deen

Aktuelles

Kirchensteuer auf tariflich besteuerte Kapitalerträge ist als Sonderausgabe abzugsfähig

FG Düsseldorf 16.11.2016, 15 K 1640/16 E

Beim Son­der­aus­ga­ben­ab­zug ver­bleibt es bei ei­ner "Nor­mal­ver­an­la­gung" ohne § 32d Abs. 1 EStG, da an­de­ren­falls durch den Weg­fall des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs trotz vol­ler Be­steue­rung eine Dop­pel­be­las­tung ein­tre­ten würde. Die auf re­gulär ta­rif­lich be­steu­erte Ka­pi­tal­erträge ent­fal­lende Kir­chen­steuer darf als Son­der­aus­gabe ab­ge­zo­gen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Jahr 2014 eine Ge­winn­aus­schüttung der A-GmbH er­hal­ten. Ne­ben Ka­pi­tal­er­trag­steuer und So­li­da­ritätszu­schlag führte die GmbH auch römisch-ka­tho­li­sche Kir­chen­steuer ab. Die Aus­schüttung, die dem sog. Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren un­ter­lag, führte auf­grund ei­ner sog. Be­triebs­auf­spal­tung zu ge­werb­li­chen Einkünf­ten des Klägers.

In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2014 machte der Kläger die ab­geführte Kir­chen­steuer als Son­der­aus­gabe gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte dies al­ler­dings nicht an. Da­ge­gen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Einkünfte aus der Aus­schüttung stell­ten keine pri­va­ten Ka­pi­tal­ein­nah­men dar.

Das FG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der an­ge­foch­tene Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2014 war rechts­wid­rig. Ge­zahlte Kir­chen­steuer ist grundsätz­lich als Son­der­aus­gabe zu berück­sich­ti­gen. Et­was an­de­res gilt nur, so­weit die Kir­chen­steuer als Zu­schlag zur Ka­pi­tal­er­trag­steuer oder als Zu­schlag auf die nach dem Ab­gel­tungs­steu­er­ta­rif er­mit­telte Ein­kom­men­steuer ge­zahlt wurde.

Ent­ge­gen der An­sicht des Fi­nanz­am­tes griff die Ein­schränkung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs vor­lie­gend nicht ein. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 EStG ge­re­gel­ten Ein­schränkun­gen zum Son­der­aus­ga­ben­ab­zug ge­zahl­ter KiSt die­nen der Ver­mei­dung ei­ner Dop­pel­begüns­ti­gung nach Einführung des be­son­de­ren Steu­er­ta­rifs gem. § 32d EStG (Ab­gel­tungs­steuer). Nach § 51a Abs. 2b bis 2e EStG wird die KiSt als Zu­schlag zur Ka­pi­tal­er­trag­steuer (KapSt) er­ho­ben. Diese ermäßigt sich gem. § 32d Abs. 1 S. 3 EStG um 25 % der auf die Ka­pi­tal­erträge ent­fal­len­den KiSt. Da­mit wird die er­ho­bene KiSt be­reits bei der Er­mitt­lung der Höhe der Ab­gel­tungs­steuer berück­sich­tigt und kann nicht - ein zwei­tes Mal - im Wege des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs berück­sich­tigt wer­den. Glei­ches gilt für den zwei­ten in § 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 EStG ge­re­gel­ten Fall, dass die KiSt als Zu­schlag auf die nach dem ge­son­der­ten Ta­rif des § 32d Abs. 1 EStG er­mit­telte (ver­an­lagte) Ein­kom­men­steuer er­ho­ben wird.

Da­ge­gen ver­bleibt es beim Son­der­aus­ga­ben­ab­zug bei ei­ner "Nor­mal­ver­an­la­gung" ohne § 32d Abs. 1 EStG, da an­de­ren­falls durch den Weg­fall des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs trotz vol­ler Be­steue­rung eine Dop­pel­be­las­tung ein­tre­ten würde. Die auf re­gulär ta­rif­lich be­steu­erte Ka­pi­tal­erträge ent­fal­lende KiSt darf als Son­der­aus­gabe ab­ge­zo­gen wer­den. In­fol­ge­des­sen hatte das Fi­nanz­amt den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug zu Un­recht ver­sagt, da vor­lie­gend ge­werb­li­che Ka­pi­tal­einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 8 EStG vor­la­gen, die gem. § 32d Abs. 1 S. 1 EStG nicht dem ge­son­der­ten Steu­er­ta­rif für Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen un­ter­fie­len. Die Über­tra­gung der Be­rech­nung der Steuer be­ruhte auf § 100 Abs. 2 S. 2 FGO.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben