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Steuerberatung

Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

BFH 23.2.2017, V R 16, 24/16

Eine Um­satz­steu­er­fest­set­zung kann nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG ge­genüber dem leis­ten­den Un­ter­neh­mer nur dann (zu sei­nem Nach­teil) geändert wer­den, wenn ihm ein ab­tret­ba­rer An­spruch auf Zah­lung der ge­setz­lich ent­stan­de­nen Um­satz­steuer ge­gen den Leis­tungs­empfänger zu­steht. Der Bau­hand­wer­ker wird auf diese Weise vollständig von der Um­satz­steuer auf seine Leis­tun­gen ent­las­tet; er steht dann so, wie er stünde, wenn al­les von vorn­her­ein rich­tig be­ur­teilt wor­den wäre.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Sie hatte im Streit­jahr 2012 Mau­er­ar­bei­ten für eine Bauträger-GmbH aus­geführt. Der Ver­trag ent­hielt ein Ab­tre­tungs­ver­bot. Beide gin­gen von ei­ner Steu­er­schuld­ner­schaft der GmbH nach § 13b UStG aus. Das Ent­gelt für die von der Kläge­rin an die GmbH er­brach­ten In­nen­putz­ar­bei­ten be­lief sich auf 10.667 €. Die Rech­nun­gen ent­hiel­ten fol­gen­den Ver­merk: "Bei den vor­ge­nann­ten Leis­tun­gen han­delt es sich um eine sog. Bau­leis­tung, für die der Überg­ang der Steu­er­schuld­ner­schaft gem. § 13b UStG gilt. Die Um­satz­steuer ist so­mit vom Leis­tungs­empfänger beim Fi­nanz­amt an­zu­mel­den und ab­zuführen."

Die Bauträger-GmbH wurde vom Fi­nanz­amt - ent­spre­chend der all­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrift - als steu­er­pflich­tige Leis­tungs­empfänge­rin in An­spruch ge­nom­men. Nach der ein­en­gen­den BFH-Ent­schei­dung 22.8.2013 (Az.: V R 37/10) be­an­tragte die Bauträger-GmbH beim Fi­nanz­amt die Er­stat­tung der Um­satz­steuer, die sie in der An­nahme ent­rich­tet hatte, Steu­er­schuld­ne­rin zu sein. Die Behörde setzte dar­auf­hin die Um­satz­steuer ge­genüber der Kläge­rin fest. Hier­ge­gen be­rief sich die Kläge­rin auf den Schutz ih­res Ver­trau­ens in die von der Fi­nanz­ver­wal­tung prak­ti­zierte Rechts­lage.

Das FG bil­ligte zwar die Um­satz­steu­er­fest­set­zung, ver­pflich­tete aber das Fi­nanz­amt dazu, das An­ge­bot der Kläge­rin auf Ab­tre­tung ih­res An­spruchs ge­gen die Bauträger-GmbH auf Zah­lung der ge­setz­lich ent­stan­de­nen Um­satz­steuer an­zu­neh­men. Die hier­ge­gen ge­rich­te­ten Re­vi­sio­nen bei­der Sei­ten blie­ben vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG war im Er­geb­nis zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass das Fi­nanz­amt zu ei­ner Ände­rung der Um­satz­steu­er­fest­set­zung nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG be­rech­tigt ist. Die ge­setz­li­che Überg­angs­re­ge­lung gem. § 27 Abs. 19 UStG schließt den all­ge­mei­nen Ver­trau­ens­schutz ge­genüber ei­ner be­las­ten­den Ände­rung nach § 176 Abs. 2 AO aus. Die Rechts­lage ent­spricht aber nur dann den uni­ons­recht­li­chen Prin­zi­pien des Ver­trau­ens­schut­zes, der Rechts­si­cher­heit und der Neu­tra­lität, wenn die Be­fug­nis des Fi­nanz­am­tes zur Ände­rung der Um­satz­steu­er­fest­set­zung ge­gen den Leis­ten­den vor­aus­setzt, dass die­sem ein ab­tret­ba­rer An­spruch auf Zah­lung der ge­setz­lich ent­stan­de­nen Um­satz­steuer ge­gen den Leis­tungs­empfänger tatsäch­lich zu­steht. Der Bau­hand­wer­ker wird auf diese Weise vollständig von der Um­satz­steuer auf seine Leis­tun­gen ent­las­tet; er steht dann so, wie er stünde, wenn al­les von vorn­her­ein rich­tig be­ur­teilt wor­den wäre.

