deen

Aktuelles

Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlungen aus Pensionskassen

BFH 20.9.2016, X R 23/15

Die ein­ma­lige Ka­pi­tal­ab­fin­dung lau­fen­der An­sprüche ge­gen eine Pen­si­ons­kasse führt nicht zu ermäßigt zu be­steu­ern­den außer­or­dent­li­chen Einkünf­ten, wenn das Ka­pi­tal­wahl­recht schon in der ur­sprüng­li­chen Ver­sor­gungs­re­ge­lung ent­hal­ten war. Die Einkünfte aus der Pen­si­ons­kasse, die der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung dient, un­ter­lie­gen in einem sol­chen Fall viel­mehr dem re­gulären Ein­kom­men­steu­er­ta­rif.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte auf­grund ei­ner Ent­gelt­um­wand­lung An­sprüche ge­gen eine Pen­si­ons­kasse er­wor­ben. Der ent­spre­chende Ver­trag sah vor, dass die Ver­si­cher­ten an­stelle der Rente eine Ka­pi­tal­ab­fin­dung wählen konn­ten. Hier­von machte die Kläge­rin mit ih­rem Ru­he­stands­ein­tritt Ge­brauch. Da die Bei­trags­zah­lun­gen nach § 3 Nr. 63 EStG als steu­er­frei be­han­delt wor­den wa­ren, mus­ste die Kläge­rin die Ka­pi­tal­ab­fin­dung ver­steu­ern. Diese grundsätz­li­che Steu­er­pflicht stand auch nicht im Streit. Die Kläge­rin be­gehrte aber die An­wen­dung des in § 34 EStG vor­ge­se­he­nen ermäßig­ten Steu­er­sat­zes, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätig­kei­ten han­dele. Das Fi­nanz­amt legte in­des den ta­rif­li­chen Steu­er­satz zu­grunde.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Es sah die Ka­pi­tal­zah­lung als Vergütung für mehrjährige Tätig­kei­ten gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG an. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Zwar war die Ka­pi­tal­aus­zah­lung in vol­lem Um­fang nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG zu be­steu­ern. Denn es han­delte sich um Leis­tun­gen aus einem Pen­si­ons­fonds, die nicht un­ter § 22 Nr. 5 S. 2 EStG fie­len.

Al­ler­dings war die Ka­pi­tal­ab­fin­dung nicht als außer­or­dent­li­che Einkünfte in Ge­stalt ei­ner Vergütung für mehrjährige Tätig­kei­ten gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu be­steu­ern. Schließlich setzt die An­wen­dung der Steu­er­ermäßigung des § 34 EStG stets vor­aus, dass die begüns­tig­ten Einkünfte als "außer­or­dent­lich" an­zu­se­hen sind. Die Zu­sam­men­bal­lung von Einkünf­ten darf da­her nicht dem ver­trags­gemäßen oder ty­pi­schen Ab­lauf der je­wei­li­gen Ein­kunfts­er­zie­lung ent­spre­chen. Vor­lie­gend war die Zah­lung der Ka­pi­tal­ab­fin­dung aber nicht aty­pi­sch, son­dern ver­trags­gemäß, weil den Ver­si­cher­ten schon im ur­sprüng­li­chen Ver­trag ein ent­spre­chen­des Wahl­recht ein­geräumt wor­den war.

Hin­ter­grund:
Ohne dass dies im Streit­fall ent­schei­dungs­er­heb­lich war, hat der X. Se­nat Zwei­fel geäußert, ob Verträge, die von An­fang an ein Ka­pi­tal­wahl­recht vor­se­hen, über­haupt nach § 3 Nr. 63 EStG in sei­ner ab dem 1.1.2005 gel­ten­den Fas­sung durch Steu­er­be­frei­ung der ent­spre­chen­den Ein­zah­lun­gen gefördert wer­den können.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben