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Keine fortbestehende Steuerschuldnerschaft des Bauträgers

FG Münster 30.1.2017, 15 K 3998/15 U

Die Steu­er­schuld­ner­schaft ei­nes Bauträgers entfällt un­abhängig da­von, ob der Bauträger als Leis­tungs­empfänger die Um­satz­steuer an den Bau­leis­ten­den er­stat­tet. Soll für einen in ei­ner Norm nicht ge­re­gel­ten Fall eine nicht ge­re­gelte Rechts­folge ein­tre­ten, so ist dies keine zulässige Rechts­fort­bil­dung im Wege der Ana­lo­gie, son­dern Rechts­set­zung, die der recht­spre­chen­den Ge­walt nicht zu­steht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war als Bauträge­rin tätig und al­lein zu dem Zweck gegründet wor­den, auf einem Grundstück Ei­gen­tums­woh­nun­gen er­rich­ten zu las­sen und diese an­schließend zu veräußern. In ih­rer Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung für das III. Quar­tal 2013 mel­dete sie für die von ihr be­zo­ge­nen Bau­leis­tun­gen gem. § 13b UStG ge­schul­dete Um­satz­steuer an. In der Um­satz­steu­er­jah­res­erklärung 2013 gab die Kläge­rin die Um­satz­steuer hin­ge­gen un­ter Be­ru­fung auf die zwi­schen­zeit­lich er­gan­gene BFH-Recht­spre­chung (Urt. v. 22.8.2013, Az.: V R 37/10) mit 0 € an.

Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht und begründete dies da­mit, dass der be­gehr­ten Ände­rung § 17 UStG ent­ge­gen­stehe und die Er­stat­tung des Um­satz­steu­er­be­trags an den Ver­trags­part­ner der Kläge­rin er­for­der­lich sei. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ge­richt ließ al­ler­dings we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu.

Die Gründe:
Die Kläge­rin schul­det für die von ihr be­zo­ge­nen Bau­leis­tun­gen keine Um­satz­steuer.

Nach BFH-Recht­spre­chung (s.o.) kam das Re­verse-Charge-Ver­fah­ren hier nicht zur An­wen­dung. Es schul­det nicht der Bauträger, son­dern der Bau­leis­tende die Um­satz­steuer, wenn der Bauträger, wie im Streit­fall die Kläge­rin, die be­zo­ge­nen Leis­tun­gen nicht sei­ner­seits zur Er­brin­gung von Bau­leis­tun­gen ver­wen­det hat. Da­bei kommt es nicht dar­auf an, ob der Bauträger die Um­satz­steuer an den leis­ten­den Bau­un­ter­neh­mer be­zahlt habe.

Der be­gehr­ten Um­satz­steu­er­fest­set­zung stand auch § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG nicht ent­ge­gen. Als Rechts­folge sieht § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 UStG vor, dass der ge­schul­dete Steu­er­be­trag zu be­rich­ti­gen ist. Im Streit­fall schul­dete die Kläge­rin aber keine Um­satz­steuer, die be­rich­tigt wer­den konnte. § 17 UStG ist keine Steu­er­schuld begründende Vor­schrift, son­dern setzt eine be­ste­hende Steu­er­schuld vor­aus. Da­her ist be­reits die Rechts­folge von § 17 Abs. 1 S. 1 UStG nicht ge­eig­net, die von der Kläge­rin be­gehrte Ände­rung der Um­satz­steu­er­fest­set­zung zu ver­hin­dern. Selbst wenn § 17 Abs. 1 S. 1 UStG Steu­er­schuld begründend wir­ken würde, wären die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt. Denn im Streit­fall hatte sich nämlich we­der die Be­mes­sungs­grund­lage für einen steu­er­pflich­ti­gen Um­satz geändert noch war das Ent­gelt für die er­brach­ten Bau­leis­tun­gen un­ein­bring­lich ge­wor­den.

Letzt­lich kam auch eine ana­loge An­wen­dung von § 17 UStG zu Las­ten der Kläge­rin nicht in Be­tracht. Sie war be­reits des­halb nicht möglich, weil nicht nur die Rechts­fol­gen des § 17 UStG auf einen nicht von des­sen Tat­be­stand er­fass­ten Fall aus­ge­dehnt wer­den sol­len, son­dern weil die von den Befürwor­ten der Ana­lo­gie an­ge­streb­ten Wir­kun­gen eine Rechts­folge dar­stellt, die in § 17 UStG nicht vor­ge­se­hen ist. Soll für einen in ei­ner Norm nicht ge­re­gel­ten Fall eine nicht ge­re­gelte Rechts­folge ein­tre­ten, so ist dies keine zulässige Rechts­fort­bil­dung im Wege der Ana­lo­gie, son­dern Rechts­set­zung, die der recht­spre­chen­den Ge­walt nicht zu­steht. Eine un­mit­tel­bare oder ana­loge An­wen­dung von § 17 UStG war auch nicht vor dem Hin­ter­grund eu­ropäischen Rechts ge­bo­ten.

Link­hin­weis:

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