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Kein Vorteilsausgleich bei Steuermehreinnahmen durch Mehrbelastung aufgrund von Steuererhöhungen

BGH 10.7.2014, VII ZR 67/13

Durch die auf dem Grund­satz von Treu und Glau­ben be­ru­hende Vor­teils­aus­glei­chung soll ein ge­rech­ter Aus­gleich zwi­schen den bei einem Scha­dens­fall wi­der­strei­ten­den In­ter­es­sen her­bei­geführt wer­den. In Fällen, in de­nen Bun­desländer ge­gen Werk­un­ter­neh­mer Scha­dens­er­satz­an­sprüche aus Ver­zug ha­ben, weil sie eine auf­grund ei­ner zwi­schen­zeit­li­chen Erhöhung der Um­satz­steuer ein­ge­tre­tene Mehr­be­las­tung nach der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung zu tra­gen ha­ben, stel­len die da­mit ver­bun­de­nen Steu­er­mehr­ein­nah­men kei­nen im Weg des Vor­teils­aus­gleichs an­zu­rech­nen­den Vermögens­vor­teil dar.

Der Sach­ver­halt:
Das be­klagte Land hatte den Kläger im Mai 2006 mit Ar­bei­ten für eine pro­vi­so­ri­sche Ver­brei­te­rung ei­ner Bun­des­au­to­bahn be­auf­tragt. Als Fer­tig­stel­lungs­ter­min war der 22.12.2006 ver­ein­bart wor­den. Der Kläger be­en­dete die Ar­bei­ten al­ler­dings erst am 16.2.2007. Die Be­klagte nahm die Leis­tun­gen eine Wo­che später ab. Der Kläger rech­nete seine Leis­tun­gen an­schließend ins­ge­samt mit dem ab dem 1.1.2007 gel­ten­den erhöhten Um­satz­steu­er­satz von 19 % ab. Die Be­klagte war hin­ge­gen der An­sicht, dass ihr we­gen der Nicht­ein­hal­tung des ver­ein­bar­ten Fer­tig­stel­lungs­ter­mins ein Scha­dens­er­satz­an­spruch i.H.v. 14.727 € zu­stehe, der sich aus der Erhöhung der Um­satz­steuer zum 1.1.2007 von 16 % auf 19 % er­gebe. In die­sem Um­fang nahm sie ge­genüber der Schluss­rech­nung des Klägers einen Ab­zug vor.

Das LG wies die hier­ge­gen bzw. auf rest­li­chen Werklohn ge­rich­tete Klage ab; das OLG er­kannte dem Kläger einen Werklohn­an­spruch i.H.v. 35.278 € zu und lehnte den auf die Um­satz­steu­er­dif­fe­renz gestütz­ten Ab­zug ab. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf, als die Be­klagte zur Zah­lung des Werklohns i.H.d. der zusätz­li­chen Um­satz­steuer von 14.727 € ver­ur­teilt wor­den war und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:
Die verzögerte Fer­tig­stel­lung durch den Kläger hatte zur Folge, dass die­ser die ge­samte Leis­tung mit dem ab dem 1.1.2007 gel­ten­den Um­satz­steu­er­satz von 19 % statt mit 16 % ver­steu­ern mus­ste und die Be­klagte ge­genüber dem Kläger ver­trag­lich ver­pflich­tet war, auch die­sen Mehr­be­trag zu be­zah­len. Sie mus­ste sich auf die­sen Vermögens­nach­teil die ihr in­folge der Um­satz­steu­er­erhöhung zu­fließen­den Steu­er­mehr­ein­nah­men je­doch nicht im Wege des Vor­teils­aus­gleichs an­rech­nen las­sen.

Durch die auf dem Grund­satz von Treu und Glau­ben be­ru­hende Vor­teils­aus­glei­chung soll ein ge­rech­ter Aus­gleich zwi­schen den bei einem Scha­dens­fall wi­der­strei­ten­den In­ter­es­sen her­bei­geführt wer­den. Vor- und Nach­teile müssen bei wer­ten­der Be­trach­tungs­weise gleich­sam zu ei­ner Rech­nungs­ein­heit ver­bun­den sein. In­fol­ge­des­sen kann ein Vor­teils­aus­gleich nur statt­fin­den, wenn der Ge­schädigte auf­grund des Scha­dens­fal­les einen Vor­teil er­langt, den er ohne die­sen nicht er­hal­ten hätte und der sich so in sei­nem Vermögen nie­der­schlägt, dass sich die endgültige Scha­dens­bi­lanz i.H.d. Vor­teils ver­rin­gert. Doch diese Vor­aus­set­zun­gen wa­ren im vor­lie­gen­den Fall nicht ge­ge­ben.

Der der Be­klag­ten in Ge­stalt des Um­satz­steu­er­an­teils zu­fließende Vor­teil konnte nicht zu ei­ner An­rech­nung im Wege des Vor­teils­aus­gleichs führen. Denn nach § 1 Abs. 1 UStG fällt die Um­satz­steuer grundsätz­lich an, wenn Leis­tun­gen durch einen Un­ter­neh­mer aus­geführt wer­den. Diese Be­steue­rung des Um­sat­zes als ei­nes wirt­schaft­li­chen Ver­kehrs­vor­gangs dient wie an­dere Steu­er­ar­ten der De­ckung des Fi­nanz­be­darfs der öff­ent­li­chen Haus­halte. Nach ih­rem Sinn und Zweck soll sie dem Staat aus je­dem um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Vor­gang Ein­nah­men er­brin­gen, um seine Auf­ga­ben erfüllen zu können. Während der Scha­den in Form der Ver­pflich­tung zur Zah­lung ei­ner auf der Grund­lage des erhöhten Um­satz­steu­er­sat­zes erhöhten Vergütung im Be­reich der Straßen­bau­last auf­ge­tre­ten ist und sich dort vermögensmäßig zum Nach­teil des Ge­schädig­ten aus­ge­wirkt hat, er­folgt der durch Abführung der Um­satz­steuer ver­ur­sachte Vermögens­zu­wachs in einem ganz an­de­ren Be­reich, nämlich dem des Steu­er­auf­kom­mens, das dem ge­schädig­ten Land nach dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers un­abhängig da­von zu­steht, auf wel­chen Vor­gang das um­satz­steu­er­pflich­tige Ge­schäft zurück­zuführen ist.

Link­hin­weis:

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