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Mitgliedstaaten können Entgelterhebung durch Zahlungsempfänger verbieten

EuGH 9.4.2014, C-616/11

Die Mit­glied­staa­ten können es Zah­lungs­empfängern un­abhängig vom gewähl­ten Zah­lungs­in­stru­ment ge­ne­rell un­ter­sa­gen, vom Zah­ler ein Ent­gelt zu ver­lan­gen. Ein sol­ches Ver­bot kann auch auf einen Mo­bil­funk­be­trei­ber im Hin­blick auf seine Kun­den An­wen­dung fin­den.

Der Sach­ver­halt:
Der öster­rei­chi­sche Mo­bil­funk­an­bie­ter T-Mo­bile Aus­tria sah in sei­nen AGB vor, dass er sei­nen Kun­den bei Zah­lung im On­line­ban­king oder mit Zahl­schein ein Be­ar­bei­tungs­ent­gelt ver­rech­net. Den im Ta­rif "Call Eu­rope" an­ge­mel­de­ten Ver­brau­chern, die diese Zah­lungs­ar­ten gewählt hat­ten, wurde so­mit ein zusätz­li­ches Ent­gelt von 3 € pro Mo­nat ver­rech­net.

Der Ver­ein für Kon­su­men­ten­in­for­ma­tion, ein öster­rei­chi­scher Ver­brau­cher­ver­ein, ist der Auf­fas­sung, dass diese Pra­xis ge­gen das öster­rei­chi­sche Zah­lungs­dienste­ge­setz ver­stoße. Die­ses Ge­setz un­ter­sage nämlich Zah­lungs­empfängern un­abhängig vom gewähl­ten Zah­lungs­in­stru­ment, ein Ent­gelt zu ver­lan­gen. T-Mo­bile Aus­tria ver­tritt da­ge­gen die An­sicht, dass we­der das öster­rei­chi­sche Ge­setz noch die Uni­ons­richt­li­nie über Zah­lungs­dienste, die es um­setze, auf sie an­wend­bar seien, da sie kein Zah­lungs­dienst­leis­ter, son­dern ein Mo­bil­funk­be­trei­ber sei. Darüber hin­aus habe der Ge­setz­ge­ber das in Rede ste­hende Ver­bot un­ter Ver­stoß ge­gen die Richt­li­nie nicht begründet, und ein Zahl­schein sei auch kein Zah­lungs­in­stru­ment i.S.d. Richt­li­nie.

Auf An­trag des Ver­brau­cher­ver­eins un­ter­sag­ten die öster­rei­chi­schen Ge­richte ers­ter und zwei­ter In­stanz es T-Mo­bile, die strei­tige Klau­sel in neue Verträge auf­zu­neh­men und im Rah­men be­ste­hen­der Verträge gel­tend zu ma­chen. Der in letz­ter In­stanz mit dem Rechts­streit be­fasste Ober­ste Ge­richts­hof in Öster­reich er­sucht den EuGH im Wege des Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chens, die Richt­li­nie in die­sem Kon­text aus­zu­le­gen.

Die Gründe:
Die Richt­li­nie ermäch­tigt die Mit­glied­staa­ten ausdrück­lich, das Recht des Zah­lungs­empfängers, vom Zah­ler ein Ent­gelt für die Nut­zung ei­nes be­stimm­ten Zah­lungs­in­stru­ments zu er­he­ben, zu un­ter­sa­gen oder zu be­gren­zen, um den Wett­be­werb und die Nut­zung ef­fi­zi­en­ter Zah­lungs­in­stru­mente zu fördern. Diese Be­fug­nis ist auch auf die Nut­zung von Zah­lungs­in­stru­men­ten im Rah­men des Ver­trags­verhält­nis­ses zwi­schen einem Mo­bil­funk­be­trei­ber (Zah­lungs­empfänger) und sei­nem Kun­den (Zah­ler) an­wend­bar, so­weit sie eine Zah­lung er­hal­ten oder vor­neh­men.

Darüber hin­aus ist die Be­fug­nis der Mit­glied­staa­ten nicht auf das Ver­bot be­schränkt, für die Nut­zung ei­nes be­stimm­ten Zah­lungs­in­stru­ments ein Ent­gelt zu ver­lan­gen. Sie gibt den Mit­glied­staa­ten viel­mehr die Möglich­keit, Zah­lungs­empfängern un­abhängig vom gewähl­ten Zah­lungs­in­stru­ment ge­ne­rell zu un­ter­sa­gen, vom Zah­ler ein Ent­gelt zu ver­lan­gen, so­fern die na­tio­nale Re­ge­lung ins­ge­samt der Not­wen­dig­keit Rech­nung trägt, den Wett­be­werb und die Nut­zung ef­fi­zi­en­ter Zah­lungs­in­stru­mente zu fördern. Es ist Sa­che des Obers­ten Ge­richts­hofs, zu prüfen, ob die öster­rei­chi­sche Re­ge­lung diese Vor­aus­set­zung erfüllt.

Ge­ne­rell han­delt es sich so­wohl bei Über­wei­sungs­aufträgen in Pa­pier­form als auch bei Über­wei­sungs­aufträgen im On­line­ban­king um Zah­lungs­in­stru­mente i.S.d. Richt­li­nie. Was die Aus­le­gung des Be­griffs der Zah­lungs­in­stru­mente be­trifft, be­ste­hen zwi­schen den ver­schie­de­nen Sprach­fas­sun­gen die­ser Richt­li­nie Di­ver­gen­zen. Der Be­griff des Zah­lungs­in­stru­ments i.S.d. Richt­li­nie kann auch einen nicht per­so­na­li­sier­ten Ver­fah­ren­sab­lauf er­fas­sen, der zwi­schen dem Nut­zer und dem Zah­lungs­dienst­leis­ter ver­ein­bart wurde und der vom Nut­zer ein­ge­setzt wer­den kann, um einen Zah­lungs­auf­trag zu er­tei­len.

Der An­trag von T-Mo­bile, die Wir­kun­gen des Ur­teils zeit­lich zu be­gren­zen, hatte kei­nen Er­folg. Der EuGH kann eine sol­che Be­gren­zung nur aus­nahms­weise vor­neh­men. Hierfür müssen die Ein­zel­nen und die na­tio­na­len Behörden zu einem mit dem Uni­ons­recht un­ver­ein­ba­ren Ver­hal­ten ver­an­lasst wor­den sein, weil eine er­heb­li­che ob­jek­tive Un­si­cher­heit hin­sicht­lich der Trag­weite der Be­stim­mun­gen des Uni­ons­rechts be­stand. Diese Vor­aus­set­zung ist vor­lie­gend je­doch nicht erfüllt, da die ein­schlägi­gen Vor­schrif­ten der Richt­li­nie durch das öster­rei­chi­sche Zah­lungs­dienste­ge­setz ord­nungs­gemäß um­ge­setzt wor­den sind. Darüber hin­aus hat T-Mo­bile nicht dar­ge­tan, dass eine Ge­fahr schwer­wie­gen­der wirt­schaft­li­cher Aus­wir­kun­gen be­steht.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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