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Neues Urheberrecht zur Förderung von Bildung und Wissenschaft

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 12.4.2017 den vom BMJV vor­ge­leg­ten Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur An­glei­chung des Ur­he­ber­rechts an die ak­tu­el­len Er­for­der­nisse der Wis­sens­ge­sell­schaft be­schlos­sen. Da­mit setzt der Ent­wurf die Maßgabe des Ko­ali­ti­ons­ver­tra­ges um, eine sog. "Bil­dungs- und Wis­sen­schafts­schranke" - also eine ge­setz­li­che Nut­zungs­er­laub­nis - im Ur­he­ber­recht zu schaf­fen.

Der Ge­setz­ent­wurf re­gelt, in wel­chen Fällen ur­he­ber­recht­lich ge­schützte Texte, Filme oder an­dere Me­dien für Un­ter­richt, Lehre, oder die nicht­kom­mer­zi­elle For­schung ver­wen­det wer­den dürfen. Für diese Zwecke gewährt der Ent­wurf einen ge­setz­li­chen Ba­sis­zu­gang, der auch ohne Li­zenz of­fen steht. Au­to­ren, Ver­lage und an­dere In­hal­te­an­bie­ter er­hal­ten hierfür eine an­ge­mes­sene Vergütung.

Die bis­he­ri­gen ge­setz­li­chen Nut­zungs­er­laub­nisse im Ur­he­ber­rechts­ge­setz sind unüber­sicht­lich ge­re­gelt und selbst für Ex­per­tin­nen und Ex­per­ten kaum verständ­lich. Außer­dem sind sie teil­weise ver­al­tet. Die Re­form macht Nut­zern in Schu­len, Uni­ver­sitäten und Mu­seen künf­tig das Le­ben leich­ter, in­dem sie ge­ord­nete, klare Vor­schrif­ten bringt, zum Bei­spiel für "Un­ter­richt und Lehre", "Wis­sen­schaft­li­che For­schung" und "Bi­blio­the­ken".

Die ge­setz­li­chen Nut­zungs­be­fug­nisse wer­den be­hut­sam er­wei­tert und mo­der­ni­siert. Künf­tig gilt der Grund­satz, dass die ge­setz­li­che Er­laub­nis durch Verträge nicht ein­ge­schränkt wer­den kann, und auch Ver­trags­an­ge­bote die ge­setz­li­che Nut­zung nicht hin­dern. Der Ent­wurf er­schließt so die Po­ten­tiale von Di­gi­ta­li­sie­rung und Ver­net­zung für Bil­dung und Wis­sen­schaft. Neue wis­sen­schaft­li­che Ar­beits­tech­ni­ken wie das "Text and Data Mi­ning" - also die com­pu­ter­gestützte Aus­wer­tung großer Text- und Da­ten­bestände - wer­den ge­setz­lich ge­re­gelt.

Die Deut­sche Na­tio­nal­bi­blio­thek kann künf­tig "Web-Har­ves­ting" be­trei­ben, also frei zugäng­li­che In­ter­net-In­halte ar­chi­vie­ren.

Die In­ter­es­sen von Au­to­ren, Wis­sen­schafts­ver­la­gen und an­de­ren Rechts­in­ha­bern blei­ben ge­wahrt: Die ge­setz­li­chen Er­laub­nisse ermögli­chen nur einen Ba­sis­zu­gang (z.B. die Ko­pie ein­zel­ner Fach­zeit­schrif­ten­ar­ti­kel für den Un­ter­richt oder die Nut­zung von Buch­auszügen für einen di­gi­ta­len Se­mes­terap­pa­rat). Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten zie­hen die Vergütun­gen ein und schütten sie an Au­to­ren und Ver­le­ger aus. Für Nut­zun­gen, die über das ge­setz­lich Er­laubte hin­aus­ge­hen wie die Ver­vielfälti­gung gan­zer Bücher wird auch künf­tig eine Li­zenz benötigt.

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