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Kindergeldanspruch: Wegfall der Arbeitsuchendmeldung aufgrund Pflichtverletzung des Kindes

BFH 20.5.2015, XI R 46/14

Für die Aus­le­gung des § 38 Abs. 3 SGB III n.F. gel­ten nach der Recht­spre­chung des III. Se­nats (Urt. v. 10.4.2014, Az.: III R 19/12 u. III R 37/12), der sich so­wohl der er­ken­nende Se­nat als auch der V. Se­nat an­ge­schlos­sen ha­ben, ver­schie­dene Grundsätze. So setzt etwa der Weg­fall der Wir­kung ei­ner Mel­dung als Ar­beit­su­chen­der wei­ter­hin nicht kon­sti­tu­tiv die wirk­same Be­kannt­gabe ei­ner Ein­stel­lungs­verfügung vor­aus.

Der Sach­ver­halt:
Im Streit­zeit­raum Mai 2012 bis Au­gust 2012 war das Kind der Kläge­rin 21 Jahre alt. Die Rechts­vorgänge­rin der be­klag­ten Fa­mi­li­en­kasse hob im März 2013 die Kin­der­geld­fest­set­zung für den Streit­zeit­raum auf und for­derte das ge­zahlte Kin­der­geld von der Kläge­rin zurück. Die Behörde war der An­sicht, das Kind sei da­mals nicht als aus­bil­dungs­platz- oder ar­beit­su­chen­des Kind bei der Agen­tur für Ar­beit ge­mel­det ge­we­sen.

Mit ih­rer Klage machte die Kläge­rin gel­tend, das Kind sei im Streit­zeit­raum auf­grund ei­ner sog. Ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung aus März 2012 als Kind zu berück­sich­ti­gen. Die Fa­mi­li­en­kasse er­wi­derte, diese Ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung rei­che nicht aus. Außer­dem sei das Kind - auf­grund von Mel­de­versäum­nis­sen - zum April 2012 von der Agen­tur für Ar­beit aus der Ar­beits­ver­mitt­lung ab­ge­mel­det wor­den.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion der Behörde hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht an­ge­nom­men, eine Ab­mel­dung aus der Ar­beits­ver­mitt­lung sei nur dann wirk­sam, wenn die Agen­tur für Ar­beit diese be­kannt­ge­ge­ben habe. Al­ler­dings sind vom FG noch Fest­stel­lun­gen zu den von der Fa­mi­li­en­kasse be­haup­te­ten Pflicht­ver­let­zun­gen zu tref­fen.

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Le­bens­jahr voll­en­det hat, beim Kin­der­geld berück­sich­tigt, wenn es noch nicht das 21. Le­bens­jahr voll­en­det hat, nicht in einem Be­schäfti­gungs­verhält­nis steht und bei ei­ner Agen­tur für Ar­beit im In­land als Ar­beit­su­chen­der ge­mel­det ist. Diese Vor­aus­set­zun­gen la­gen hier zunächst noch vor; denn zwi­schen der Agen­tur für Ar­beit und der dem Kind der Kläge­rin wurde im März 2012 eine Ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung ge­schlos­sen, de­ren Ziel die In­te­gra­tion in den ers­ten Ar­beits­markt war. Da keine ausdrück­li­che steu­er­recht­li­che Re­ge­lung be­steht, wann der durch eine Mel­dung als Ar­beit­su­chen­der begründete Sta­tus wie­der entfällt, sind für das Kin­der­geld­recht in­so­weit die Vor­schrif­ten des So­zi­al­rechts, hier ins­be­son­dere § 38 SGB III, her­an­zu­zie­hen.

Für die Aus­le­gung des § 38 Abs. 3 SGB III n.F. gel­ten nach der Recht­spre­chung des III. Se­nats (Urt. v. 10.4.2014, Az.: III R 19/12 u. III R 37/12), der sich so­wohl der er­ken­nende Se­nat als auch der V. Se­nat an­ge­schlos­sen ha­ben, fol­gende Grundsätze, die das FG al­ler­dings bei sei­ner Ent­schei­dung noch nicht berück­sich­ti­gen konnte.

  • Der Weg­fall der Wir­kung ei­ner Mel­dung als Ar­beit­su­chen­der setzt wei­ter­hin nicht kon­sti­tu­tiv die wirk­same Be­kannt­gabe ei­ner Ein­stel­lungs­verfügung vor­aus. Fehlt es an ei­ner wirk­sam be­kannt­ge­ge­be­nen Ein­stel­lungs­verfügung, hängt der Fort­be­stand der Mel­dung als Ar­beit­su­chen­der da­von ab, ob das ar­beit­su­chende Kind eine Pflicht­ver­let­zung be­gan­gen hat, wel­che die Ar­beits­agen­tur nach § 38 Abs. 3 S. 2 SGB III n.F. zur Ein­stel­lung der Ver­mitt­lung be­rech­tigt.
  • Nach § 38 Abs. 3 SGB III n.F. ist die Pflicht der Ar­beits­agen­tur zur Ver­mitt­lung des Ar­beit­su­chen­den nicht mehr auf drei Mo­nate be­schränkt; sie be­steht viel­mehr grundsätz­lich un­be­fris­tet fort. Al­ler­dings kann die Ar­beits­agen­tur die Ver­mitt­lung u.a. dann ein­stel­len, wenn die­ser eine ihm nach ei­ner Ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung ob­lie­gende Pflicht nicht erfüllt, ohne dafür einen wich­ti­gen Grund zu ha­ben. In sol­chen Fällen ist bei der Prüfung, ob die Mel­dung als Ar­beit­su­chen­der fort­wirkt, maßgeb­lich dar­auf ab­zu­stel­len, ob das ar­beit­su­chende Kind eine - die Ar­beits­agen­tur zur Ein­stel­lung der Ver­mitt­lung be­rech­ti­gende - Pflicht­ver­let­zung i.S.d. § 38 Abs. 3 S. 2 SGB III n.F. be­gan­gen hat.
  • Steht fest, dass die Ar­beits­agen­tur die Ver­mitt­lung zu Recht ein­ge­stellt hat, kann in­folge der Ab­mel­dung ohne wei­te­res von dem Weg­fall der Mel­dung als Ar­beit­su­chen­der aus­ge­gan­gen wer­den. Soll­ten je­doch Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten hierüber be­ste­hen, ha­ben die Fa­mi­li­en­kas­sen und Fi­nanz­ge­richte selbst zu prüfen, ob eine nach § 38 Abs. 3 S. 2 SGB III n.F. be­acht­li­che Pflicht­ver­let­zung vor­liegt.

Ge­mes­sen daran hatte das FG zu Un­recht an­ge­nom­men, dass die Ab­mel­dung des Kin­des der Kläge­rin aus der Ar­beits­ver­mitt­lung un­wirk­sam sei, weil die Agen­tur für Ar­beit diese nicht be­kannt­ge­ge­ben habe.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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