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Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Presseunternehmen verfassungsgemäß

BFH 12.5.2016, II R 17/14

Steu­er­fahn­der dürfen von einem Zei­tungs­ver­lag die Über­mitt­lung von Per­so­nen- und Auf­trags­da­ten zu den Auf­trag­ge­bern ei­ner be­stimm­ten An­zei­gen­ru­brik ver­lan­gen. Dies kann auch un­ter Berück­sich­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Be­deu­tung des An­zei­gen­teils für das Pres­se­er­zeug­nis mit der grund­recht­lich ge­schütz­ten Pres­se­frei­heit ver­ein­bar sein. Dies gilt je­den­falls dann, wenn re­la­tiv we­nige An­zei­gen von dem Aus­kunfts­er­su­chen be­trof­fen und die An­zei­gen nicht be­deut­sam für die öff­ent­li­che Mei­nungs­bil­dung sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin gibt u.a. eine Ta­ges­zei­tung so­wie ein sonn­tags er­schei­nen­des An­zei­gen­blatt her­aus. Dort fin­det sich im An­zei­gen­teil je­weils eine Ru­brik "Kon­takte". Sie nutzt für die Ver­wal­tung und Ver­ar­bei­tung der An­zei­gen eine Ver­lags­soft­ware, die eine Ex­port­funk­tion über Ex­cel an­bie­tet. Mit Be­scheid vom 21.10.2011 bat das Fi­nanz­amt die Kläge­rin un­ter Hin­weis auf § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO um die Über­sen­dung von Na­men und Adres­sen sämt­li­cher Auf­trag­ge­ber von An­zei­gen der Ru­brik "Kon­takte", in de­nen se­xu­elle Dienst­leis­tun­gen be­wor­ben wur­den, für einen Zeit­raum von ins­ge­samt zwei Jah­ren. Die Behörde begründete das Aus­kunfts­er­su­chen u.a. mit einem vom BFH be­an­stan­de­ten Voll­zugs­de­fi­zit bei der Be­steue­rung der im Rot­licht­mi­lieu täti­gen Be­triebe und Per­so­nen.

Das FG sah darin eine aus­rei­chende Begründung für das Aus­kunfts­er­su­chen und wies die Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Fi­nanz­behörden dürfen un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Sam­me­laus­kunfts­er­su­chen an an­dere Per­so­nen als die am Steu­er­ver­fah­ren Be­tei­lig­ten rich­ten.

Ein Sam­me­laus­kunfts­er­su­chen an ein Pres­se­un­ter­neh­men kann eben­falls rechtmäßig sein. Zwar um­fasst der Schutz­be­reich der Pres­se­frei­heit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG grundsätz­lich auch den An­zei­gen­teil von Pres­se­er­zeug­nis­sen. Die kon­krete Reich­weite des Grund­rechts­schut­zes er­gibt sich je­doch erst un­ter Berück­sich­ti­gung der "all­ge­mei­nen Ge­setze" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG.

Von der Pres­se­frei­heit ge­schützt sind da­nach nur sol­che An­zei­gen, die für die öff­ent­li­che Mei­nungs­bil­dung be­deut­sam sind oder der Kon­troll­funk­tion der Presse die­nen. Bei den An­zei­gen im vor­lie­gen­den Fall wa­ren diese Vor­aus­set­zun­gen al­ler­dings nicht ge­ge­ben. Al­lein die wirt­schaft­li­che Be­deu­tung der An­zei­gen für das Pres­se­er­zeug­nis führte nicht zur Un­ver­ein­bar­keit mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, da nur re­la­tiv we­nige An­zei­gen von dem Aus­kunfts­er­su­chen be­trof­fen wa­ren.

Ein­schränkun­gen be­ste­hen aber an­sons­ten für Aus­kunfts­er­su­chen, die eine in die Zu­kunft ge­rich­tete Ver­pflich­tung ent­hal­ten, lau­fende Auskünfte zu er­tei­len. Diese bedürfen ei­ner be­son­de­ren Begründung der Er­mes­sens­ent­schei­dung. Zu­dem muss zur Wah­rung der Verhält­nismäßig­keit ein be­son­de­res Er­mitt­lungs­bedürf­nis be­ste­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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