Sicht der Steu­er­pflich­ti­gen und ih­rer Be­ra­ter nicht zu Un­recht: So hat­ten in den ver­gan­ge­nen Jah­ren bun­des­weit zwei Drit­tel al­ler Ein­sprüche ganz oder teil­weise Er­folg, glei­ches gilt für im­mer­hin knapp die Hälfte al­ler Kla­gen vor den Fi­nanz­ge­rich­ten. Das A und O in Rechts­be­helfs­ver­fah­ren ist die sorgfältige Auf­ar­bei­tung des Sach­ver­halts und der da­mit zu­sam­menhängen­den recht­li­chen Fra­gen. Hierzu be­darf es zum einen fun­dier­ten steu­er­ju­ris­ti­schen Sach­ver­stands, zum an­de­ren aber auch prak­ti­scher Er­fah­rung bei der Führung von Fi­nanz­ge­richts­pro­zes­sen. Be­son­dere Kennt­nisse des Pro­zess­rechts sind er­for­der­lich bei Re­vi­si­ons­ver­fah­ren vor dem Bun­des­fi­nanz­hof und - so­fern das Fi­nanz­ge­richt die Re­vi­sion gar nicht erst zu­ge­las­sen hat - bei Be­schwer­den ge­gen die Nicht­zu­las­sung der Re­vi­sion.

Im Rah­men un­se­rer steu­er­li­chen Durch­set­zungs­be­ra­tung wah­ren wir Ihre In­ter­es­sen und Rechte ge­genüber der Fi­nanz­ver­wal­tung. Sollte trotz in­ten­si­ven Aus­tauschs mit der Fi­nanz­ver­wal­tung eine Ei­ni­gung nicht zu er­rei­chen sein, führen wir für Sie das er­for­der­li­che Ein­spruchs­ver­fah­ren beim Fi­nanz­amt so­wie das ggf. fol­gende Kla­ge­ver­fah­ren vor dem Fi­nanz­ge­richt. Auf­grund un­se­rer um­fang­rei­chen Er­fah­rung bei der Führung von Re­vi­si­ons­ver­fah­ren und Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­den vor dem Bun­des­fi­nanz­hof be­ra­ten wir Sie ehr­lich und of­fen über die je­wei­li­gen Er­folgs­aus­sich­ten und ver­tre­ten Sie selbst­verständ­lich auch vor dem obers­ten deut­schen Steu­er­ge­richt. Als ul­tima ra­tio kommt schließlich ein Gang vor das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in Be­tracht.

Steuerstrafrecht


Die Gren­zen zwi­schen le­ga­len Steu­er­ge­stal­tun­gen und il­le­ga­ler Steu­er­hin­ter­zie­hung sind mit­un­ter fließend und für den steu­er­li­chen Laien nur schwer zu iden­ti­fi­zie­ren. Galt bis vor we­ni­gen Jah­ren Steu­er­hin­ter­zie­hung noch als Ka­va­liers­de­likt, weht im Be­reich des Steu­er­straf­rechts mitt­ler­weile ein rauer Wind. Ge­rade im Be­reich der Um­satz­steuer so­wie der Lohn­steuer können auch Un­ter­neh­mer, die sich kei­nes Ge­set­zes­ver­stoßes be­wusst sind, in das Vi­sier der Steu­er­fahn­dung ge­ra­ten. Selbst wenn kein straf­ba­res Ver­hal­ten vor­liegt, dro­hen im Be­reich der Steu­er­ord­nungs­wid­rig­kei­ten oft­mals emp­find­li­che Geldbußen. Sollte in der Ver­gan­gen­heit mit den steu­er­li­chen Pflich­ten nicht im­mer al­les ganz ge­nau ge­nom­men wor­den sein, steht - noch - die Möglich­keit der straf­be­frei­en­den Selbst­an­zeige of­fen. In al­len die­sen Fällen ist Han­deln mit Be­dacht er­for­der­lich und Ex­per­ten­rat un­ab­ding­bar.

Wir un­terstützen Sie von der Ab­gabe ei­ner wirk­sa­men Selbst­an­zeige bis hin zum steu­er­straf­recht­li­chen Ver­fah­ren. Un­sere Steu­er­ju­ris­ten verfügen nicht nur über das nötige steu­er­li­che Wis­sen, son­dern als Rechts­anwälte auch über die er­for­der­li­chen straf­recht­li­chen und straf­pro­zes­sua­len Kennt­nisse. Um es gar nicht erst zum Straf- oder Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren kom­men zu las­sen, bie­ten wir Ih­nen eine um­fas­sende Präven­tiv­be­ra­tung und zei­gen Ih­nen mögli­che Schwach­stel­len in Ih­rem Un­ter­neh­men auf.

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Ein­spruchs­ver­fah­ren beim Fi­nanz­amt
  • Kla­ge­ver­fah­ren vor den Fi­nanz­ge­rich­ten
  • Re­vi­si­ons­ver­fah­ren und Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­den vor dem Bun­des­fi­nanz­hof
  • Ver­fas­sungs­be­schwer­den vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt
  • Selbst­an­zei­gen
  • Ver­tre­tung in Steu­er­straf­ver­fah­ren und Steu­er­ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren
  • Präven­tiv­be­ra­tung
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