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Handballvereine haften nicht für Lohnsteuer ihrer bei ihnen angestellten Spieler bei Einsätzen für den DHB

BFH 4.2.2015, XI R 42/13

Die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner nicht steu­er­ba­ren Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen lie­gen dann nicht vor, wenn der (bis­he­rige) Pächter ei­ner Gaststätte nur ihm gehörende In­ven­tar­teile ei­ner Gaststätte - hier Küchen­ein­rich­tung nebst Ge­schirr und Küchen­ar­ti­keln - veräußert und der Er­wer­ber den Gaststätten­be­trieb so­wie das übrige In­ven­tar durch einen wei­te­ren Ver­trag von einem Drit­ten pach­tet. Die Ver­ein­ba­run­gen des Pacht­ver­tra­ges darf die Steu­er­behörde nicht mit der Veräußerung des In­ven­tars durch den Vorpächter in einen Vor­gang zu­sam­men­fas­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens war der Getränke­han­del und ab Ja­nuar 2006 der Be­trieb ei­ner Gaststätte un­ter der Be­zeich­nung "Schützen­haus". Ei­gentüme­rin des Schützen­hau­ses ist die Schützen­bru­der­schaft. Das außer­dem von der Schützen­bru­der­schaft der Kläge­rin ver­pach­tete In­ven­tar des Schützen­hau­ses um­fasste die vollständige In­nen­ein­rich­tung der Gaststätte und der Säle wie Be­stuh­lung, The­ken­an­la­gen, Lam­pen etc. mit Aus­nahme der Küchen­ein­rich­tung.

Mit dem vor­he­ri­gen Pächter A. schloss die Kläge­rin eine "Über­nah­me­ver­ein­ba­rung". In­halt war der Überg­ang des Be­triebs des Schützen­hau­ses, der Wa­ren­be­stand, die Gar­ten­be­stuh­lung und be­reits ge­buchte Ver­an­stal­tun­gen. Die Kläge­rin über­nahm außer­dem In­ven­tar i.H.v. 50.000 € zzgl. der ge­setz­li­chen Mehr­wert­steuer von A. Das über­nom­mene In­ven­tar be­stand im We­sent­li­chen aus der Küchen­ein­rich­tung so­wie Ge­schirr und di­ver­sen Küchen­ar­ti­keln. Der A. be­rech­nete der Kläge­rin "Ab­rech­nung für den Ver­kauf der Be­triebs- und Ge­schäfts­aus­stat­tung des Schützen­haus ge­samt Be­trag 50.000 €, Um­satz­steuer 8.000 €".

Die Kläge­rin machte in ih­rer Um­satz­steu­er­jah­res­erklärung für 2006 die in der von A. er­teil­ten Rech­nung aus­ge­wie­sene Um­satz­steuer als Vor­steuer gel­tend. Nach ei­ner Außenprüfung ver­trat das Fi­nanz­amt die An­sicht, die Kläge­rin habe den Gaststätten­be­trieb im Rah­men ei­ner nicht steu­er­ba­ren Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG er­wor­ben; es seien sämt­li­che we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen auf die Kläge­rin über­tra­gen wor­den, wozu auch das Pacht­verhält­nis und die Ge­schäfts­be­zie­hun­gen gehörten. Die in der Rech­nung des A. of­fen aus­ge­wie­sene Um­satz­steuer i.H.v. 8.000 € sei des­halb nicht als Vor­steuer ab­zieh­bar.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Un­zu­tref­fend war die An­nahme, dass der von der Kläge­rin gel­tend ge­machte Vor­steu­er­ab­zug aus dem Er­werb des In­ven­tars von A. aus­scheide, weil eine nicht steu­er­bare Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen vor­liege und des­halb für die­sen Um­satz von A. keine Steuer ge­setz­lich ge­schul­det werde.

Das FG hat zu Un­recht auch die Ver­pach­tung der Räume ein­schließlich des In­ven­tars von der Schützen­bru­der­schaft in seine Be­trach­tung mit ein­be­zo­gen. Die Kläge­rin hatte mit der An­schaf­fung der Küchen­ein­rich­tung nebst Ge­schirr und sons­ti­gen Küchen­ar­ti­keln von A. kei­nen selbständi­gen Un­ter­neh­mens­teil er­wor­ben, der sie in die Lage ver­setzt hätte, die Gaststätte zu be­trei­ben. Eine Küchen­ein­rich­tung, Ge­schirr und di­verse Küchen­ar­ti­kel sind kein ab­ge­spal­te­ner, selbständi­ger Teil des Un­ter­neh­mens des A. Es wur­den nur ein­zelne zum Be­trieb ei­ner Gaststätte not­wen­dige Ge­genstände von A. an die Kläge­rin veräußert. Da­von wa­ren auch die Ver­trags­par­teien aus­ge­gan­gen.

Zum Be­trieb der Gaststätte durch die Kläge­rin war viel­mehr noch der Ab­schluss des Pacht­ver­tra­ges mit der Schützen­bru­der­schaft er­for­der­lich, der ne­ben der Über­las­sung der Räume für die Gaststätte auch die pacht­weise Über­las­sung we­sent­li­chen In­ven­tars an die Kläge­rin vor­sah. Das hat das FG fest­ge­stellt, in­dem es aus­geführt hatte, bei der über­tra­ge­nen Ge­schäfts­aus­stat­tung habe es sich zwar um eine für die Fortführung des Be­triebs we­sent­li­che Sach­ge­samt­heit ge­han­delt, der Er­wer­ber habe je­doch die wei­te­ren, zum Be­trieb er­for­der­li­chen Ge­genstände ein­schließlich der Räume von einem Drit­ten an­ge­pach­tet. Die Ver­ein­ba­run­gen die­ses Pacht­ver­tra­ges durfte das FG aber nicht mit der Veräußerung des In­ven­tars durch A. in einen Vor­gang zu­sam­men­fas­sen.

Link­hin­weis:

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