Im vor­lie­gen­den Fall la­gen da­nach die Vor­aus­set­zun­gen für eine Ände­rung nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG vor. Die Kläge­rin verfügte über einen ab­tret­ba­ren An­spruch ge­gen die Bauträger-GmbH auf Zah­lung der Um­satz­steuer, die für ihre Leis­tung ge­setz­lich ent­stan­den wa­ren. Auch die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen von § 27 Abs. 19 S. 1 UStG wa­ren erfüllt. Die Kläge­rin hatte ihre Leis­tun­gen an die GmbH im Streit­jahr 2012 und da­mit vor dem 15.2.2014 er­bracht. Beide Un­ter­neh­mer wa­ren da­von aus­ge­gan­gen, dass die Bauträger-GmbH als Leis­tungs­empfänger die Steuer nach § 13b UStG schul­dete; diese An­nahme hatte sich auf­grund des BFH-Ur­teils als un­rich­tig her­aus­ge­stellt. Die Bauträger-GmbH hatte schließlich die Er­stat­tung der Steuer ge­for­dert, die sie in der An­nahme ent­rich­tet hatte, Steu­er­schuld­ner zu sein. Der An­spruch war auch ab­tret­bar. Das ver­ein­barte Ab­tre­tungs­ver­bot war durch § 354a Abs. 1 S. 1 HGB sus­pen­diert wor­den.

Das Fi­nanz­amt war letzt­lich ver­pflich­tet, die ihm an­ge­bo­tene Ab­tre­tung an­zu­neh­men. Ein Fi­nanz­amt muss eine Ab­tre­tung nach § 27 Abs. 19 S. 3 UStG auch dann an­neh­men, wenn der Steu­er­an­spruch be­reits durch Zah­lung ge­tilgt war. Auf das Vor­lie­gen ei­ner Rech­nung mit ge­son­der­tem Steu­er­aus­weis kommt es nicht an.

Hin­ter­grund:
Um­satz­be­steue­rung bei Bau­leis­tun­gen ist dif­fi­zil; für vom Bau­hand­wer­ker an einen Bauträger er­brachte Bau­leis­tun­gen kann kraft Son­der­re­ge­lung der leis­tungs­emp­fan­gende Bauträger Um­satz­steu­er­schuld­ner sein, was den fis­ka­li­schen Er­folg der Um­satz­be­steue­rung je­den­falls erhöht. Al­ler­dings hatte der BFH eine sol­che (da­mals durch Ver­wal­tungs­vor­schrift kon­kre­ti­sierte) Über­tra­gung der Steu­er­schuld­ner­schaft ein­ge­engt (Urt. v. 22.8.2013, Az.: V R 37/10).

Der Ge­setz­ge­ber bes­serte für die Zu­kunft nach und schuf eine Überg­angs­re­ge­lung für Altfälle (Stich­tag: 15.2.2014), um bei Rücker­stat­tung der ge­zahl­ten Steu­ern an den nur ver­meint­li­chen Steu­er­schuld­ner (Bauträger) den ei­gent­li­chen Steu­er­schuld­ner (Bau­hand­wer­ker) nachträglich be­las­ten zu können. So ist nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG die ge­gen den leis­ten­den Un­ter­neh­mer wir­kende Steu­er­fest­set­zung zu ändern, wenn der Leis­tungs­empfänger die Er­stat­tung der Steuer for­dert und beide da­von aus­ge­gan­gen wa­ren, dass der Leis­tungs­empfänger die Steuer auf die vom Leis­ten­den er­brachte Leis­tung schul­det; darüber hin­aus wird die Erfüllungs­wir­kung der Ab­tre­tung des Zah­lungs­an­spruchs des Leis­ten­den ge­gen den Leis­tungs­empfänger an das Fi­nanz­amt ge­re­gelt (§ 27 Abs. 19 S. 2 ff. UStG).

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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