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Stellt die Zuwendung einer Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub Arbeitslohn dar?

BFH 17.7.2014, VI R 69/13

Wird ein fir­men­spiel­be­rech­tig­tes Vor­stands­mit­glied ei­ner Bank nach Ein­tritt in den Ru­he­stand Eh­ren­mit­glied in einem Golf­club und ver­zich­tet die­ser auf die Mit­glieds­beiträge, liegt nur dann Ar­beits­lohn vor, wenn mit der Zu­wen­dung die Ar­beits­leis­tung des Vor­stands­mit­glieds ent­lohnt wer­den soll. Ar­beits­lohn liegt in einem sol­chen Fall nicht schon al­lein des­halb vor, weil die Eh­ren­mit­glied­schaft al­len fir­men­spiel­be­rech­tig­ten Vor­stands­mit­glie­dern gewährt wurde oder der Ar­beit­ge­ber an der Ver­schaf­fung der Eh­ren­mit­glied­schaft mit­ge­wirkt hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war bis 2007 Vor­stands­vor­sit­zen­der der A-Bank. Diese war an der X GmbH als Min­der­heits­ge­sell­schaf­te­rin be­tei­ligt. Ge­gen­stand der X-GmbH ist der Er­werb, die Er­rich­tung und der Be­trieb von Golf­sport­an­la­gen. Die A-Bank hatte in den Jah­ren 1994 und 1995 ins­ge­samt zwölf Fir­men­spiel­be­rech­ti­gun­gen der X-GmbH für na­ment­lich be­zeich­nete Vor­stands­mit­glie­der und Führungskräfte er­wor­ben. Mit die­sen konn­ten die Be­rech­tig­ten die Golf­an­lage nut­zen. Je­der der Spie­ler mus­ste eine zu Be­ginn des Jah­res fällige Zah­lung für Club- und Ver­bands­beiträge an den Golf­club er­brin­gen. Diese Beiträge wur­den der A-Bank jähr­lich in Rech­nung ge­stellt.

Die X-GmbH hatte 1996 be­schlos­sen, den fir­men­spiel­be­rech­tig­ten Vor­stands­mit­glie­dern der A-Bank nach ih­rem Aus­schei­den aus dem Vor­stand eine Eh­ren­mit­glied­schaft zu gewähren. In­fol­ge­des­sen wurde auch der Kläger 2007 zum Eh­ren­mit­glied er­nannt. Er war da­mit le­bens­lang spiel­be­rech­tigt und von den Jah­res­beiträgen be­freit. Das Fi­nanz­amt er­fasste für die Streit­jahre 2007 bis 2010 geld­werte Vor­teile aus der un­ent­gelt­li­chen Spiel­be­rech­ti­gung im Rah­men der Eh­ren­mit­glied­schaft von ins­ge­samt 9.550 €.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit - ne­ben Gehältern und Löhnen - auch an­dere Bezüge und Vor­teile, die "für" eine Be­schäfti­gung im öff­ent­li­chen oder pri­va­ten Dienst gewährt wer­den. Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung wer­den Bezüge oder Vor­teile für eine Be­schäfti­gung gewährt, wenn sie durch das in­di­vi­du­elle Dienst­verhält­nis ver­an­lasst sind. Er­for­der­lich ist nicht, dass sie eine Ge­gen­leis­tung für eine kon­krete (ein­zelne) Dienst­leis­tung des Ar­beit­neh­mers sind. Eine Ver­an­las­sung durch das in­di­vi­du­elle Dienst­verhält­nis ist viel­mehr zu be­ja­hen, wenn die Ein­nah­men dem Empfänger mit Rück­sicht auf das Dienst­verhält­nis zu­fließen und sich als Er­trag der nicht­selbständi­gen Ar­beit dar­stel­len.

Ar­beits­lohn kann nach mitt­ler­weile ständi­ger Recht­spre­chung des er­ken­nen­den Se­nats aus­nahms­weise auch bei der Zu­wen­dung ei­nes Drit­ten an­zu­neh­men sein, wenn sie ein Ent­gelt "für" eine Leis­tung bil­det, die der Ar­beit­neh­mer im Rah­men des Dienst­verhält­nis­ses für sei­nen Ar­beit­ge­ber er­bringt, er­bracht hat oder er­brin­gen soll. Vor­aus­set­zung ist, dass sie sich für den Ar­beit­neh­mer als Frucht sei­ner Ar­beit für den Ar­beit­ge­ber dar­stellt und im Zu­sam­men­hang mit dem Dienst­verhält­nis steht. Da­ge­gen liegt dann kein Ar­beits­lohn vor, wenn die Zu­wen­dung we­gen an­de­rer Rechts­be­zie­hun­gen oder we­gen sons­ti­ger, nicht auf dem Dienst­verhält­nis be­ru­hen­der Be­zie­hun­gen zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber gewährt wird. Ent­spre­chen­des gilt, wenn die Zu­wen­dung auf an­de­ren Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Drit­tem gründet.

Das FG hatte an­ge­nom­men, die Ver­lei­hung der Eh­ren­mit­glied­schaft sei eine Leis­tung für die (frühere) Tätig­keit des Klägers als Vor­stand der A-Bank ge­we­sen und da­mit Ar­beits­lohn. Die Eh­ren­mit­glied­schaft knüpfe nicht an in­di­vi­du­elle Leis­tun­gen ge­genüber dem Golf­club an, son­dern al­lein an des­sen Tätig­keit für die A-Bank. Es war da­von aus­ge­gan­gen, dass Ar­beits­lohn be­reits dann vor­liegt, wenn dem Empfänger in sei­ner Ei­gen­schaft als Ar­beit­neh­mer von einem Drit­ten ein Vor­teil zu­ge­wandt wird, un­abhängig da­von, ob der Dritte da­mit die Dienste des Ar­beit­neh­mers für des­sen Ar­beit­ge­ber ent­gel­ten will. Es hat da­mit sei­ner Ent­schei­dung einen von den Se­nats­ur­tei­len (vgl. Az.: VI R 64/11, VI R 41/09) ab­wei­chen­den Rechtsmaßstab zu­grunde ge­legt, wes­halb sein Ur­teil auf­zu­he­ben war. Das FG muss im wei­te­ren Ver­fah­ren u.a. für den Zeit­punkt des Vor­teils­ver­spre­chens fest­stel­len, ob die Gewährung der Eh­ren­mit­glied­schaft eine Di­rekt­zu­wen­dung der A-Bank an den Kläger ist, bei der die X-GmbH le­dig­lich als "Zahl­stelle" fun­gierte, oder es sich um eine echte Dritt­zu­wen­dung der X-GmbH han­delt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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