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Rauchen auf dem Balkon?

BGH 15.1.2015, V ZR 110/14

Der BGH hat sich vor­lie­gend mit der Frage be­fasst, ob und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Mie­ter, der sich durch den von einem tie­fer ge­le­ge­nen Bal­kon auf­stei­gen­den Zi­ga­ret­ten­rauch im Ge­brauch sei­ner Woh­nung be­einträch­tigt fühlt und zu­dem Ge­fah­ren für seine Ge­sund­heit durch sog. Pas­siv­rau­chen befürch­tet, von dem an­de­ren Mie­ter ver­lan­gen kann, das Rau­chen während be­stimm­ter Zei­ten zu un­ter­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien sind Mie­ter in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus in Bran­den­burg. Die Kläger woh­nen im ers­ten Stock, die Be­klag­ten im Erd­ge­schoss. Die Bal­kone der Woh­nun­gen lie­gen übe­rein­an­der. Die Be­klag­ten sind Rau­cher und nut­zen den Bal­kon mehr­mals am Tag zum Rau­chen, wo­bei der Um­fang des tägli­chen Zi­ga­ret­ten­kon­sums strei­tig ist. Die Kläger fühlen sich als Nicht­rau­cher durch den von dem Bal­kon auf­stei­gen­den Ta­bak­rauch gestört und ver­lan­gen des­halb von den Be­klag­ten, das Rau­chen auf dem Bal­kon während be­stimm­ter Stun­den zu un­ter­las­sen.

AG und LG wie­sen die Klage ab. Die Vor­in­stan­zen sind der Mei­nung, dass ein Rauch­ver­bot mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG ge­schütz­ten Frei­heit der Le­bensführung nicht ver­ein­bar sei; diese schließe die Ent­schei­dung ein, un­abhängig von zeit­li­chen und men­genmäßigen Vor­ga­ben auf dem zur ge­mie­te­ten Woh­nung gehören­den Bal­kon zu rau­chen. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das LG zurück.

Die Gründe:
Einem Mie­ter steht ge­genüber dem­je­ni­gen, der ihn in sei­nem Be­sitz durch Im­mis­sio­nen stört (Lärm, Gerüche, Ruß, Ta­bak­rauch, etc.), grundsätz­lich ein Un­ter­las­sungs­an­spruch zu. Das gilt auch im Verhält­nis von Mie­tern un­ter­ein­an­der. Der Ab­wehran­spruch ist nicht des­halb aus­ge­schlos­sen, weil das Rau­chen ei­nes Mie­ters im Verhält­nis zu sei­nem Ver­mie­ter grundsätz­lich zum ver­trags­gemäßen Ge­brauch der Woh­nung gehört. Denn ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen einem Mie­ter und sei­nem Ver­mie­ter recht­fer­ti­gen nicht die Störun­gen Drit­ter.

Der Ab­wehran­spruch ist aus­ge­schlos­sen, wenn die mit dem Ta­bak­rauch ver­bun­de­nen Be­einträch­ti­gun­gen nur un­we­sent­lich sind. Das ist an­zu­neh­men, wenn sie auf dem Bal­kon der Woh­nung des sich gestört fühlen­den Mie­ters nach dem Emp­fin­den ei­nes durch­schnitt­li­chen Men­schen nicht als we­sent­li­che Be­einträch­ti­gung emp­fun­den wer­den. Liegt nach die­sem Maßstab eine we­sent­li­che Be­einträch­ti­gung vor, be­steht der Un­ter­las­sungs­an­spruch je­doch nicht un­ein­ge­schränkt. Es kol­li­die­ren zwei grund­recht­lich ge­schützte Be­sitz­rechte, die in einen an­ge­mes­se­nen Aus­gleich ge­bracht wer­den müssen. Ei­ner­seits steht dem Mie­ter das Recht auf eine von Belästi­gun­gen durch Ta­bak­rauch freie Nut­zung sei­ner Woh­nung zu, an­der­seits hat der an­dere Mie­ter das Recht, seine Woh­nung zur Ver­wirk­li­chung sei­ner Le­bens­bedürf­nisse - zu de­nen auch das Rau­chen gehört - zu nut­zen.

Das Maß des zulässi­gen Ge­brauchs und der hin­zu­neh­men­den Be­einträch­ti­gun­gen ist nach dem Ge­bot der ge­gen­sei­ti­gen Rück­sicht­nahme zu be­stim­men. Im All­ge­mei­nen wird dies auf eine Re­ge­lung nach Zeit­ab­schnit­ten hin­aus­lau­fen. Dem Mie­ter sind Zeiträume frei­zu­hal­ten, in de­nen er sei­nen Bal­kon un­be­einträch­tigt von Rauch­belästi­gun­gen nut­zen kann, während dem an­de­ren Mie­ter Zei­ten ein­zuräumen sind, in de­nen er auf dem Bal­kon rau­chen darf. Die Be­stim­mung der kon­kre­ten Zeiträume hängt von den Umständen des Ein­zel­falls ab.

Sollte die Ge­ruchs­belästi­gung nur un­we­sent­lich sein, kommt ein Ab­wehran­spruch in Be­tracht, wenn Ge­fah­ren für die Ge­sund­heit dro­hen. Denn Im­mis­sio­nen, die die Ge­fahr ge­sund­heit­li­cher Schäden begründen, sind grundsätz­lich als eine we­sent­li­che und da­mit nicht zu dul­dende Be­einträch­ti­gung an­zu­se­hen. Bei der Ein­schätzung der Gefähr­lich­keit der Ein­wir­kun­gen durch auf­stei­gen­den Ta­bak­rauch ist al­ler­dings zu berück­sich­ti­gen, dass im Freien ge­raucht wird. In­so­weit kommt den Nicht­rau­cher­schutz­ge­set­zen des Bun­des und der Länder, die das Rau­chen im Freien grundsätz­lich nicht ver­bie­ten, eine In­dizwir­kung da­hin­ge­hend zu, dass mit dem Rau­chen auf dem Bal­kon keine kon­kre­ten Ge­fah­ren für die Ge­sund­heit an­de­rer ein­her­ge­hen. Nur wenn es dem Mie­ter ge­lingt, diese An­nahme zu er­schüttern, in­dem er nach­weist, dass im kon­kre­ten Fall der fun­dierte Ver­dacht ei­ner Ge­sund­heits­be­einträch­ti­gung be­steht, wird eine we­sent­li­che Be­einträch­ti­gung vor­lie­gen und des­halb eine Ge­brauchs­re­ge­lung ge­trof­fen wer­den müssen.

Das LG wird im zwei­ten Rechts­gang Fest­stel­lun­gen dazu zu tref­fen ha­ben, ob der Rauch auf dem Bal­kon der Kläger als störend wahr­nehm­bar ist oder - wenn das zu ver­nei­nen sein sollte - ob im kon­kre­ten Fall von dem Ta­bak­rauch ge­sund­heit­li­che Ge­fah­ren aus­ge­hen, wie die Kläger un­ter Hin­weis auf eine Fein­staub­mes­sung be­haup­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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