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Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des Finanzamtes

BFH 12.11.2013, VII R 15/13

Der An­spruch ei­nes In­sol­venz­ver­wal­ters auf Rück­gewähr in an­fecht­ba­rer Weise ge­leis­te­ter Steu­ern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein An­spruch aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis, über den durch Ver­wal­tungs­akt ent­schie­den wer­den kann, son­dern ein bürger­lich-recht­li­cher An­spruch. In­so­fern kann auch die Rück­for­de­rung ei­ner auf ei­ner (ver­meint­lich) un­be­rech­tig­ten In­sol­venz­an­fech­tung be­ru­hen­den Leis­tung der Fi­nanz­behörde nur in die­sem zi­vil­recht­li­chen Rechts­verhält­nis ab­ge­wi­ckelt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Das be­klagte Fi­nanz­amt hatte die von der P-GmbH für März 2009 und April 2009 an­ge­mel­de­ten Lohn­steu­er­beträge auf­grund ei­ner er­teil­ten Last­schrift zu den Fällig­keits­ter­mi­nen ein­ge­zo­gen. Auf An­trag der GmbH aus Juni 2009 wurde im Sep­tem­ber 2009 das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der Kläger focht dar­auf­hin als In­sol­venz­ver­wal­ter die Lohn­steu­er­zah­lun­gen an. dar­auf­hin er­stat­tete die Fi­nanz­behörde die ver­ein­nahm­ten Beträge zur In­sol­venz­masse.

Nach er­neu­ter Überprüfung des Sach­ver­hal­tes ge­langte das Fi­nanz­amt je­doch zu der Er­kennt­nis, dass die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner In­sol­venz­an­fech­tung nicht vor­ge­le­gen hätten und die In­sol­venz­masse des­we­gen kei­nen Er­stat­tungs­an­spruch gem. § 143 Abs. 1 InsO ge­habt habe. Mit auf § 37 Abs. 2 AO gestütz­ten Rück­for­de­rungs­be­scheid for­derte es den Kläger zur Rück­zah­lung der er­stat­te­ten Beträge auf.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte den auf § 37 Abs. 2 AO gestütz­ten Rück­for­de­rungs­be­scheid des Fi­nanz­am­tes zu Recht auf­ge­ho­ben.

Der An­spruch des In­sol­venz­ver­wal­ters auf Rück­gewähr in an­fecht­ba­rer Weise ge­leis­te­ter Steu­ern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein An­spruch aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis i.S.d. § 37 AO, über den durch Ver­wal­tungs­akt gem. § 218 Abs. 2 S. 2 AO ent­schie­den wer­den kann, son­dern ein bürger­lich-recht­li­cher An­spruch. Auch die Rück­for­de­rung ei­ner auf ei­ner (ver­meint­lich) un­be­rech­tig­ten In­sol­venz­an­fech­tung be­ru­hen­den Leis­tung des Fi­nanz­am­tes kann nur in die­sem zi­vil­recht­li­chen Rechts­verhält­nis ab­ge­wi­ckelt wer­den. Denn ein An­spruch auf Rück­gewähr ei­ner Leis­tung teilt die Rechts­na­tur des An­spruchs, auf den jene Leis­tung er­bracht wor­den ist. Für diese Rück­for­de­rung kann sich die Fi­nanz­behörde man­gels An­wend­bar­keit des § 218 Abs. 2 S. 2 AO oder ei­ner sons­ti­gen Rechts­grund­lage nicht ei­nes Rück­for­de­rungs­be­scheids be­die­nen, son­dern muss den Zi­vil­rechts­weg be­schrei­ten.

Un­er­heb­lich ist, ob die Rück­zah­lung des Fi­nanz­am­tes "auf­grund ei­nes wirk­lich be­ste­hen­den oder ei­nes ver­meint­li­chen In­sol­venz­an­fech­tungs­an­spruchs er­folgte". Denn auch wenn sich später her­aus­stellt, dass die An­fech­tung nicht be­rech­tigt war, hat das Fi­nanz­amt in einem sol­chen Fall in Be­fol­gung des An­fech­tungs­an­spruchs und nicht "ohne Rechts­grund al­lein auf der Grund­lage des Steu­er­schuld­verhält­nis­ses" zurück­ge­zahlt. Zwar trifft es zu, dass "mit der Ge­neh­mi­gung der Last­schrift­einzüge die zu­grunde lie­gen­den Steu­er­for­de­run­gen erfüllt und da­mit er­lo­schen" sind, wenn "die An­fech­tungs­vor­aus­set­zun­gen nach §§ 129 ff. InsO nicht vor(lie­gen)". Ob der Steu­er­an­spruch durch die Steu­er­zah­lung endgültig er­lo­schen ist, hängt aber ge­rade da­von ab, ob der In­sol­venz­ver­wal­ter die Zah­lung wirk­sam an­ge­foch­ten hat.

Link­hin­weis:

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