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Rubik-Würfel: Eintragung als Gemeinschaftsmarke gültig

EuG 25.11.2014, T-450/09

Die Ein­tra­gung der Form des Ru­bik"s Cube als Ge­mein­schafts­marke ist gültig. Die gra­fi­sche Dar­stel­lung die­ses Würfels enthält keine tech­ni­sche Lösung, die sei­nem Schutz als Marke ent­ge­genstünde

Der Sach­ver­halt:
Auf An­trag von Se­ven Towns, ei­ner bri­ti­schen Ge­sell­schaft, die u.a. die Rechte des geis­ti­gen Ei­gen­tums am "Ru­bik"s Cube" ver­wal­tet, trug das be­klagte Mar­ken­amt der Union (HABM) im Jahr 1999 die Form die­ses Würfels als drei­di­men­sio­nale Ge­mein­schafts­marke für "drei­di­men­sio­nale Ge­dulds­spiele" ein.

Im Jahr 2006 be­an­tragte Simba Toys, ein deut­scher Spiel­zeug­her­stel­ler, beim HABM die Nich­ti­gerklärung der drei­di­men­sio­na­len Marke. Zur Begründung trug die Kläge­rin vor, dass die Marke eine in der Dreh­bar­keit be­ste­hende tech­ni­sche Lösung ent­halte und eine sol­che Lösung nur durch ein Pa­tent und nicht als Marke ge­schützt wer­den könne. Das HABM wies den An­trag zurück, wor­auf­hin Simba Toys Klage er­hob und die Auf­he­bung der Ent­schei­dung des HABM be­an­tragte.

Das EuG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die we­sent­li­chen Ei­gen­schaf­ten der an­ge­foch­te­nen Marke sind zum einen der Würfel als sol­cher und zum an­de­ren die auf je­der Würfel­seite er­kenn­bare Git­ter­struk­tur. Aus den di­cken schwar­zen Li­nien, die Teil die­ser Struk­tur sind und durch die bei den drei Dar­stel­lun­gen des Würfels die Flächen­in­halte in Qua­drate un­ter­teilt wer­den, er­gibt sich kein Hin­weis dar­auf, dass die Ein­zel­teile des Würfels dreh­bar sind, so dass sie keine tech­ni­sche Funk­tion erfüllen.

Die Dreh­bar­keit der ver­ti­ka­len und ho­ri­zon­ta­len Ebe­nen des Ru­bik"s Cube er­gibt sich nämlich we­der aus den schwar­zen Li­nien noch aus der Git­ter­struk­tur, son­dern aus einem Me­cha­nis­mus im Würfe­lin­ne­ren, der auf den gra­fi­schen Dar­stel­lun­gen nicht sicht­bar ist. Folg­lich kann die Ein­tra­gung der Form des Ru­bik"s Cube als Ge­mein­schafts­marke nicht mit der Begründung ab­ge­lehnt wer­den, dass sie eine tech­ni­sche Funk­tion ent­halte.

Die frag­li­che Marke er­laubt es ih­rem In­ha­ber al­ler­dings nicht, Dritte vom Ver­trieb jeg­li­cher Art von dreh­ba­ren drei­di­men­sio­na­len Ge­dulds­spie­len aus­zu­schließen. Das Ver­triebs­mo­no­pol des In­ha­bers be­schränkt sich auf drei­di­men­sio­nale Ge­dulds­spiele in Form ei­nes Würfels, auf des­sen Flächen eine Git­ter­struk­tur auf­ge­bracht sei.

Die würfel­ar­tige Git­ter­struk­tur der frag­li­chen Marke un­ter­schei­det sich im Übri­gen er­heb­lich von den Dar­stel­lun­gen an­de­rer auf dem Markt erhält­li­cher drei­di­men­sio­na­ler Ge­dulds­spiele. Diese Struk­tur verfügt also über eine Un­ter­schei­dungs­kraft, die es dem Ver­brau­cher ermöglicht, den Her­stel­ler der Ware, für die die Marke ein­ge­tra­gen ist, zu er­ken­nen.

Link­hin­weis:

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