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Keine niedrigere Bewertung eines gekündigten Kommanditanteils aus Billigkeitsgründen

FG Münster 19.3.2015, 3 K 735/14 F

Ein Kom­man­dit­an­teil, der schon im Mo­ment des Erb­falls gekündigt war, ist im Hin­blick auf die Fest­set­zung von Erb­schaft­steuer auch dann mit dem sich aus dem Be­wer­tungs­ge­setz er­ge­ben­den Wert an­zu­set­zen, wenn der Erbe tatsäch­lich nur eine nied­ri­gere Ab­fin­dung erhält. Die Fest­stel­lung ei­nes ge­rin­ge­ren Werts aus Bil­lig­keitsgründen ist nicht möglich.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob der Be­klagte zu Recht eine Bil­lig­keitsmaßnahme gemäß § 163 AO ab­ge­lehnt hat. Die Kläge­rin war ne­ben ih­rem Bru­der Miter­bin ih­rer im März 2008 ver­stor­be­nen Mut­ter. Zum Nach­lass gehörte ein Kom­man­dit­an­teil, den die Mut­ter be­reits vor ih­rem Tod zum 31.12.2008 gekündigt hatte. Die Er­ben ver­ein­bar­ten mit der KG, die Kündi­gung be­reits auf den To­des­zeit­punkt vor­zu­zie­hen. Sie er­hiel­ten eine Ab­fin­dung i.H.v. ins­ge­samt rd. 460.000 €, die nach den ge­sell­schafts­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen be­rech­net wurde.

Das Fi­nanz­amt stellte den Wert des Kom­man­dit­an­teils der Erb­las­se­rin für Zwecke der Erb­schaft­steuer auf knapp 1,4 Mio. € fest. Die Kläge­rin be­an­tragte, den An­teils­wert aus sach­li­chen Bil­lig­keitsgründen in Höhe des Ab­fin­dungs­gut­ha­bens fest­zu­stel­len und ver­wies auf die er­heb­li­che Dis­kre­panz zwi­schen den bei­den Wer­ten. Die­sen An­trag lehnte das Fi­nanz­amt ab und be­rief sich auf das erb­schaft­steu­er­li­che Stich­tags­prin­zip. Die sich hier­aus er­ge­ben­den Härten habe der Ge­setz­ge­ber be­wusst in Kauf ge­nom­men.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf die be­gehrte ab­wei­chende Wert­fest­set­zung aus Bil­lig­keitsgründen.

Das Fi­nanz­amt hat er­mes­sens­feh­ler­frei ent­schie­den, dass der zu­tref­fend nach den Re­ge­lun­gen des BewG er­mit­telte An­teils­wert nicht we­gen sach­li­cher Un­bil­lig­keit nied­ri­ger fest­zu­stel­len ist. Die Wert­fest­stel­lung steht nicht im Wi­der­spruch mit den Wer­tun­gen des Ge­setz­ge­bers. Die­ser wollte mit der Über­nahme der Steu­er­bi­lanz­werte einen Ver­ein­fa­chungs­zweck er­rei­chen, der es aus­schließt, für ein­zelne Wirt­schaftsgüter an­dere, viel­leicht rea­litätsnähere Werte an­zu­set­zen. Mit die­ser Ent­schei­dung hat der Ge­setz­ge­ber et­waige Härten be­wusst in Kauf ge­nom­men. Dies gilt auch dann, wenn sich der zum To­des­tag zu er­mit­telnde Wert später er­heb­lich re­du­ziere.

Im Übri­gen ge­bie­tet auch das Ver­fas­sungs­recht keine sach­li­che Un­bil­lig­keit. Das würde einen ex­trem aty­pi­schen Fall vor­aus­set­zen. Im Streit­fall liegt aber keine er­dros­selnde Wir­kung vor, da so­wohl der Wert des Kom­man­dit­an­teils als auch die Ab­fin­dung po­si­tiv sind. Ob die ge­sell­schafts­ver­trag­li­che Ab­fin­dungs­klau­sel zi­vil­recht­lich wirk­sam sind, kann nicht im Rah­men ei­nes steu­er­li­chen Bil­lig­keits­ver­fah­rens geprüft wer­den. Zu Recht weist das Fi­nanz­amt auch dar­auf hin, dass die Zah­lung der an­fal­len­den Erb­schaft­steuer aus der Ab­fin­dung möglich ist.

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