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Kein Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen bei Kapitaleinkünften nach Systemwechsel zur Abgeltungsteuer

BFH 1.7.2014, VIII R 53/12

Schuld­zin­sen für die An­schaf­fung ei­ner im Pri­vat­vermögen ge­hal­te­nen we­sent­li­chen Be­tei­li­gung i.S.d. § 17 EStG, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Be­tei­li­gung ent­fal­len, können ab dem Jahr 2009 nicht als nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen ab­ge­zo­gen wer­den. § 52a Abs. 10 S. 10 EStG i.d.F. des UntS­tRefG 2008 steht dem nicht ent­ge­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte eine größere GmbH-Be­tei­li­gung im Sep­tem­ber 2001 mit Ver­lust veräußert und in die­sem Zu­sam­men­hang auf die Rück­zah­lung ei­nes kre­dit­fi­nan­zier­ten Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hens zum Nenn­wert von 200.000 DM, das er bei ei­ner Bank re­fi­nan­ziert hatte, ver­zich­ten müssen. Auf­grund des BFH-Ur­teils vom 16.3.2010 (Az.: VIII R 36/07) er­kannte das Fi­nanz­amt zwar die auf die Fi­nan­zie­rung des Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hens ent­fal­len­den Schuld­zin­sen für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 2005 bis 2008 als nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten bei der Er­mitt­lung der Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen an. Für das Streit­jahr 2009 ver­sagte es je­doch den i.H.v. 1.248 € gel­tend ge­mach­ten Wer­bungs­kos­ten­ab­zug bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion der Fi­nanz­behörde hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Kläger konnte die im Streit­jahr 2009 tatsäch­lich ent­stan­de­nen Schuld­zin­sen nicht mehr als Wer­bungs­kos­ten im Rah­men des § 20 EStG gel­tend ma­chen. Denn mit der Einführung ei­ner Ab­gel­tung­steuer für pri­vate Ka­pi­tal­erträge hat der Ge­setz­ge­ber ein um­fas­sen­des Ab­zugs­ver­bot für Wer­bungs­kos­ten an­ge­ord­net: Nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG können Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 grundsätz­lich nicht mehr ab­ge­zo­gen wer­den. Ab­zieh­bar ist le­dig­lich ein Spa­rer-Pausch­be­trag i.H.v. 801 €, der bei Ehe­gat­ten, die zu­sam­men ver­an­lagt wer­den, auf 1.602 € ver­dop­pelt wird.

An der Ver­fas­sungsmäßig­keit die­ser Re­ge­lung hat der Se­nat keine Zwei­fel. Mit der Gewährung des Spa­rer-Pausch­be­trags von 801 € hat der Ge­setz­ge­ber eine ver­fas­sungs­recht­lich grundsätz­lich an­zu­er­ken­nende Ty­pi­sie­rung der Wer­bungs­kos­ten bei den Be­zie­hern nied­ri­ger Ka­pi­tal­einkünfte so­wie mit der Sen­kung des Steu­er­ta­rifs von bis zu 45 % auf nun­mehr 25 % zu­gleich eine ver­fas­sungs­recht­lich an­zu­er­ken­nende Ty­pi­sie­rung der Wer­bungs­kos­ten bei den Be­zie­hern höherer Ka­pi­tal­einkünfte vor­ge­nom­men. Nach der BVerfG-Recht­spre­chung ist der Ge­setz­ge­ber grundsätz­lich be­rech­tigt, ge­ne­ra­li­sie­rende, ty­pi­sie­rende und pau­scha­lie­rende Re­ge­lun­gen zu tref­fen, ohne we­gen der da­mit im Ein­zel­fall ver­bun­de­nen Härten ge­gen die Be­las­tungs­gleich­heit zu ver­stoßen.

Dem Aus­schluss des Ab­zugs der tatsäch­lich ent­stan­de­nen Wer­bungs­kos­ten gem. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG steht § 52a Abs. 10 S. 10 EStG 2009 nicht ent­ge­gen. Da­nach ist § 20 Abs. 9 EStG erst­mals auf nach dem 31.12.2008 zu­fließende Ka­pi­tal­erträge an­wend­bar. Dar­aus kann aber nicht ge­schlos­sen wer­den, dass in Fällen fremd­fi­nan­zier­ter Ka­pi­tal­an­la­gen bzw. Be­tei­li­gun­gen oder da­mit in Zu­sam­men­hang ste­hen­der Auf­wen­dun­gen, die eben­falls kre­dit­fi­nan­ziert sind, die da­mit zu­sam­menhängen­den Schuld­zin­sen un­abhängig von der Re­ge­lung des § 20 Abs. 9 EStG stets vollständig als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar sind, so­fern aus der Ka­pi­tal­an­lage - je­den­falls nach 2009 - keine Erträge fließen. Eine sol­che ein­schränkende Be­trach­tung auf den Zu­fluss von Ka­pi­tal­erträgen erst nach dem 31.12.2008 würde we­der dem Wort­laut der Re­ge­lung noch den Be­son­der­hei­ten der Ab­gel­tung­steuer ge­recht.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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