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Kindergeld: Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Abzweigung

BFH 3.7.2014, III R 41/12

In Fällen, in de­nen Kin­der­geld­be­rech­tigte Un­ter­halt leis­ten, setzt eine sach­ge­rechte Er­mes­sens­ent­schei­dung vor­aus, dass die vom Kin­der­geld­be­rech­tig­ten er­brach­ten Un­ter­halts­leis­tun­gen vollständig er­fasst und der Höhe nach be­zif­fert wer­den. Es reicht nicht aus, dass die Fa­mi­li­en­kasse bei der Er­mes­sens­ausübung da­von aus­geht, dass die er­brach­ten Un­ter­halts­leis­tun­gen die Höhe des Kin­der­gel­des nicht er­rei­chen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Mut­ter ei­ner körper­lich und geis­tig be­hin­der­ten Toch­ter. Der Grad der Be­hin­de­rung beträgt 100 %. Die Toch­ter wird auf Kos­ten des Land­rats­am­tes voll­sta­tionär in ei­ner Pfle­ge­ein­rich­tung un­ter­ge­bracht ist. Die Kläge­rin be­zog von der Fa­mi­li­en­kasse für ihre Toch­ter Kin­der­geld. Zu den Kos­ten der Un­ter­brin­gung ent­rich­tete sie einen Bei­trag von mo­nat­lich 26 €. Zusätz­lich er­brachte sie für ihre Toch­ter wei­tere Un­ter­halts­leis­tun­gen. Der Ge­samt­be­trag ih­rer Leis­tun­gen wurde von ihr mit rund 1.700 € jähr­lich be­zif­fert. Das Land­rats­amt be­stritt die Höhe der Auf­wen­dun­gen.

Auf An­trag des Am­tes verfügte die Fa­mi­li­en­kasse die Ab­zwei­gung des Kin­der­gelds i.H.v. 128 € mo­nat­lich an das Land­rats­amt ab Juli 2007. Auf­grund des Ein­spruchs der Kläge­rin wurde die Ab­zwei­gung auf 77 € mo­nat­lich ab De­zem­ber 2007 re­du­ziert. Die auf die vollständige Auf­he­bung der Ab­zwei­gung ge­rich­tete Klage hatte über­wie­gend kei­nen Er­folg. Das FG ent­schied, dass es le­dig­lich er­mes­sens­feh­ler­haft ge­we­sen sei, die Ab­zwei­gung nicht be­reits ab Juli 2007 auf 77 € mo­nat­lich zu be­schränken. Im Übri­gen wies es die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf, so­weit die Ab­zwei­gung den Be­trag von 12,12 € mo­nat­lich über­schrit­ten hatte.

Gründe:
Das FG war zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass im Streit­zeit­raum Juli 2007 bis De­zem­ber 2007 die Vor­aus­set­zun­gen für eine Ab­zwei­gung des Kin­der­gel­des an das Land­rats­amt dem Grunde nach vor­la­gen, denn die Kläge­rin war ih­rer ge­setz­li­chen Un­ter­halts­pflicht nicht i.S.d. § 74 Abs. 1 S. 1 EStG nach­ge­kom­men, da sie die lau­fen­den Kos­ten für die Un­ter­brin­gung ih­rer Toch­ter in der Pfle­ge­ein­rich­tung - mit Aus­nahme des von ihr ent­rich­te­ten Kos­ten­bei­trags nicht ge­tra­gen hatte.

Da auch die Vor­aus­set­zun­gen für eine Ab­zwei­gung dem Grunde nach vor­la­gen, hing die Rechtmäßig­keit des Ab­zwei­gungs­be­schei­des da­von ab, ob die Ent­schei­dung der Fa­mi­li­en­kasse über die Ab­zwei­gung sach­ge­rech­tem Er­mes­sen ent­sprach. In­so­fern war die Re­vi­sion begründet als ein Er­mes­sens­fehl­ge­brauch vor­lag, weil die Fa­mi­li­en­kasse die von der Kläge­rin er­brach­ten Un­ter­halts­leis­tun­gen we­der im Ab­zwei­gungs­be­scheid noch in der Ein­spruchs­ent­schei­dung vollständig er­mit­telt und der Höhe nach be­zif­fert hatte.

Die Fa­mi­li­en­kasse war bei der Er­mes­sens­ausübung er­sicht­lich da­von aus­ge­gan­gen, dass die von der Kläge­rin er­brach­ten Un­ter­halts­leis­tun­gen die Höhe des Kin­der­gel­des nicht er­reich­ten. So hatte sie in der Ein­spruchs­ent­schei­dung aus­geführt, dass die Kläge­rin ihre Un­ter­halts­pflicht le­dig­lich mit einem Be­trag erfülle, der ge­rin­ger sei als die Höhe des Kin­der­gel­des. Hier­von aus­ge­hend hatte es die Fa­mi­li­en­kasse als zulässig er­ach­tet, die Un­ter­halts­leis­tun­gen pau­schal zu berück­sich­ti­gen und das Kin­der­geld in hälf­ti­ger Höhe ab­zu­zwei­gen.

Das FG hatte sich bei der Überprüfung der Er­mes­sens­ausübung im Er­geb­nis von den glei­chen Über­le­gun­gen lei­ten las­sen. So­wohl die Fa­mi­li­en­kasse als auch das FG hat­ten hier­bei nicht hin­rei­chend be­ach­tet, dass eine hälf­tige Ab­zwei­gung in der von ih­nen an­ge­nom­me­nen Fall­kon­stel­la­tion nur dann sach­ge­rech­tem Er­mes­sen ent­spre­chen konnte, wenn sich die Höhe der vom Be­rech­tig­ten er­brach­ten Un­ter­halts­leis­tun­gen nicht mehr - auch nicht durch Schätzung - er­mit­teln ließe. Eine sol­che Si­tua­tion hatte aber nie­mand fest­ge­stellt. Das FG hatte sich letzt­end­lich mit der Fest­stel­lung begnügt, dass die Un­ter­halts­leis­tun­gen die Höhe des Kin­der­gel­des nicht er­reicht hätten. Al­ler­dings deu­te­ten die Ausführun­gen des FG dar­auf hin, dass sich die Höhe der Un­ter­halts­leis­tun­gen er­mit­teln ließ.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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