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Kein wirtschaftliches Eigentum des Leerkäufers an Dividendenpapieren im Rahmen eines cum/ex-Geschäfts

FG Düsseldorf 12.12.2016, 6 K 1544/11 K,AO

Dem Leerkäufer von im Rah­men von cum/ex-Ge­schäften im Jahr 1990 ge­han­del­ten Di­vi­den­den­pa­pie­ren steht kein An­spruch auf An­rech­nung von Körper­schaft­steuer und Ka­pi­tal­er­trag­steuer zu. Der Leerkäufer er­wirbt in einem sol­chen Fall we­der das zi­vil­recht­li­che noch das wirt­schaft­li­che Ei­gen­tum an den Wert­pa­pie­ren; der bloße Ab­schluss ei­nes Kauf­ver­tra­ges reicht hierfür nicht aus.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin er­warb im Streit­jahr 1990 kurz vor der Aus­schüttung von Di­vi­den­den über zwi­schen­ge­schal­tete Ban­ken Wert­pa­piere (Ak­tien) von einem Börsen­mak­ler, der sei­ner­seits einen Leer­ver­kauf tätigte. Noch am Tag des Er­werbs ver­kaufte die Kläge­rin die Wert­pa­piere zu einem nied­ri­ge­ren Kurs (Ex-Di­vi­dende) über die­selbe zwi­schen­ge­schal­tete Bank an den Börsen­mak­ler zurück.

Die Kläge­rin berück­sich­tigte die Kurs­ver­luste in ih­ren Be­triebs­er­geb­nis­sen ge­winn­min­dernd und er­fasste die Di­vi­den­den­ein­nah­men zzgl. der Steu­er­gut­schrif­ten als Er­trag. Un­ter Vor­lage von Di­vi­den­den­ab­rech­nun­gen und Steu­er­be­schei­ni­gun­gen be­gehrte die Kläge­rin die An­rech­nung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer und von Körper­schaft­steuer. Das Fi­nanz­amt lehnte die An­rech­nung ab.

Das FG wies die hier­ge­gen Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die An­rech­nung zu Recht ver­sagt.

Eine Steu­er­an­rech­nung setzt nach der Rechts­lage des Jah­res 1990 vor­aus, dass be­stimmte Ein­nah­men (ins­be­son­dere Di­vi­den­den) er­zielt wur­den. Di­vi­den­den er­zielt der An­teils­eig­ner als der­je­nige, dem die An­teile im Zeit­punkt des Ge­winn­ver­tei­lungs­be­schlus­ses zu­zu­rech­nen sind. Die Kläge­rin hat hier aber we­der das zi­vil­recht­li­che noch das wirt­schaft­li­che Ei­gen­tum an den Wert­pa­pie­ren er­wor­ben. Der bloße Ab­schluss ei­nes Kauf­ver­tra­ges reicht hierfür nicht aus.

Die rechts­ge­schäft­li­che Über­tra­gung von gi­ro­sam­mel­ver­wahr­ten Ak­tien setzt u.a. die Ver­ein­ba­rung ei­nes Be­sitz­mitt­lungs­an­spruchs zu der gi­ro­sam­mel­ver­wah­ren­den Stelle oder ei­nes Be­sitz­kon­sti­tuts vor­aus. Die Be­sitz­ver­schaf­fung ist durch den Ei­gentümer zu ver­an­las­sen. Doch we­der die zwi­schen­ge­schal­tete Bank noch der Börsen­mak­ler wa­ren im Ver­kaufs­zeit­punkt Ei­gentümer. Ein gutgläubi­ger Er­werb schei­det eben­falls aus.

Die Kläge­rin hat auch kein wirt­schaft­li­ches Ei­gen­tum an den Wert­pa­pie­ren er­wor­ben, da sie auf­grund der getätig­ten for­ma­len An- und Verkäufe keine Möglich­keit hatte, wirt­schaft­lich über die durch die Ak­tien verkörperte Po­si­tion des An­teils­in­ha­bers zu verfügen. Ins­be­son­dere war sie nicht in der Lage, einen tatsäch­li­chen An­teils­eig­ner von ei­ner Ein­wir­kung auf die An­teile aus­zu­schließen.

Der - im Streit­fall schon gar nicht fest­stell­bare - Wille der Ver­trags­part­ner, den späte­ren Er­folg des Ge­schäfts her­bei­zuführen, reicht für die Begründung wirt­schaft­li­chen Ei­gen­tums nicht aus. Dies gilt un­ge­ach­tet der Frage, ob der Käufer der Ak­tien er­ken­nen konnte, ob er die Wert­pa­piere von einem Be­stands­verkäufer oder von einem Leer­verkäufer er­wor­ben hat. Eine Per­son, die nichts in der Hand hat als einen schuld­recht­li­chen Lie­feran­spruch ge­gen einen Nichtei­gentümer, kann nicht als wirt­schaft­li­cher Ei­gentümer der Wert­pa­piere, die Ge­gen­stand des Kauf­ver­tra­ges wa­ren, an­ge­se­hen wer­den.

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