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Maßnahmen bei Widerspruch zwischen Eintragungsvermerk und Eintragungsbewilligung

BGH 6.11.2014, V ZB 131/13

Ist bei der Bu­chung ei­nes Rechts im Grund­buch ganz oder teil­weise über den nach § 874 BGB zulässi­gen Um­fang hin­aus auf die Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung Be­zug ge­nom­men wor­den, stellt sich die Ein­tra­gung des Rechts im Grund­buch selbst aber als in­halt­lich zulässig dar, hat das Grund­buch­amt von Amts we­gen einen Ver­merk in das Grund­buch ein­zu­tra­gen, durch den klar­ge­stellt wird, wel­che Teile der Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung nicht In­halt des Grund­buchs ge­wor­den sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten zu 1) und 2) sind Mit­ei­gentümer ei­nes die­nen­den Grundstücks. Der Be­tei­ligte zu 3) ist Ei­gentümer des Nach­bar­grundstücks bzw. herr­schen­den Grundstücks. Für den je­wei­li­gen Ei­gentümer des herr­schen­den Grundstücks ist im Grund­buch des die­nen­den Grundstücks seit März 1999 eine auf 99 Jahre be­fris­tete Dienst­bar­keit mit fol­gen­dem In­halt ein­ge­tra­gen:

"Recht auf Nut­zung als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellfläche, Be­bau­ungs­recht."

Die Ein­tra­gung ist un­ter Be­zug­nahme auf die Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung er­folgt; diese hat u.a. fol­gen­den In­halt:

"Der je­wei­lige Ei­gentümer des herr­schen­den Grundstücks ist be­rech­tigt, die­je­nige Teilfläche des die­nen­den Grundstücks, wel­che im an­lie­gen­den La­ge­plan schraf­fiert und mit den Buch­sta­ben A-B-C-D-A ge­kenn­zeich­net ist, und wel­che eine Tiefe von zwan­zig Me­tern, ge­rech­net ab der hin­te­ren Grundstücks­grenze D-C hat, für die Dauer von 99 Jah­ren, ge­rech­net ab heute, un­ter Aus­schluss des Ei­gentümers des die­nen­den Grundstücks in der nach den je­weils gülti­gen öff­ent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten zulässi­gen Weise zu nut­zen, ins­be­son­dere als Spiel­fla­che, Grünfläche, Kfz-Stellfläche oder durch Be­bau­ung jed­we­der öff­ent­lich-recht­lich zulässi­ger Art. Der je­wei­lige Ei­gentümer des die­nen­den Grundstücks hat dies zu dul­den."

Die Be­tei­lig­ten zu 1) und 2) be­an­trag­ten, das Grund­buch des die­nen­den Grundstücks durch die Löschung der Ein­tra­gung der Grund­dienst­bar­keit gem. § 22 Abs. 1 S. 1, § 53 Abs. 1 S. 2 GBO zu be­rich­ti­gen. Sie hiel­ten die Ein­tra­gung der Dienst­bar­keit für in­halt­lich un­zulässig, da sie jede be­lie­bige Nut­zung ermögli­che; zu­dem sei auch der In­halt des Be­bau­ungs­rechts nicht be­stimmt.

Das Grund­buch­amt wies den An­trag zurück. Die da­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde blieb vor dem OLG er­folg­los. Und auch die zu­ge­las­sene Rechts­be­schwerde der Be­tei­lig­ten zu 1) und 2) vor dem BGH hatte kei­nen Er­folg.

Gründe:
Die Ein­tra­gung war nicht zu löschen. Zwar lag dem an­ge­foch­te­nen Be­schluss eine feh­ler­hafte Aus­le­gung der bei der Ein­tra­gung der Grund­dienst­bar­keit in Be­zug ge­nom­me­nen Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung zu­grunde. Un­zu­tref­fend war in­so­fern die An­nahme des Be­schwer­de­ge­richts, dass ein auf be­stimmte Nut­zun­gen be­schränk­tes Recht be­wil­ligt wor­den sei. Die Rechts­be­schwerde wies so­mit zu Recht dar­auf hin, dass nach der Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung dem je­wei­li­gen Ei­gentümer des herr­schen­den Grundstücks ein un­ein­ge­schränk­tes Nut­zungs­recht an der Teilfläche des Grundstücks zu­ste­hen sollte, auf die sich die Ausübungs­be­fug­nis aus der Dienst­bar­keit be­schränkt.

Der Se­nat durfte den In­halt des Grund­buchs des­halb selbst aus­le­gen. Die Be­schrei­bung des Rechts­in­halts, dass der Be­rech­tigte das die­nende Grundstück un­ter Aus­schluss des Ei­gentümers "in der nach den je­wei­li­gen öff­ent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten zulässi­gen Art" nut­zen darf, konnte in­fol­ge­des­sen nur so ver­stan­den wer­den, dass der Be­rech­tigte die Fläche, auf die sich die Dienst­bar­keit be­zieht, wie ein Ei­gentümer soll nut­zen können. Deut­li­cher als in der gewähl­ten For­mu­lie­rung konnte der Wille, dem Dienst­bar­keits­be­rech­tig­ten alle dem Ei­gentümer nach § 903 S. 1 BGB zu­ste­hen­den Nut­zungs­be­fug­nisse zu gewähren, kaum zum Aus­druck ge­bracht wer­den.

Et­was an­de­res er­gab sich auch nicht aus dem Ver­weis auf die je­weils gel­ten­den öff­ent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten. Das Recht des Dienst­bar­keits­be­rech­tig­ten ist nicht auf eine Nut­zung des die­nen­den Grundstücks in ein­zel­nen Be­zie­hun­gen be­grenzt, wenn be­stimmt wird, dass die Nut­zung nur im Rah­men der je­wei­li­gen öff­ent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten zulässig ist. Ein un­be­schränk­tes Nut­zungs­recht kann auch dann nicht In­halt ei­ner Grund­dienst­bar­keit sein, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des die­nen­den Grundstücks be­grenzt ist.

Der Feh­ler des Be­schwer­de­ge­richts bei der Aus­le­gung der Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung wirkte sich je­doch nicht aus, weil nach dem Ein­trag im Grund­buch nicht ein um­fas­sen­des Recht zur Nut­zung des die­nen­den Grundstücks, son­dern ein auf vier Nut­zun­gen (als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stell­platz und zur Be­bau­ung) be­schränk­tes Recht ge­bucht wor­den war. Das in dem Ein­trag schlag­wort­ar­tige be­zeich­nete Be­bau­ungs­recht hat auch einen sa­chen­recht­lich be­stimm­ten In­halt. Ist bei der Bu­chung ei­nes Rechts im Grund­buch ganz oder teil­weise über den nach § 874 BGB zulässi­gen Um­fang hin­aus auf die Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung Be­zug ge­nom­men wor­den, stellt sich die Ein­tra­gung des Rechts im Grund­buch selbst aber als in­halt­lich zulässig dar, hat das Grund­buch­amt von Amts we­gen einen Ver­merk in das Grund­buch ein­zu­tra­gen, durch den klar­ge­stellt wird, wel­che Teile der Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung nicht In­halt des Grund­buchs ge­wor­den sind.

Link­hin­weis:

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