deen

Aktuelles

Stellt das Scannen von Porträtbildern als Privatkopien eine Urheberrechtsverletzung dar?

BGH 19.3.2014, I ZR 35/13

Die Schran­ken­re­ge­lung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht ein­schränkend da­hin aus­zu­le­gen, dass sie le­dig­lich eine Ver­vielfälti­gung veröff­ent­lich­ter Werke er­laubt. In­fol­ge­des­sen stellt das Scan­nen von Porträtbil­dern als Pri­vat­ko­pien durch den Porträtier­ten keine Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung dar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist frei­schaf­fende Porträtkünst­le­rin. Sie hatte im Ok­to­ber 2009 di­gi­tale Fo­to­gra­fien vom Be­klag­ten und des­sen Nach­ba­rin ge­macht. Später be­ar­bei­tete sie die Fo­tos an ih­rem Com­pu­ter, druckte die - von ihr als Entwürfe an­ge­se­he­nen - Be­ar­bei­tun­gen aus und über­ließ die Aus­dru­cke der Nach­ba­rin des Be­klag­ten zur An­sicht. Diese er­laubte dar­auf­hin dem Be­klag­ten, die Aus­dru­cke in seine Woh­nung mit­zu­neh­men. Dort scannte der Be­klagte drei Fo­to­be­ar­bei­tun­gen, auf de­nen er ab­ge­bil­det war, ein und spei­cherte die Da­teien auf sei­nem Com­pu­ter ab.

Die Kläge­rin sah darin eine un­er­laubte Ver­vielfälti­gung ih­rer Fo­to­ar­bei­ten und einen Ein­griff in ihr Ur­he­ber­persönlich­keits­recht. Sie nahm den Be­klag­ten auf Un­ter­las­sung in An­spruch, von ihr ge­schaf­fene und ihn zei­gende Bild­nis­ar­bei­ten zu ver­vielfälti­gen. Darüber hin­aus be­an­tragt sie, den Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, die Be­sich­ti­gung sei­nes Com­pu­ters durch einen Sach­verständi­gen zu­zu­las­sen, Scha­dens­er­satz zu zah­len und die Ab­mahn­kos­ten zu er­stat­ten.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BGH blieb er­folg­los.

Gründe:
Die Kläge­rin hat ge­gen den Be­klag­ten keine An­sprüche auf Un­ter­las­sung gem. § 97 Abs. 1 UrhG, Be­sich­ti­gung gem. § 101a Abs. 1 UrhG, Scha­dens­er­satz gem. § 97 Abs. 2 UrhG und Er­stat­tung von Ab­mahn­kos­ten gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.

Der Be­klagte hatte durch das Ein­scan­nen und Ab­spei­chern der be­ar­bei­te­ten Fo­to­gra­fien keine durch das Ur­he­ber­rechts­ge­setz ge­schütz­ten Rechte der Kläge­rin ver­letzt. Zwar hatte er durch das Ein­scan­nen der Aus­dru­cke und Ab­spei­chern der Da­teien in das aus­schließli­che Recht der Kläge­rin aus § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG zur Ver­vielfälti­gung ih­rer ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ten Fo­to­ar­bei­ten ein­ge­grif­fen. Die­ser Ein­griff war je­doch von der Schran­ken­re­ge­lung des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG ge­deckt. Die Ver­vielfälti­gun­gen dien­ten im vor­lie­gen­den Fall we­der Er­werbs­zwe­cken noch hatte der Be­klagte zur Ver­vielfälti­gung eine of­fen­sicht­lich rechts­wid­rig her­ge­stellte oder öff­ent­lich zugäng­lich ge­machte Vor­lage ver­wen­det.

Die Schran­ken­re­ge­lung des § 53 Abs. 1 UrhG war auch nicht ein­schränkend da­hin aus­zu­le­gen, dass sie le­dig­lich eine Ver­vielfälti­gung veröff­ent­lich­ter Werke er­laubt. Eine sol­che Aus­le­gung ist we­der im Blick auf ent­spre­chende Ein­schränkun­gen an­de­rer Schran­ken­re­ge­lun­gen noch im Blick auf das Grund­recht der Kunst­frei­heit noch im Blick auf Art. 5 Abs. 2a der Richt­li­nie 2001/29/EG zur Har­mo­ni­sie­rung be­stimm­ter As­pekte des Ur­he­ber­rechts und der ver­wand­ten Schutz­rechte in der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft ge­bo­ten. Zwar ist der An­wen­dungs­be­reich an­de­rer Schran­ken­re­ge­lun­gen des Ur­he­ber­rechts­ge­set­zes auf veröff­ent­lichte oder er­schie­nene Werke be­schränkt. Diese Be­schränkung ist je­doch im Rah­men des § 53 Abs. 1 UrhG nicht ent­spre­chend an­wend­bar, weil die Vor­aus­set­zun­gen für die ent­spre­chende An­wen­dung ei­ner Re­ge­lung - das Be­ste­hen ei­ner plan­wid­ri­gen Re­ge­lungslücke und ei­ner ver­gleich­ba­ren In­ter­es­sen­lage - nicht vor­lie­gen.

Die Kläge­rin machte ohne Er­folg gel­tend, der An­wen­dungs­be­reich des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG sei im Blick auf § 60 Abs. 1 UrhG bei Porträts als Wer­ken der bil­den­den Kunst auf die Ver­vielfälti­gung in Form ei­ner Fo­to­gra­fie als ana­lo­gem Me­dium zu be­schränken und er­fasse da­her nicht die hier in Rede ste­hende Ver­vielfälti­gung auf einem di­gi­ta­len Träger. Schließlich lässt sich der Re­ge­lung des § 60 Abs. 1 UrhG nicht ent­neh­men, dass sie eine ge­genüber § 53 Abs. 1 UrhG vor­ran­gige Son­der­re­ge­lung für die Ver­vielfälti­gung von Bild­nis­sen dar­stellt, die Werke der bil­den­den Künste sind. Beide Schran­ken­re­ge­lun­gen sind da­her ne­ben­ein­an­der an­wend­bar. Auch für als Werke der bil­den­den Kunst ur­he­ber­recht­lich ge­schützte Bild­nisse gilt da­her, dass ein­zelne Ver­vielfälti­gun­gen durch eine natürli­che Per­son zum pri­va­ten Ge­brauch nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG auf be­lie­bi­gen Trägern zulässig sind, so­fern die Ver­vielfälti­gun­gen we­der un­mit­tel­bar noch mit­tel­bar Er­werbs­zwe­cken die­nen und zur Ver­vielfälti­gung keine of­fen­sicht­lich rechts­wid­rig her­ge­stellte oder öff­ent­lich zugäng­lich ge­machte Vor­lage ver­wen­det wird.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben