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Kein Werbungskostenabzug für US-Bürger mit inländischen Einkünften und Wohnsitz in den Niederlanden

FG Baden-Württemberg 7.6.2016, 6 K 1213/14

Er­zielt ein US-Staats­an­gehöri­ger mit Wohn­sitz in den Nie­der­lan­den als Ar­beit­neh­mer Einkünfte in Deutsch­land, gilt die Ein­kom­men­steuer mit dem Steu­er­ab­zug vom Ar­beits­lohn als ab­ge­gol­ten. Wer­bungs­kos­ten so­wie Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen als Son­der­aus­ga­ben blei­ben un­berück­sich­tigt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist US-Staats­an­gehöri­ger mit Wohn­sitz in den Nie­der­lan­den. Er hatte als Opernsänger in Deutsch­land Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit er­zielt. Der Lohn­steu­er­ab­zug durch sei­nen Ar­beit­ge­ber er­folgte pau­schal mit einem Steu­er­satz von 25%. Wer­bungs­kos­ten und Son­der­aus­ga­ben blie­ben un­berück­sich­tigt.

Der Kläger be­an­tragte in­fol­ge­des­sen die Durchführung ei­ner Ver­an­la­gung zur  Ein­kom­men­steuer. Dies lehnte das Fi­nanz­amt je­doch ab, da der Kläger we­der Staats­an­gehöri­ger ei­nes Mit­glied­staa­tes der EU sei noch ei­nes Staa­tes, auf den das Ab­kom­men über den Eu­ropäischen Wirt­schafts­raum An­wen­dung finde.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat kei­nen An­spruch auf Durchführung ei­ner Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steuer.

Die­ser war in Deutsch­land nur be­schränkt steu­er­pflich­tig, da er im In­land Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit er­zielt hatte, hier je­doch we­der einen Wohn­sitz noch einen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt besaß. Bei einem be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen gilt die Ein­kom­men­steuer für Einkünfte, die dem Steu­er­ab­zug vom Ar­beits­lohn un­ter­lie­gen, durch den Steu­er­ab­zug als ab­ge­gol­ten (§ 50 Abs. 2 S. 1 EStG).

Hier­von gibt es zwar Aus­nah­men. So kann etwa ein be­schränkt Steu­er­pflich­ti­ger mit Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit die Ver­an­la­gung be­an­tra­gen und so­dann u.a. Wer­bungs­kos­ten und Son­der­aus­ga­ben gel­tend ma­chen. Doch die Vor­aus­set­zun­gen hierfür la­gen hier nicht vor. Denn nach dem Wort­laut § 50 Abs. 2 S. 7 EStG steht solch ein An­trags­recht nur einem Staats­an­gehöri­gen ei­nes EU-Mit­glied­staats oder ei­nes Staa­tes zu, auf den das Ab­kom­men über den Eu­ropäischen Wirt­schafts­raum An­wen­dung fin­det. Ein Wohn­sitz im Ho­heits­ge­biet ei­nes der ge­nann­ten Staa­ten reicht hin­ge­gen nicht aus. Die Norm ist in­folge der ge­setz­ge­be­ri­schen Ge­stal­tungs­frei­heit auch we­der ver­fas­sungs­wid­rig noch verstößt sie ge­gen Ge­mein­schafts­recht oder das im DBA-USA ver­ein­barte Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot. Sie geht als jüngere und spe­zi­el­lere Norm dem all­ge­mei­nen steu­er­recht­li­chen Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot vor.

Das An­trags­recht be­ruht auf ei­ner EuGH-Ent­schei­dung. Auf die­sen Son­der­tat­be­stand konnte sich der Kläger in­folge sei­ner US-Staats­an­gehörig­keit je­doch nicht be­ru­fen. Die ver­fah­rens­recht­li­che Un­gleich­be­hand­lung ist in einem sol­chen Fall sach­lich ge­recht­fer­tigt. Der Ge­setz­ge­ber darf sich ge­ne­ra­li­sie­ren­der, ty­pi­sie­ren­der und pau­scha­lie­ren­der Re­ge­lun­gen be­die­nen und einen pau­scha­len Steu­er­ab­zug vor­se­hen. Im Wohn­sitz­staat Nie­der­lande sind die persönli­chen Verhält­nisse des Klägers zu berück­sich­ti­gen.

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