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Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines englischen Colleges

BFH 25.10.2016, I R 54/14

Ein­rich­tun­gen, die aus­schließlich ide­elle oder al­tru­is­ti­sche Ziele ver­fol­gen und nicht auf einem Markt in Wett­be­werb mit an­de­ren Wirt­schafts­teil­neh­mern auf­tre­ten, sind man­gels Er­werbs­zwecks vom uni­ons­recht­li­chen Ge­sell­schafts­be­griff des Art. 54 AEUV aus­ge­nom­men. Hin­ge­gen können vermögens­ver­wal­tende Tätig­kei­ten ge­meinnützi­ger Körper­schaf­ten einen Er­werbs­zweck i.S.d. Art. 54 AEUV begründen.

Der Sach­ver­halt:
Bei der Kläge­rin han­delte es sich um ein Col­lege ei­ner Uni­ver­sität im Ver­ei­nig­ten König­reich. Sie wurde aus­weis­lich ih­rer Gründungs­ur­kunde schon vor Jahr­hun­der­ten als "im­merwähren­des Kol­le­gium des Stu­di­ums der Wis­sen­schaf­ten, der hei­li­gen Theo­lo­gie, der Phi­lo­so­phie und der gu­ten Künste" er­rich­tet. Sie ist Ei­gentüme­rin ei­nes Wohn- und Ge­schäfts­grundstücks in Deutsch­land und er­zielte dar­aus im Streit­jahr 2009 Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung.

Das Fi­nanz­amt er­ließ für das Streit­jahr einen Schätzungs­be­scheid zur Körper­schaft­steuer, in dem es von Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung i.H.v. 375.000 € aus­ging. Die Kläge­rin be­rief sich auf die Steu­er­be­frei­ung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Das FG gab der Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Die Fest­stel­lun­gen zu der persönli­chen Körper­schaft­steu­er­pflicht der Kläge­rin, zu de­ren Sat­zungs­be­stim­mun­gen so­wie zu de­ren tatsäch­li­cher Ge­schäftsführung reich­ten für eine ab­schließende Ent­schei­dung nicht aus.

Ein­rich­tun­gen, die aus­schließlich ide­elle oder al­tru­is­ti­sche Ziele ver­fol­gen und nicht auf einem Markt in Wett­be­werb mit an­de­ren Wirt­schafts­teil­neh­mern auf­tre­ten, sind man­gels Er­werbs­zwecks vom uni­ons­recht­li­chen Ge­sell­schafts­be­griff des Art. 54 AEUV aus­ge­nom­men. Hin­ge­gen können vermögens­ver­wal­tende Tätig­kei­ten ge­meinnützi­ger Körper­schaf­ten einen Er­werbs­zweck i.S.d. Art. 54 AEUV begründen. Die for­melle Sat­zungsmäßig­keit nach § 59 AO er­for­dert hin­sicht­lich der steu­er­begüns­tig­ten Zweck­ver­fol­gung - wer­den die Be­griffe "aus­schließlich" und "un­mit­tel­bar" in der Sat­zung nicht ausdrück­lich ver­wen­det -, dass der Sat­zungs­text und des­sen Aus­le­gung we­nigs­tens ent­spre­chende An­halts­punkte bie­ten.

Die Kläge­rin er­zielte aus ih­rem Grundstück Ver­mie­tungs­einkünfte i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, die als inländi­sche Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG grundsätz­lich der be­schränk­ten Körper­schaft­steu­er­pflicht un­ter­fal­len. Ob aber die Kläge­rin, die dem Recht des Ver­ei­nig­ten König­reichs un­ter­steht, nach ih­rer wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Struk­tur - un­ge­ach­tet ei­ner ggf. nach ausländi­schem Recht be­ste­hen­den Rechts­persönlich­keit und da­mit eine be­schränkt steu­er­pflich­tige Körper­schaft, Per­so­nen­ver­ei­ni­gung oder Vermögens­masse i.S.d. § 2 Nr. 1 KStG dar­stellt, ließ sich an­hand der vom FG ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen nicht be­ur­tei­len.

Zu­dem ließ sich nach den bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen des FG nicht ab­schließend be­ur­tei­len, ob die Kläge­rin im Streit­jahr ge­meinnützig und da­mit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG steu­er­be­freit war. Da­nach sind Körper­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen und Vermögens­mas­sen, die nach der Sat­zung, dem Stif­tungs­ge­schäft oder der sons­ti­gen Ver­fas­sung und nach der tatsäch­li­chen Ge­schäftsführung aus­schließlich und un­mit­tel­bar ge­meinnützi­gen, mildtäti­gen oder kirch­li­chen Zwecken die­nen, von der Körper­schaft­steuer be­freit. Die Steu­er­be­frei­ung ist in­so­weit aus­ge­schlos­sen, als wirt­schaft­li­che Ge­schäfts­be­triebe - aus­ge­nom­men selbst be­wirt­schaf­tete Forst­be­triebe - un­ter­hal­ten wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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