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Klage gegen verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer erfolglos

EuGH 30.4.2014, C-209/13

Der EuGH hat die Klage des Ver­ei­nig­ten König­reichs ge­gen den Be­schluss über die Ermäch­ti­gung von elf Mit­glied­staa­ten zu ei­ner Verstärk­ten Zu­sam­men­ar­beit im Be­reich der Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­steuer ab­ge­wie­sen. Das Vor­brin­gen des Ver­ei­nig­ten König­reichs be­zieht sich auf Ele­mente ei­ner zukünf­ti­gen Steuer, nicht aber auf die Ermäch­ti­gung zur Begründung ei­ner Verstärk­ten Zu­sam­men­ar­beit.

Der Sach­ver­halt:
In die­ser Rechts­sa­che be­an­tragt das Ver­ei­nigte König­reich die Nich­ti­gerklärung ei­nes Be­schlus­ses des Ra­tes über die Ermäch­ti­gung von elf Mit­glied­staa­ten, un­ter­ein­an­der im Be­reich der Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­steuer eine Verstärkte Zu­sam­men­ar­beit zu begründen. Die­ser Be­schluss wurde ge­fasst, als nach drei Ta­gun­gen des Ra­tes im Juni und Juli 2012 über einen Richt­li­ni­en­vor­schlag der Kom­mis­sion von 2011 deut­lich wurde, dass eine Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­steuer in ab­seh­ba­rer Zeit im Rat keine ein­stim­mige Un­terstützung fin­den wird. Die Kom­mis­sion nahm im Fe­bruar 2013 nach dem Er­lass des Be­schlus­ses über die Ermäch­ti­gung zu ei­ner Verstärk­ten Zu­sam­men­ar­beit einen neuen Richt­li­ni­en­vor­schlag an.

Das Ver­ei­nigte König­reich ist der Auf­fas­sung, dass der an­ge­foch­tene Be­schluss zur Einführung ei­ner Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­steuer mit ex­tra­ter­ri­to­ria­ler Wir­kung ermäch­tige. Es macht u.a. gel­tend, dass die Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­steuer i.V.m. an­de­ren Richt­li­nien über die Amts­hilfe und die Zu­sam­men­ar­beit der Ver­wal­tungs­behörden im Steu­er­be­reich Kos­ten für nicht teil­neh­mende Mit­glied­staa­ten ent­ste­hen lasse. Zwar könnte die Klage als verfrüht an­ge­se­hen wer­den, so dass statt ei­ner An­fech­tung des Ermäch­ti­gungs­be­schlus­ses zu ge­ge­be­ner Zeit die von den teil­neh­men­den Staa­ten endgültig er­las­sene Durchführungsmaßnahme an­zu­grei­fen sein könnte. Zur Wah­rung sei­nes Rechts auf An­fech­tung ei­ner sol­chen Durchführungsmaßnahme hat es je­doch be­schlos­sen, vor­sorg­lich eine Klage auf Nich­ti­gerklärung des Ermäch­ti­gungs­be­schlus­ses zu er­he­ben.

Der EuGH wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Ar­gu­mente des Ver­ei­nig­ten König­reichs be­zie­hen sich auf Ele­mente ei­ner mögli­chen Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­steuer, nicht aber auf die Ermäch­ti­gung zur Begründung ei­ner Verstärk­ten Zu­sam­men­ar­beit, so dass sie zurück­ge­wie­sen wer­den müssen.

Die Kon­trolle des EuGH im Rah­men ei­ner Klage auf Nich­ti­gerklärung ei­nes Be­schlus­ses über die Ermäch­ti­gung zu ei­ner Verstärk­ten Zu­sam­men­ar­beit be­zieht sich auf die Frage der Gültig­keit ei­ner sol­chen Ermäch­ti­gung. Dies darf je­doch nicht mit der Kon­trolle ver­wech­selt wer­den, die im Rah­men ei­ner späte­ren Nich­tig­keits­klage über einen Rechts­akt zur Durchführung der ge­neh­mig­ten Verstärk­ten Zu­sam­men­ar­beit ausgeübt wer­den kann.

Vor­lie­gend ist fest­zu­stel­len, dass der an­ge­foch­tene Be­schluss sich auf die Ermäch­ti­gung zur Begründung ei­ner Verstärk­ten Zu­sam­men­ar­beit be­schränkt, ohne selbst ir­gend­ei­nen we­sent­li­chen Be­stand­teil der Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­steuer zu ent­hal­ten. Die vom Ver­ei­nig­ten König­reich an­ge­foch­te­nen Ele­mente ei­ner zukünf­ti­gen Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­steuer sind keine Be­stand­teile des an­ge­foch­te­nen Be­schlus­ses. Sie sind in die­sem Sta­dium le­dig­lich in den Vor­schlägen der Kom­mis­sion von 2011 und 2013 ent­hal­ten.

Der an­ge­foch­tene Be­schluss enthält auch keine Be­stim­mung zur Frage der Kos­ten, die bei der Durchführung der Verstärk­ten Zu­sam­men­ar­beit ent­ste­hen. Diese Frage kann da­her vor der Einführung der Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­steuer nicht geprüft wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text wird demnächst auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­licht.
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