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Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten

BFH 29.11.2016, VI R 61/14

In Fällen, in de­nen Be­reit­schafts­dienste pau­schal zusätz­lich zum Grund­lohn ohne Rück­sicht dar­auf vergütet wer­den, ob die Tätig­keit an einem Sams­tag oder einem Sonn­tag er­bracht wird, han­delt es sich nicht um steu­er­freie Zu­schläge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit i.S.d. § 3b Abs. 1 EStG. Viel­mehr ha­ben diese Vergütun­gen den Cha­rak­ter ei­ner ge­ne­rell erhöhten Ent­loh­nung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt als GmbH Fach­kli­ni­ken. Seit den 1990er Jah­ren be­zahlte sie Vergütun­gen für den ärzt­li­chen Be­reit­schafts­dienst. Im Rah­men ei­ner Lohn­steuer-Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 wurde fest­ge­stellt, dass die As­sis­tenzärzte für den Be­reit­schafts­dienst an Sams­ta­gen für die Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr einen Zu­schlag er­hiel­ten, der während die­ser Zeit nicht nach § 3b EStG steu­er­frei be­han­delt wer­den könne. In der dar­auf­fol­gen­den Lohn­steuer-Außenprüfung wurde die Hand­ha­bung der Vergütun­gen für Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit nicht be­an­stan­det.

Die Be­reit­schafts­dienste ab April 2000 wur­den pau­schal zusätz­lich zum Grund­lohn ohne Rück­sicht dar­auf vergütet, ob die Tätig­keit an einem Sams­tag oder einem Sonn­tag er­bracht wurde. Im Lohn­steuer-Außenprüfungs­be­richt für den Zeit­raum Au­gust 2003 bis No­vem­ber 2007 wurde die ge­zahlte Pau­schale als Grund­lohn für die Zeit des Be­reit­schafts­diens­tes be­han­delt, der noch der Lohn­steuer zu un­ter­wer­fen sei. Die Prüfer wa­ren der An­sicht, die Kläge­rin habe die Pau­schale in einen Stun­den­satz um­ge­rech­net und die­sen Stun­den­lohn so­dann zu Un­recht als steu­er­freien Zu­schlag be­han­delt. In­fol­ge­des­sen er­ließ das Fi­nanz­amt einen Nach­for­de­rungs­be­scheid über 129.540 € Lohn­steuer.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Die Lohn­steuer für die Vergütung des Be­reit­schafts­diens­tes war zu Recht nach­ge­for­dert wor­den.

Die Kläge­rin hatte ne­ben dem Grund­lohn keine Zu­schläge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit ge­zahlt. Viel­mehr hatte sie die strei­ti­gen Zu­satz­zah­lun­gen all­ge­mein - ohne An­se­hung der von den Ärz­ten im Ein­zel­nen tatsäch­lich zu den nach § 3b Abs. 2 EStG begüns­tig­ten Zei­ten ge­leis­te­ten Ar­beits­stun­den - gewährt. Aus den ge­leis­te­ten Be­reit­schafts­dienst­zei­ten wur­den le­dig­lich im Nach­hin­ein die Stun­den zu begüns­tig­ten Zei­ten her­aus­ge­rech­net und als steu­er­frei be­han­delt.

Die ein­zel­nen Beträge wur­den ein­heit­lich für Werk­tags­dienst ei­ner­seits und Sams­tags-, Sonn­tags- und Fei­er­tags­ar­beit an­de­rer­seits an­ge­ge­ben. Die strei­tige Vergütung war so­mit Teil ei­ner ein­heit­li­chen - erhöhten - Ent­loh­nung für die ge­sam­ten Be­reit­schafts­dienste, die auch die Er­schwer­nisse der Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit galt. Bei der­ar­ti­gen Zah­lun­gen han­delt es sich al­ler­dings nicht um Zu­schläge i.S.d. § 3b Abs. 1 EStG. Viel­mehr ha­ben diese Vergütun­gen den Cha­rak­ter ei­ner ge­ne­rell erhöhten Ent­loh­nung. Denn da­durch wer­den ge­rade nicht die be­son­de­ren Er­schwer­nisse und Be­las­tun­gen fi­nan­zi­ell aus­ge­gli­chen, die mit Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit ver­bun­den sind, son­dern viel­mehr die Be­reit­schafts­dienst­zei­ten all­ge­mein, d.h. so­wohl für Sams­tage, Sonn­tage und Fei­er­tage als auch für die Werk­tage, mit ei­ner Zu­satz­vergütung be­dacht.

In­fol­ge­des­sen war die Kläge­rin nicht ih­rer Ver­pflich­tung zur Ein­be­hal­tung, An­mel­dung und Abführung der Lohn­steuer gem. § 41a Abs. 1 EStG in ge­setz­li­cher Höhe nach­ge­kom­men. Folg­lich konnte sie durch den an­ge­foch­te­nen Lohn­steu­er­nach­for­de­rungs­be­scheid gem. § 155 i.V.m. § 167 Abs. 1 S. 1 AO in An­spruch ge­nom­men wer­den. Da­bei mus­ste das Fi­nanz­amt, weil es sich um die behörd­li­che Ände­rung der Steu­er­an­mel­dung der Kläge­rin und so­mit um eine Steu­er­fest­set­zung han­delte, kein Ent­schließungs- und Aus­wah­ler­mes­sen ausüben.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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