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Keine Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch im Krankenhaus nicht fest angestellte Honorarärzte

BGH 16.10.2014, III ZR 85/14

Vom Kran­ken­hausträger nicht fest an­ge­stellte Ho­no­rarärzte, die im Kran­ken­haus Ope­ra­tio­nen durchführen, können ihre ope­ra­tive Tätig­keit ge­genüber (Pri­vat-)Pa­ti­en­ten nicht als Wahl­leis­tung i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 des Kran­ken­haus­ent­gelt­ge­set­zes (KHEntgG) er­brin­gen und ge­son­dert ab­rech­nen.

Hin­ter­grund:
Un­ter einem Ho­no­rar­arzt ist ein Fach­arzt zu ver­ste­hen, der im sta­tionären und/oder am­bu­lan­ten Be­reich des Kran­ken­hau­ses ärzt­li­che Leis­tun­gen für den Kran­ken­hausträger er­bringt, ohne bei die­sem an­ge­stellt oder als Be­le­garzt oder Kon­sili­ar­arzt tätig zu sein. Er wird zeit­lich be­fris­tet frei­be­ruf­lich auf Ho­no­rar­ba­sis tätig, wo­bei das Ho­no­rar mit dem Kran­ken­hausträger frei und un­abhängig von den Vor­ga­ben der Gebühren­ord­nung für Ärzte ver­ein­bart wird.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte ist nie­der­ge­las­se­ner Fach­arzt für Neu­ro­chir­ur­gie. Im Jahre 2010 be­han­delte er die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin des auf Ho­no­rarrück­zah­lung kla­gen­den pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens zunächst als Pa­ti­en­tin und ope­rierte sie dann in einem Kran­ken­haus, mit des­sen Träger eine Ko­ope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung über eine Tätig­keit als Ho­no­rar­arzt be­stand.

Die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin un­ter­zeich­nete vor der Auf­nahme im Kran­ken­haus eine von dem Be­klag­ten vor­ge­legte "Ver­ein­ba­rung über Be­hand­lung ge­gen Pri­vat­rech­nung" und erklärte sich mit ei­ner pri­va­ten Ab­rech­nung der ärzt­li­chen Leis­tun­gen durch den Be­klag­ten ein­ver­stan­den. Zu­dem schloss sie mit dem Kran­ken­hausträger eine Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung ab. Darin wurde der Be­klagte al­ler­dings nicht auf­geführt. Die Kläge­rin er­stat­tete den von der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin an den Be­klag­ten be­zahl­ten Rech­nungs­be­trag und ließ sich et­waige Rück­for­de­rungs­an­sprüche ge­gen den Be­klag­ten ab­tre­ten.

AG und LG ga­ben der Klage statt und ver­ur­teil­ten den Be­klag­ten zur Ho­no­rarrück­zah­lung. Die Re­vi­sion des Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin schul­dete we­der aus der Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung noch aus der "Ver­ein­ba­rung über Be­hand­lung ge­gen Pri­vat­rech­nung" eine ge­son­derte Vergütung für die er­brach­ten ärzt­li­chen Leis­tun­gen. Der Be­klagte ist des­halb gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zur Rück­zah­lung des zu Un­recht er­hal­te­nen Ho­no­rars ver­pflich­tet.

In der Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung ist er we­der als Wahl­arzt noch als "gewünsch­ter" Stell­ver­tre­ter des Wahl­arz­tes auf­geführt. Nach § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG er­streckt sich eine Ver­ein­ba­rung über wahlärzt­li­che Leis­tun­gen zwar auf alle an der Be­hand­lung des Pa­ti­en­ten be­tei­lig­ten an­ge­stell­ten oder be­am­te­ten Ärzte des Kran­ken­hau­ses, so­weit diese zur ge­son­der­ten Be­rech­nung ih­rer Leis­tun­gen im Rah­men der voll­sta­tionären und teil­sta­tionären Be­hand­lung (§ 115a SGB V) be­rech­tigt sind, ein­schließlich der von die­sen Ärz­ten ver­an­lass­ten Leis­tun­gen von Ärz­ten und ärzt­lich ge­lei­te­ten Ein­rich­tun­gen außer­halb des Kran­ken­hau­ses (sog. Wahl­arzt- oder Li­qui­da­ti­ons­kette).

Ho­no­rarärzte wie der Be­klagte sind je­doch we­der Be­amte noch An­ge­stellte des Kran­ken­hau­ses. Der Be­klagte hat seine ärzt­li­chen Leis­tun­gen auch nicht als ex­ter­ner Wahl­arzt "auf Ver­an­las­sung" ei­nes an­ge­stell­ten oder be­am­te­ten Kran­ken­haus­arz­tes mit ei­ge­ner Li­qui­da­ti­ons­be­rech­ti­gung aus­geführt.

Die "Ver­ein­ba­rung über Be­hand­lung ge­gen Pri­vat­rech­nung" ist gem. § 134 BGB (Ver­stoß ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot) nich­tig. § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG legt den Kreis der li­qui­da­ti­ons­be­rech­tig­ten Wahlärzte ab­schließend fest. Es han­delt sich um eine dem Schutz des Pri­vat­pa­ti­en­ten die­nende zwin­gende preis­recht­li­che Norm. Hier­von kann auch nicht im Wege ei­ner un­mit­tel­bar zwi­schen dem be­han­deln­den (nicht li­qui­da­ti­ons­be­rech­tig­ten) Ho­no­rar­arzt und dem Pa­ti­en­ten zu­stande ge­kom­me­nen in­di­vi­du­el­len Vergütungs­ab­rede ab­ge­wi­chen wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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