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Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

BGH 16.3.2017, VII ZR 197/16

Diese Grundsätze aus den Ur­tei­len seit 2013 gel­ten in glei­cher Weise, wenn ein zunächst nicht ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot ver­stoßender Ver­trag nachträglich durch eine "Ohne-Rech­nung-Ab­rede" so abgeändert wird, dass er nun­mehr von dem Ver­bot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG er­fasst wird. Da­mit hat der VII. Zi­vil­se­nat des BGH seine Recht­spre­chung zur Un­wirk­sam­keit von Werk­verträgen fort­geführt, die ge­gen das Schwarz­ArbG ver­stoßen.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte hatte im pri­va­ten Wohn­haus des Klägers den al­ten Tep­pich­bo­den ent­fernt und einen neuen Bo­den­be­lag be­schafft so­wie ver­legt. Später trat er we­gen Mängeln der Ar­bei­ten vom Ver­trag zurück und be­gehrte die Rücker­stat­tung des ge­zahl­ten Werklohns i.H.v. rund 15.000 €. LG und OLG wie­sen die Klage ab. Das Be­ru­fungs­ge­richt stellte nämlich fest, dass die Par­teien zunächst einen Ver­trag über die Ar­bei­ten zum Preis von über 16.164 € ge­schlos­sen hat­ten. Kurze Zeit später habe man sich dann ge­ei­nigt, dass der Be­klagte eine Rech­nung le­dig­lich über 8.619 € er­stellt. Wei­tere 6.400 € soll­ten in bar ge­zahlt wer­den. Den Be­trag der so er­stell­ten Rech­nung über­wies der Kläger; wei­tere - in der Höhe strei­tige - Zah­lun­gen leis­tete er in bar.

Für das Be­ru­fungs­ge­richt war der Ver­trag we­gen Ver­stoßes ge­gen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG nich­tig. In­fol­ge­des­sen wa­ren keine  Mängel­an­sprüche möglich und die Rück­zah­lung konnte we­der aus Rück­tritt noch aus un­ge­recht­fer­tig­ter Be­rei­che­rung ver­langt wer­den. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BGH er­folg­los.

Die Gründe:
Der BGH hat be­reits in meh­re­ren Ur­tei­len seit 2013 ent­schie­den, dass bei ei­ner (auch nur teil­wei­sen) "Ohne-Rech­nung-Ab­rede" ein Werk­ver­trag nich­tig ist, wenn die Par­teien be­wusst ge­gen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG ver­stoßen, in­dem sie ver­ein­ba­ren, dass für eine Bar­zah­lung keine Rech­nung ge­stellt und keine Um­satz­steuer ge­zahlt wer­den sollte (vgl. § 14 UStG). In sol­chen Fällen be­ste­hen keine ge­gen­sei­ti­gen An­sprüche der Par­teien, we­der Mängel­an­sprüche noch Rück­zah­lungs­an­sprüche des Be­stel­lers noch Zah­lungs­an­sprüche des Werk­un­ter­neh­mers (BGH-Urt. v. 1.8.2013, Az.: VII ZR 6/13; v. 10.4,2014, Az.: VII ZR 241/13; v. 11.6.2015, Az.:VII ZR 216/14).

Diese Grundsätze gel­ten in glei­cher Weise, wenn ein zunächst nicht ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot ver­stoßender Ver­trag nachträglich durch eine "Ohne-Rech­nung-Ab­rede" so abgeändert wird, dass er nun­mehr von dem Ver­bot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG er­fasst wird.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Pres­se­mit­tei­lung kli­cken Sie bitte hier.
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