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Aktuelles

Reform des Urhebervertragsrechts

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 16.3.2016 den Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur ver­bes­ser­ten Durch­set­zung des An­spruchs der Ur­he­ber und ausüben­den Künst­ler auf an­ge­mes­sene Vergütung be­schlos­sen.

Das Ur­he­ber­ver­trags­recht re­gelt die Rah­men­be­din­gun-gen für Verträge zwi­schen Ur­he­bern und ausüben­den Künst­lern ei­ner­seits und Ver­wer­tern an­de­rer­seits, also bei­spiels­weise mit Ver­la­gen, Plat­ten­fir­men oder Sen­de­un­ter­neh­men. Es ist da­mit die Grund­lage für die Einkünfte und Ho­no­rare der Krea­ti­ven, und re­gelt zu­gleich den Er­werb der er­for­der­li­chen Rechte für die Un­ter­neh­men der Kul­tur­wirt­schaft.Ziel der Re­form ist die Stärkung der Ver­trags­pa­rität: Es geht um die faire Be­tei­li­gung an den Erlösen der Ver­wer­tung von krea­ti­ven Leis­tun­gen, si­cher­ge­stellt durch in­di­vi­du­al­ver­trag­li­che und kol­lek­tiv­recht­li­che Me­cha­nis­men. Der Ge­setz­ent­wurf sieht fol­gende zen­trale Re­ge­lun­gen vor:

  • Ur­he­ber er­hal­ten ein ausdrück­lich ge­re­gel­tes ge­setz­li­ches Recht auf Aus­kunft über er­folgte Nut­zun­gen. Krea­tive sol­len wis­sen wie­viel mit ih­rer Leis­tung ver­dient wird. Das ist wich­tig, denn wenn ihre bis­he­rige Vergütung in einem Miss­verhält­nis zu den Ein­nah­men steht, kann ih­nen eine Nach­zah­lung zu­ste­hen.
  • Der Grund­satz der an­ge­mes­se­nen Vergütung auch für die mehr­fa­che Nut­zung ei­nes Werks oder ei­ner künst­le­ri­schen Dar­bie­tung wird gestärkt. Das Ge­setz re­gelt ausdrück­lich, dass auch die Häufig­keit der Nut­zung ein Kri­te­rium zur Be­stim­mung ei­nes fai­ren Ho­no­rars ist. Nutzt der Ver­wer­ter mehr­fach, bei­spiels­weise in ver­schie­de­nen On­line-Me­dien, muss dies bei der Vergütung berück­sich­tigt wer­den.
  • Der Ur­he­ber, der dem Ver­wer­ter ge­gen eine pau­schale Vergütung ein Ex­klu­siv­recht ein­geräumt hat, erhält das Recht, sein Werk nach Ab­lauf von zehn Jah­ren auch an­der­wei­tig zu ver­mark­ten. Der er­ste Ver­trags­part­ner ist zur wei­te­ren Ver­wer­tung be­fugt.
  • Von die­sen ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen kann zum Nach­teil des Ur­he­bers nur ab­ge­wi­chen wer­den, so­weit dies durch ge­mein­same Vergütungs­re­geln oder Ta­rif­verträge vor­ge­se­hen ist, die von Verbänden auf glei­cher Au­genhöhe fair aus­ge­han­delt wor­den sind.
  • Die Re­geln zur Auf­stel­lung ge­mein­sa­mer Vergütungs­re­geln durch die Verbände von Krea­ti­ven und Ver­wer­tern sol­len ge­strafft wer­den, da­mit es schnel­ler als bis­her zu kol­lek­ti­ven Ab­spra­chen kommt.
  • Die Re­form führt ein Ver­bands­kla­ge­recht für Ur­he­ber­verbände ein, um die tatsäch­li­che Durch­set­zung von ver­ein­bar­ten Vergütungs­re­ge­lun­gen zu er­leich­tern. Wenn diese Re­ge­lun­gen in Verträgen mit ein­zel­nen Künst­lern un­ter­lau­fen wer­den, dann kann sein Ver­band in Zu­kunft da­ge­gen vor­ge­hen. Der ein­zelne Künst­ler ist künf­tig nicht mehr auf sich al­lein ge­stellt ist, wenn es darum geht, sein Recht auf eine faire Be­zah­lung durch­zu­set­zen.

    Link­hin­weis:

    Der Re­gie­rungs­ent­wurf steht zum kos­ten­lo­sen Down­load auf der Home­page der MDR be­reit. Kli­cken Sie bitte hier.
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